Gemäß § 33 Abs. 5 GO wird der Bürgermeister durch das älteste Mitglied der Gemeindevertretung und werden die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung vom Bürgermeister durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.