Sitzung: 23.01.2018 Planungsausschuss (bis 08.07.2021)
Vorlage: SCHÖN/BV/237/2018
Beschluss:
- Der Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die
Abwägung der während des Offenlegungsverfahrens vorgetragenen Anregungen
den vorliegenden Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros entsprechend
vorzunehmen (Abwägungsbeschluss).
- Der Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Entwurf
der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 für das Gebiet „Jugendhof
Hildesheim, nördlich der Straße Fernautal und östlich und westlich des
Linauweg“ in der vorliegenden Fassung zu beschließen (Satzungsbeschluss).
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
- Der Bebauungsplan ist durch öffentliche Bekanntmachung im
Probsteier Herold rechtskräftig zu machen. Er ist mit Begründung auch im
Internet zur Einsichtnahme bereitzustellen.
Ausschussvorsitzender Cordts erläutert noch einmal kurz die Entwicklung des Planverfahrens zur Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15.
Herr Griesbach stellt sodann die Abwägung der während des Planverfahrens vorgetragenen Anregungen von den Behörden sowie der Öffentlichkeit anhand der Abwägungsvorschläge des Planungsbüros vor. So hat der Kreis Plön u.a. auf die touristische Absicherung des Gebietes und auf das unmittelbar anliegende allgemeine Wohngebiet und daraus ggf. entstehende Nutzungskonflikte verwiesen. Die Absicherung der touristischen Nutzung erfolgt durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages, der soeben beschlossen wurde. Ein Nutzungskonflikt zum allgemeinen Wohngebiet wird nicht gesehen, weil das allgemeine Wohngebiet schon jetzt von touristischen Nutzungen umgeben ist und die zusätzlich geplanten Ferienhäuser im Bereich des Heimleiterhauses eher kleinteilig bleiben und sich damit in die umgebenden Nutzungen einfügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in 2017 in zwei Urteilen bestätigt, dass eine Ferienhausnutzung unmittelbar neben einer allgemeinen Wohnnutzung nicht zwingend zu Konflikten führen muss. Bei der Bestandsaufnahme des Bebauungsplangebietes und seiner unmittelbaren Umgebung wurde festgestellt, dass im Bereich des allgemeinen Wohngebietes auch bereits eine Ferienhausvermietung stattfindet. Konflikte hat es bis heute offensichtlich nicht gegeben, sodass zu erwarten ist, dass auch diese geringfügige Erweiterung mit Ferienhäusern nicht zu Konflikten führen wird.
Die Landesplanungsbehörde hat bestätigt, dass das Gebiet im Landesentwicklungsplan im Schwerpunktraum für Tourismus liegt und die Planung damit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Weiterhin wurde auf die Absicherung der touristischen Nutzung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit und ein Nutzungs- und Betreiberkonzept hingewiesen, diese Absicherung ist durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages erfolgt.
Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat eine schalltechnische Untersuchung wegen des Sportplatzes gefordert. Da der Sportplatz und die Sporthalle auch in der Zukunft nicht mehr genutzt werden, ist ein Schallgutachten nicht erforderlich.
Abschließend wurde von einer
Privatperson auf einen möglichen Nutzungskonflikt zum allgemeinen Wohngebiet
hingewiesen. Es wird u.a. gefordert, dass größere Abstandsflächen eingehalten
und keine Vorbauten in Richtung Westen zugelassen werden. Weiterhin wird eine
Änderung des Flächennutzungsplanes gefordert, weil dieser das Gebiet als
Jugendhof darstellt. Das allgemeine Wohngebiet ist bereits von touristischen
Nutzungen umgeben, zu Nutzungskonflikten ist es offensichtlich noch nicht
gekommen. Durch die geplante geringfügige Erweiterung mit Ferienhäusern wird
kein steigendes Konfliktpotential gesehen. Auch hier sei auf die
Gerichtsurteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Außerdem findet selbst
in dem kleinen allgemeinen Wohngebiet schon seit Jahren eine
Ferienhausvermietung statt, was nicht zu Konflikten geführt hat. Das Verfahren
zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde nach
§ 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung durchgeführt.
Der Flächennutzungsplan muss dementsprechend nur durch eine Berichtigung
angepasst werden, die Durchführung eines Änderungsverfahrens ist nicht
erforderlich.
Fragen ergeben dazu nicht, sodass der folgende Beschluss gefasst wird.
Stimmberechtigte: 8 |
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Ja-Stimmen: 8 |
Nein-Stimmen: 0 |
Enthaltungen: 0 |
Befangen: 0 |