Nach einführendem Bericht des Bürgermeisters über die Erfahrungen aus dem Sommer und ergänzenden rechtlichen Erläuterungen des Amtsdirektors in seiner Funktion als örtliche Ordnungsbehörde besteht Einvernehmen darüber, dass er als örtliche Ordnungsbehörde die vorliegende Verordnung zur Gefahrenabwehr erlassen möge