Der Gemeindewahlleiter weist darauf hin, dass der Gemeindewahlausschuss grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Beisitzer beschlussfähig ist (§ 12 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKWG). Die einzige Ausnahme bildet die Entscheidung über die Einteilung der Wahlkreise, da hier keine gesetzliche Frist vorgegeben ist. Der Gemeindewahlausschuss ist daher nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 GKWG nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder der entsprechenden Stellvertreter (vier Personen) anwesend ist.

 

Da diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Beschlussfähigkeit festgestellt.