Der Protokollführer weist darauf hin, dass folgende Wahlverfahren zur Verfügung stehen:

 

      1. das Meiststimmenverfahren (§ 40 Abs. 3 GO)

 

      2. das Verhältniswahlverfahren (§ 40 Abs. 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 GO)

 

Das übliche Verfahren bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist das Meiststimmenverfahren. Zur Verhältniswahl kommt es nur, wenn dies von mindestens einer Fraktion verlangt wird. Das Verlangen muss schriftlich abgefasst oder in der Sitzung zu Protokoll gegeben werden.

 

Wird das Verhältniswahlverfahren nicht verlangt, sind die Ausschüsse im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO zu besetzen. Hiernach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Dieses Verfahren ist das gesetzliche Regelverfahren.

 

Im Meiststimmenverfahren muss grundsätzlich jedes Ausschussmitglied einzeln gewählt werden. Dies kann vermieden werden, wenn alle oder ein Teil der Stellen in einer einzigen Abstimmung en bloc besetzt werden. Das en bloc Verfahren kann nur angewendet werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht. Ein solcher Widerspruch erfolgt auf Befragen des Protokollführers nicht, so dass en bloc abgestimmt wird.