Beschluss:

 

Die Schulverbandsvertretung

 

  1. beschließt die Satzung des Schulverbandes Probstei über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Schülerbetreuung (Schülerbetreuungssatzung) in der Fassung der Anlage zur Verwaltungsvorlage SV/BV/078/2020 unter Berücksichtigung der folgenden Änderung:

§ 22

Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

 

(1)        § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind ab dem 01.01.2021 auf die nach diesem Abschnitt zu erhebenden Gebühren entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass

 

1.         an die Stelle des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe der Schulverband und

 

2.         neben die Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auch die Betreuung in einer Einrichtung zur Schülerbetreuung nach § 6 Absatz 5 SchulG

 

tritt.

 

(2)        § 25 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 des Kindertagesstättengesetzes sind in der Zeit vom 01.08.2020 bis 31.12.2020 auf die nach diesem Abschnitt zu erhebenden Gebühren entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass

 

1.         an die Stelle des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe der Schulverband und

 

2.         neben die Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Betreuung in einer Einrichtung zur Schülerbetreuung nach § 6 Absatz 5 SchulG

 

tritt.“

 

  1. beschließt, die Platzvergabe gemäß § 4 der unter Nummer 1 beschlossenen Satzung in entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Fassung der „Empfehlung zur Vereinheitlichung der Anmeldeverfahren und Platzvergabekriterien für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen im Kreis Plön“, die durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Kreis Plön) herausgegeben werden, durchzuführen.

 


Herr Dräbing erläutert ausführlich die Vorlage.

 

Die Satzungen sind zwar weitestgehend gleich gestaltet, aber das Schulgesetz sieht keine Erstattung der Ausfälle, die aufgrund der Sozialstaffel bzw. einer Geschwisterermäßigung erfolgen, vor.

 

Dennoch wurde seit ca. 15 Jahren die Anwendung der Sozialstaffel und der Geschwisterermäßigung auch für die Schülerbetreuungen durch den Schulverband gewährt. Die Ausfälle hat stets der Schulverband selbst getragen.

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf sieht derzeit nur die Ermäßigungsmöglichkeit vor, wenn Geschwisterkinder ein Schulbetreuungsangebot besuchen.

Sie sieht aber keine Möglichkeit der Ermäßigung für Schülerbetreuungskinder vor, wenn Geschwisterkinder eine Kindertagesstätte besuchen.

 

Damit bei Schülerbetreuungskindern auch eine Geschwisterermäßigung möglich wird, wenn Geschwisterkinder Kindertagesstätten besuchen, schlägt Herr Dräbing eine Änderung des Satzungsentwurfes, und somit der Beibehaltung der bisherigen Vorgehensweise, vor.

 

Verbandsmitglied Zurstraßen spricht sich für die Aufnahme der freiwilligen Leistung der Ermäßigung der Elternbeiträge in die Satzung, und dem Beibehalten der bisherigen Vorgehensweise aus.

 

Nach kurzer Beratung ergeht folgender

 

 

 

 

 

 


Stimmberechtigte:

17

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0