Beschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 für das Gebiet „südlich des Grundstücks Grotenhof 1, östlich des Grundstücks Dorfstr. 36-38, nördlich der Straße Am Knüll und westlich des Flurstücks 343". (Aufstellungsbeschluss)

 

  1. Das Verfahren soll nach § 13 b Baugesetzbuch durchgeführt werden.

 

  1. Die Kosten der Planung sind vom Grundstückeigentümer zu erstatten. Ein entsprechender Vertrag ist zu schließen.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt den vorliegenden Entwurf der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 für das Gebiet „südlich des Grundstücks Grotenhof 1, östlich des Grundstücks Dorfstr. 36-38, nördlich der Straße Am Knüll und westlich des Flurstücks 343" mit den vorstehenden Änderungen und Ergänzungen und bestimmt ihn zur Auslegung. Die Begründung wird ebenfalls mit den vorstehenden Ergänzungen und Änderungen gebilligt. Die Planunterlagen sind für die Dauer eines Monats in der Amtsverwaltung Probstei öffentlich auszulegen und zeitgleich auf der Internetseite des Amtes Probstei zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die Träger öffentlicher Belang sind zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern (Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss).

 


Herr Kleingarn erläutert zunächst seine eigene Planung zur Umnutzung der Hofstelle zu einer Wohnbebauung. Er beabsichtigt, die Wohnhäuser Stück für Stück umzusetzen und für eine Vermietung zur Verfügung zu stellen. Ein Verkauf der Wohnhäuser ist nicht geplant, es mag aber durchaus sein, dass irgendwann auch einzelne Grundstücke verkauft werden. Er weist darauf hin, dass es im Bebauungsplan in der Gebietsbezeichnung „… östlich des Grundstücks Dorfstraße 36 – 38“ heißen muss und nicht nur östlich der Dorstraße 38.

 

Sodann verlassen die Gemeindevertreter Kleingarn, Krützfeldt und Stoltenberg-Frick wegen der Besorgnis der Befangenheit für diesen Punkt den Raum.

 

Herr Blank erläutert den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 4 anhand einer Präsentation. Neben den Festsetzungen in der Planzeichnung geht er auch auf die textlichen Festsetzungen ein. Insbesondere erläutert er noch Ergänzungen, die bereits abgestimmt, aber noch nicht im Plan umgesetzt sind. So ist im nördlichen Bereich des Plangebiets der Grünstreifen östlich der Straßenverkehrsfläche herauszunehmen. Die Straßenverkehrsfläche soll ab dem Wendehammer als Privatstraße mit einem GFL-Recht für die Gemeinde in einer Breite von 3,50 m festgesetzt werden. Lediglich die Hauptverkehrsstraße bis zum Wendehammer soll als öffentliche Straßenverkehrsfläche mit einer Breite von 4,75 m festgesetzt werden. Im Textteil des Bebauungsplanes soll die Nr. 7 gestrichen werden. Da die Hofstelle schon heute annähernd vollständig versiegelt ist, sollen auch Zufahrten und Stellplätze in Pflasterausführung möglich sein. Bei den grünordnerischen Festsetzungen muss es dann im Punkt 5.3 im zweiten Absatz heißen „Innerhalb der festgesetzten Grünfläche angrenzend an das Flurstück 21/1 sind jegliche bauliche Anlagen ….“  Ebenfalls im Textteil unter Punkt 1 der Hinweise muss es im 2. Absatz heißen „Die Neuanlage eines Knicks von 85 m Länge erfolgt in der Feldflur der Gemeinde Stakendorf, Gemarkung Stakendorf auf dem Flurstück 14/2 der Flur 9 in Nord-Süd-Richtung innerhalb einer bestehenden Ackerfläche“. Weiter muss es heißen „Die Pflanzung ist auf einer Verwallung über 2 m Breite und 0,6 m Höhe 2-reihig vorzunehmen…

 

Auf die Frage, ob das mit dem Bebauungsplan geschaffene Wohnbaupotential die weitere Wohnbauentwicklung blockiert, weil der Landesentwicklungsplan nur ein begrenztes Wachstum der Gemeinden vorsieht, erklärt Herr Blank, dass sich der neue Landesentwicklungsplan bereits in Aufstellung befindet und dann wieder ein neues Wohnbaupotential zur Verfügung steht. Außerdem besagt das Baugesetzbuch, dass die Innenentwicklung vor der Außenentwicklung erfolgen soll und hier handelt es sich eindeutig um eine wohnbauliche Maßnahme zur Innenentwicklung. Weiter wird angesprochen, dass die Hauptverkehrsstraße als öffentliche Straße festgesetzt wird. Zunächst ist jedoch vorgesehen, dass auch dieser Straßenabschnitt im Privateigentum verbleibt. Herr Griesbach erklärt hierzu, dass es noch einen Erschließungsvertrag zu diesem Bebauungsplan geben wird. Solange alle Grundstücke im Privateigentum von Herrn Kleingarn verbleiben, kann die Straße durchaus privat bleiben. Sollten jedoch einzelne Grundstücke veräußert werden, sollte die Straße öffentlich werden, damit die Zuständigkeit für die Unterhaltung eindeutig geregelt ist. Im Erschließungsvertrag wird das entsprechend vereinbart, wobei die Straße dann kosten- und lastenfrei und in einem einwandfreien Zustand an die Gemeinde zu übertragen ist.

 

 

 

 

 

 

 

  


Stimmberechtigte:  8

 

Ja-Stimmen:          5

Nein-Stimmen:  0

Enthaltungen: 0

Befangen: 3