Beschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt, sich an der Förderung der Kindertagespflege entsprechend der Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung der Kindertagespflege mit bis zu 1,30 EUR pro Betreuungsstunde für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde zu beteiligen.

 

  1. Die notwendigen Mittel für das Haushaltsjahr 2010 sind entsprechend der Kalkulation der Amtsverwaltung im Haushalt des Jahres 2010 bereitzustellen.

 


Sachverhalt:

 

Mit dem am 11.12.2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetz hat die Bundesregierung unter anderem die Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagesmütter und –väter) ausgeweitet. Sie soll insbesondere der Schaffung von zusätzlichen Plätzen für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren dienen. Bevor zum 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Alter zwischen 1 und 3 Jahren greift, sieht das Gesetz bis dahin in einer Übergangsregelung einen stufenweisen Ausbau des Förderangebotes für Kinder unter 3 Jahren vor. Danach hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier der Kreis Plön) ab dem 01. Oktober 2010 mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht, deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten oder deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

 

Nach dem Kindertagesstättengesetz für Schleswig-Holstein ist der Kreis für die Planung und Gewährleistung des Kinderbetreuungsangebotes zuständig. Nach § 8 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz für Schleswig-Holstein tragen jedoch die Gemeinden in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden.

 

Im Kinderförderungsgesetz des Bundes wurde die Zahlung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson bestehend aus der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, ein Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung normiert. Die Förderverpflichtung trifft den Kreis Plön als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der auch die Höhe der laufenden Geldleistungen festlegt.

 

In mehreren Veranstaltungen (Regionalkonferenzen) hat der Landrat des Kreises Plön den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Gemeinden bereits diesbezüglichen Planungen des Kreises erläutert und um eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden und für die Unterstützung der Abwicklung durch die örtlichen Verwaltungen geworben.

 

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung der Gemeinden einen finanziellen Beitrag zur Förderung der Kindertagespflege zu leisten, diese trifft alleine den Kreis Plön als öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Zur Finanzierung der zusätzlichen Aufwendungen des Kreises kommen im Prinzip zwei Verfahren in Betracht, dies ist zum einen eine direkte Beteiligung der Gemeinden und zum anderen die Finanzierung über die Erhöhung der Kreisumlage. Der Kreis Plön setzt hier auf eine Kooperation mit den Gemeinden durch eine Beteiligung an der Geldleistung für Tagespflegepersonen und zwar nur für die Anteile „Sachaufwand“ und „Anerkennung der Förderungsleistung“, die Anteile für Unfall- und Sozialversicherung will der Kreis allein tragen.

 

Die Kreisverwaltung hat hierzu die beigefügte Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege entworfen, die im Dezember in den Gremien des Kreises abschließend beraten werden soll.

 

Diese sieht vor, dass Tagespflegepersonen für den Sachaufwand und als Anerkennung ihrer Förderungsleistung einen Betrag von 3,90 EUR pro Stunde und Kind erhalten sollen. Dieser Betrag soll zu je einem Drittel durch den Kreis Plön, die Wohnsitzgemeinde des Kindes und die Erziehungsberechtigten des Kindes finanziert werden. Außerdem finanziert der Kreis Plön, wie dargestellt, die Aufwendungen für die Unfall- und Sozialversicherung. Die Richtlinie sieht weiterhin vor, dass die Förderanträge bei der zuständigen Amts- Stadtverwaltung einzureichen sind, diese die Anträge prüft und in jedem Einzelfall den Bedarf bestätigt und die Unterlagen sodann an das Amt für Jugend und Sport des Kreises Plön zur Bescheiderteilung weiterreicht.

 

Die Kostenbeteiligung der Wohnsitzgemeinde würde demnach 1,30 EUR pro Betreuungsstunde die von einer Tagespflegeperson für ein Kind aus der Gemeinde geleistet wird betragen. Der Vorlage ist als Anlage eine Hochrechnung beigefügt, die aufgrund fehlender echter Erfahrungswerte in den einzelnen Gemeinden die voraussichtlichen Belastungen der amtsangehörigen Gemeinden kalkuliert. Grundlage dieser Berechnung ist die Ermittlung des Kreises Plön, dass derzeit ca. 200.000 Kindertagespflegebetreuungsstunden pro Jahr für 250 Kinder im Kreis Plön geleistet werden, dies entspricht durchschnittlich 800 Betreuungsstunden pro Kind und Jahr. Als weitere Faktoren wurde die Anzahl der Kinder unter 3 Jahren in den jeweiligen Gemeinden einbezogen. Entsprechend den Berechnungen der Bundesregierung wird davon ausgegangen, dass 35% dieser Kinder eine Betreuung benötigen und davon wiederum 30% Tagespflege in Anspruch nehmen müssen.

 

Der Ausbau der Tagespflege und ihrer Förderung kann insbesondere im ländlichen Bereich dazu dienen, die Versorgung der Kinder unter 3 Jahren mit einem Betreuungsangebot wirtschaftlich zu gestalten, da nicht in allen Bereichen eine für die Schaffung von z.B. Krippengruppen ausreichende Bedarfslage gegeben ist. Gleichzeitig sieht der Richtlinienentwurf des Kreises vor, dass Kindertagespflege nur gewährt wird wenn sie erforderlich und geeignet ist. Es wird normiert, dass Tageseinrichtungen oder schulische Förderungs- und Betreuungsangebote Vorrang vor Kindertagespflege haben, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe in der Person, den Lebensbedingungen des Kindes oder bei den Arbeitszeiten der Personensorgeberechtigten vorliegen. Damit wird verhindert, dass in dem zum größten Teil von den Gemeinden mitfinanzierten Kindertagesstätten gegebenenfalls Betreuungsplätze leer stehen und gleichzeitig Tagespflegeplätze mitfinanziert werden müssen. Diese Regelung kann jedoch nur bis zum 01.08.2013 gelten, da ab diesem Zeitpunkt für die Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht zwischen den verschiedenen Betreuungsformen rechtlich gilt.


Stimmberechtigte: 16

 

Ja-Stimmen: 15

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 1

Befangen: 0

 

Herr Lucht kehrt in den Sitzungsraum zurück.