Beschluss:

 

  1. Der Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Abwägung der während des Offenlegungsverfahrens vorgetragenen Anregungen den vorliegenden Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros entsprechend vorzunehmen (Abwägungsbeschluss).

  2. Der Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 für das Gebiet „Jugendhof Hildesheim, nördlich der Straße Fernautal und östlich und westlich des Linauweg“ in der vorliegenden Fassung zu beschließen (Satzungsbeschluss). Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.

 

  1. Der Bebauungsplan ist durch öffentliche Bekanntmachung im Probsteier Herold rechtskräftig zu machen. Er ist mit Begründung auch im Internet zur Einsichtnahme bereitzustellen.

 

 


Ausschussvorsitzender Cordts erläutert noch einmal kurz die Entwicklung des Planverfahrens zur Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15.

 

Herr Griesbach stellt sodann die Abwägung der während des Planverfahrens vorgetragenen Anregungen von den Behörden sowie der Öffentlichkeit anhand der Abwägungsvorschläge des Planungsbüros vor. So hat der Kreis Plön u.a. auf die touristische Absicherung des Gebietes und auf das unmittelbar anliegende allgemeine Wohngebiet und daraus ggf. entstehende Nutzungskonflikte verwiesen. Die Absicherung der touristischen Nutzung erfolgt durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages, der soeben beschlossen wurde. Ein Nutzungskonflikt zum allgemeinen Wohngebiet wird nicht gesehen, weil das allgemeine Wohngebiet schon jetzt von touristischen Nutzungen umgeben ist und die zusätzlich geplanten Ferienhäuser im Bereich des Heimleiterhauses eher kleinteilig bleiben und sich damit in die umgebenden Nutzungen einfügen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in 2017 in zwei Urteilen bestätigt, dass eine Ferienhausnutzung unmittelbar neben einer allgemeinen Wohnnutzung nicht zwingend zu Konflikten führen muss. Bei der Bestandsaufnahme des Bebauungsplangebietes und seiner unmittelbaren Umgebung wurde festgestellt, dass im Bereich des allgemeinen Wohngebietes auch bereits eine Ferienhausvermietung stattfindet. Konflikte hat es bis heute offensichtlich nicht gegeben, sodass zu erwarten ist, dass auch diese geringfügige Erweiterung mit Ferienhäusern nicht zu Konflikten führen wird.

 

Die Landesplanungsbehörde hat bestätigt, dass das Gebiet im Landesentwicklungsplan im Schwerpunktraum für Tourismus liegt und die Planung damit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Weiterhin wurde auf die  Absicherung der touristischen Nutzung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit und ein Nutzungs- und Betreiberkonzept hingewiesen, diese Absicherung ist durch den Abschluss des städtebaulichen Vertrages erfolgt.

 

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat eine schalltechnische Untersuchung wegen des Sportplatzes gefordert. Da der Sportplatz und die Sporthalle auch in der Zukunft nicht mehr genutzt werden, ist ein Schallgutachten nicht erforderlich.          

 

Abschließend wurde von einer Privatperson auf einen möglichen Nutzungskonflikt zum allgemeinen Wohngebiet hingewiesen. Es wird u.a. gefordert, dass größere Abstandsflächen eingehalten und keine Vorbauten in Richtung Westen zugelassen werden. Weiterhin wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes gefordert, weil dieser das Gebiet als Jugendhof darstellt. Das allgemeine Wohngebiet ist bereits von touristischen Nutzungen umgeben, zu Nutzungskonflikten ist es offensichtlich noch nicht gekommen. Durch die geplante geringfügige Erweiterung mit Ferienhäusern wird kein steigendes Konfliktpotential gesehen. Auch hier sei auf die Gerichtsurteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Außerdem findet selbst in dem kleinen allgemeinen Wohngebiet schon seit Jahren eine Ferienhausvermietung statt, was nicht zu Konflikten geführt hat. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde nach
§ 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung durchgeführt. Der Flächennutzungsplan muss dementsprechend nur durch eine Berichtigung angepasst werden, die Durchführung eines Änderungsverfahrens ist nicht erforderlich.

 

Fragen ergeben dazu nicht, sodass der folgende Beschluss gefasst wird.


Stimmberechtigte:   8

 

Ja-Stimmen:           8

Nein-Stimmen:  0

Enthaltungen:  0

Befangen: 0