Frau Bürgermeisterin Mordhorst führt in den Tagesordnungspunkt ein. Sie weist darauf hin, dass die LWG Fraktion zwischenzeitlich ihren Antrag, auf Neubesetzung aller Ausschüsse zurückgezogen habe. Sie bittet Herrn Amtsdirektor Körber um nähere Erläuterungen zur Rechtslage.

 

Herr Amtsdirektor Körber gibt folgende Erläuterungen zur Rechtslage: Grundsätzlich besteht nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Gemeindeordnung der Anspruch einer Fraktion, die Neubesetzung eines oder mehrerer Ausschüsse zu verlangen, wenn sich die Stärkeverhältnisse in der Gemeindevertretung verändert haben mit der Folge, dass ein oder mehrere Ausschüsse nicht mehr spiegelbildlich zu den Stärkeverhältnissen in der Gemeindevertetung besetzt sind. Durch den Fraktionsbeitritt von Frau Kuhn und Herrn Mattern zur SPD haben sich die Stärkeverhältnisse in der Gemeindevertretung verändert.  Nach den neuen Stärkeverhältnissen hat nun die SPD Anspruch auf 3 Sitze in den Ausschüssen (vorher 2) und die Grünen nur noch Anspruch auf 2 Sitze (vorher 3), so dass grundsätzlich zunächst einmal ein Anspruch auf Neubesetzung aller Ausschüsse gegeben sein könnte. Da aber Frau Kuhn sowohl im Finanz- und Wirtschaftsausschuss als auch im Bauausschuss und Herr Mattern im Werkausschuss in Persona bereits vertreten waren, und somit automatisch gewährleistet war, dass die SPD 3 Sitze und die Grünen nur noch zwei Sitze haben, sah die Kommunalaufsicht für diese Ausschüsse einen Anspruch auf Neubesetzung nicht, da die Spiegelbildlichkeit trotz eingetretener Veränderung in den Fraktionsstärken auch ohne Neubesetzung bereits gegeben ist. Einen Anspruch auf Neubesetzung wurde nur für den ULE und den BSKS bejaht, da dort weiterhin die Grünen 3 Sitze und die SPD nur 2 Sitze haben, und somit diese Ausschüsse nicht spiegelbildlich zur Gemeindevertretung besetzt sind. Diese Auffassung der Kommunalaufsicht ist in der Tat auch durch den reinen Wortlaut der Gemeindeordnung gedeckt. Die Amtsverwaltung habe allerdings den Begriff „Spiegelbildlichkeit“ nicht nur auf die reine Mitgliederzuordnung zu den Fraktionen innerhalb eines Ausschusses interpretiert, sondern diesen auch auf die Ausschussvorsitze ausgedehnt, denn die vorliegende Situation führt dazu, dass es SPD und LWG als nunmehr stärkste Fraktionen verwehrt ist, ihr Zugriffsrecht in Bezug auf die Vorsitzenden dieser beiden Ausschüsse auszuüben, obwohl sie es vielleicht als stärkste Fraktionen nutzen wollten. Aus der amtlichen Begründung zum Gesetzestext ergibt sich der aus dem Demokratieprinzip abgeleitete Grundsatz zur Spiegelbildlichkeit, der in diesen Fällen zum Tragen kommt. Dies zeige sich auch an vielen verschiedenen Stellen, insbesondere im § 46 GO. Die Amtsverwaltung gehe davon aus, dass in durchaus besonderer Weise hierzu auch das Zugriffsrecht der Fraktionen auf die Position des Vorsitzes eines Ausschusses gehören muss, so dass der Antrag der LWG-Fraktion auf Neubesetzung aller Ausschüsse nach Auffassung der Amtsverwaltung zu Recht gestellt war. Die Kommunalaufsicht als unsere Aufsichtsbehörde hat hier jedoch eine andere Rechtsauffassung. Ob die Auffassung der Kommunalaufsicht einer gerichtlichen Überprüfung standhält, sei sicherlich spannend, aber nichts für heute Abend. Heute Abend habe man die fachaufsichtsrechtliche Meinung zu vertreten. Er bedankt sich für die Listen, die von den Fraktionen zur Verfügung gestellt worden sind, die aber auf Basis der Rechtsauffassung der Amtsverwaltung gefertigt wurden. Grundsätzlich gehe es heute Abend nur noch um die Nachbesetzung der freien Wahlstellen. Selbstverständlich bleibe es den Fraktionen unbenommen, weitere Wahlstellen aufgrund von Abberufung oder Mandatsniederlegung neu zu besetzen.

 

Nach kurzer Diskussion über die neue rechtliche Situation wird die Bitte nach einer Sitzungspause geäußert. Die Bürgermeisterin unterbricht die Sitzung für eine Pause.

 

In der Sitzungspause haben die Fraktionsvorsitzenden die Listen aufgrund der neuen Rechtsauffassung angepasst.

 

Nach Wiedereröffnung der Sitzung wählt die Gemeindevertretung einstimmig die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Geheime Wahl wurde nicht beantragt, gegen eine en-bloc-Abstimmung erhob sich kein Widerspruch. Die neue Zusammensetzung der Ausschüsse ergibt sich aus der Anlage zur Niederschrift.