Beschlüsse:

 

a)     

1.    Die Gemeindevertretung beschließt abschließend über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden gem. der vorliegenden Zusammenstellung sowie über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. der vorliegenden Zusammenstellung (Abwägungstabelle).

2.    Das Amt Probstei wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden, die Stellungnahmen erhoben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

b)     

1.  Die Gemeindevertretung der Gemeinde Probsteierhagen beschließt gem. § 4 GO die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Probsteierhagen über die Gestaltung baulicher Anlagen als Satzung unter Berücksichtigung der zuvor genannten inhaltlichen Änderungen. 

2.  Die vorstehende Satzung ist auszufertigen und bekannt zu machen.

 


Frau Lüneburg verweist auf die ausführlichen Vorberatungen im Bauausschuss und übergibt das Wort an Gemeindevertreter Fister. Er stellt in zusammengefasster Form den Inhalt der Satzung vor und zeigt das betroffene Gebiet anhand eines Farbausdrucks des B-Planes Nr. 1 in der Fassung der 6. Änderung auf.

 

Herr Jänicke vom Büro Jänicke und Blank fügt hinzu, dass nach erfolgter Abstimmung der Zeitpunkt der Veröffentlichung und das damit verbundene Wirksamwerden der Satzung mit ihm abgestimmt werden möge.

 

Herr Fahrenkrog möchte jedoch zuvor einige Textpassagen näher erläutert wissen. Im § 10 Absatz 3 heißt es „... im Bereich A seien Schleppgauben und Giebelgauben“ zulässig, dort stünden aber auch Krüppelwalmdachgauben. Dies habe er bereits in der entsprechenden Bauausschusssitzung zu bedenken gegeben.

 

Herr Jänicke stimmt dem zu; er werde im § 10 Absatz 3 der Gestaltungssatzung unter dem ersten Aufzählungspunkt „im Bereich A Schleppgauben und Giebelgauben“ das Wort

 

„Krüppelwalmdachgauben“

 

hinzufügen.

 

Ferner weist Herr Fahrenkrog im Absatz 8 auf eine seiner Meinung nach missverständlichen Regelung bezüglich der Installation von Anlagen zur alternativen Energiegewinnung hin. Demnach sei die Anbringung solcher Anlagen nicht auf Dächern von an der öffentlichen Straße stehenden Vordergebäuden zulässig. Damit sei das ganze Gebäude ausgeschlossen. Es reiche aber, so Herr Fahrenkrog, wenn die Regelung nur die zur Straße hin geneigte Dachseite beträfe.

 

Herr Jänicke gibt daraufhin die Problematik bei Eckgrundstücken zu bedenken. Hier seien beide Dachseiten einzusehen.

 

Nach einer tiefgreifenden Diskussion lenkt Herr Fister mit dem Vorschlag einer Umformulierung ein. Der Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Anlagen zur Gewinnung von Alternativenergien sind im Bereich B nicht auf Dächern von an der öffentlichen Straße stehenden Vordergebäuden zulässig. Hiervon ausgeschlossen sind rückwärtige Dachflächen von traufständigen Gebäudetypen, die von der öffentlichen Straße nicht einsehbar sind.“

 

Weiterhin merkt Herr Fahrenkrog im § 18 Absatz 4 im Bezug auf die maximal zulässige Breite von 2,50 m für Schaufenster an, dass ihm ein Beispiel im Ort bekannt sei, welches gegen diese Maße verstößt.

 

Herr Jänicke macht deutlich, dass sämtliche existierende Gebäude unter einem Bestandsschutz stehen und diese Normen nur für Neubauten bzw. Um- und Anbauten anzuwenden sind. Das von ihm erwähnte Gebäude sei daher zwar für das Ortsbild nicht zuträglich, werde aber durch die Satzung nicht zu einer baulichen Korrektur gezwungen.

 

Es ergehen folgende


Stimmberechtigte:

16

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 5

Befangen: 0