Sitzung: 06.07.2017 Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Schönberg
Der
Gemeindewahlleiter weist darauf hin, dass der Gemeindewahlausschuss
grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Beisitzer
beschlussfähig ist (§ 12 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKWG). Die einzige Ausnahme
bildet die Entscheidung über die Einteilung der Wahlkreise, da hier keine
gesetzliche Frist vorgegeben ist. Der Gemeindewahlausschuss ist daher nach
Maßgabe des § 15 Abs. 5 GKWG nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Beisitzerinnen und Beisitzer oder der entsprechenden Stellvertreter (vier
Personen) anwesend ist.
Da
diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Beschlussfähigkeit festgestellt.