Sitzung: 21.06.2018 Gemeindevertretung
Die
Bürgervorsteherin verpflichtet die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
gemäß
§ 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung per Handschlag zur gewissenhaften
Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie damit in ihre Tätigkeit ein.