Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 4. Änderung der Satzung vom 03.07.2009 über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Passade gemäß Entwurf.


Sachverhalt:

 

Die gemeindliche Hundesteuersatzung sieht vor, dass die jährliche Hundesteuer für gefährliche Hunde das 8fache der in § 11 Absatz 1 festgelegten Steuersätze beträgt. Gefährliche Hunde sind dabei satzungsgemäß zum einen die im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz genannten Rassen und deren Kreuzungen sowie Hunde, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe des Schl.-Holst. Gesetzes über das Halten von Hunden behördlich festgestellt ist (vgl. § 2 Abs. 5).

 

Inzwischen ist eine Änderung des § 3 des Kommunalabgabengesetzes erfolgt, wonach ein neu eingefügter Absatz 6 folgendes regelt: „Bei der Erhebung der Hundesteuer darf die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden.“ Dies hat zur Folge, dass der vorbezeichnete Verweis in der gemeindlichen Hundesteuersatzung auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz und die darin genannten Rassen nicht länger aufrecht erhalten werden kann. Gefährliche Hunde, für die ein erhöhter Hundesteuersatz zum Tragen käme, können vielmehr nur noch Hunde sein, deren Gefährlichkeit – unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit – behördlich festgestellt ist. Der dieser Verwaltungsvorlage beigefügte Entwurf einer Änderungssatzung vollzieht dies nach.


Stimmberechtigte:

9

Ja-Stimmen: 9

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0