Sitzung: 14.06.2016 Bauausschuss
Amtsdirektor Körber
geht zunächst auf die bisherigen Behandlungen in verschiedenen Sitzungen des
Bauausschusses, beginnend am 03.11.2015 ein. Dabei habe sich, zum Teil ohne
konkrete Beschlussfassung, jedenfalls aus Sicht der Verwaltung, eine deutliche
inhaltliche Erweiterung ergeben.
Herr Körber wiederholt das bereits öffentlich in der Presse eingeräumte
Bedauern über eine in der Tat „unglückliche“ Formulierung im Rahmen einer
Tischvorlage für die Sitzung des Bauausschusses am 19.01.2016. Die
Formulierung, die zu Recht für Verärgerung sorgte, war schlecht gewählt.
Allerdings sei auch festzustellen, dass die, jedenfalls in der Presse
berichteten Schäden bzw. Mängel, aus Sicht der Verwaltung eher keine geeigneten
Beispiele einer Mängelkontrolle im Rahmen von Auftragsvergaben seien. Die
Maßnahme Dellenberg ist letztlich auf jahrzehntelangem Verschleiß
zurückzuführen. Dass ein (Gelenk)Bus einer Linie von mehreren Unternehmen mit
einer von beiden Schwellen Probleme habe und nachgebessert werden musste, sei
auch von dem beauftragten Ingenieur keineswegs vorherzusehen gewesen. Die
Nachbesserung erfolgte, weil das betroffene Unternehmen drohte den Verkehr
nicht mehr vorzunehmen.
Bei der Maßnahme Steinkampberg, die in der Presse als Bildmaterial
genommen wurde, handelt es sich um eine private Baumaßnahme, die öffentliche
Flächen in Anspruch nehmen muss. Die Maßnahme ist aber noch nicht beendet.
Nach der Beschreibung des bisher in den Gremien behandelten geht Herr
Körber auf die Problembeschreibung, die Rolle des Amtes, die Kapazitäten des
Amtes, der Gemeinde und die Frage von etwaigen Beweissicherungsverfahren ein.
Hinsichtlich des immer wieder erwähnten Beweissicherungsverfahrens ist
zu unterscheiden von einer Beweissicherung. Das Beweissicherungsverfahren
ist dem Grunde nach ein von einem Gericht in einem Streitverfahren angeordnetes
Verfahren. Dabei werden mit externen in aller Regel Gutachtern Schadenursachen
und deren Verantwortlichkeit geklärt, damit diese Grundlage des eigentlichen
Streitverfahrens werden. Dies Verfahren ist kostenaufwändig und langwierig.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der Feststellung von Schäden und
deren Beweis durch den Geschädigten. Es sei zwar grundsätzlich möglich, vor
Beginn einer Maßnahme den aktuellen Zustand der betroffenen öffentlichen
Flächen festzuhalten z.B. durch Fotos, es sei allerdings in der Praxis kaum
nachvollziehbar, wenn dann ein Schaden festgestellt wird, wer diesen von den an
einer Maßnahme Beteiligten dann auch verursacht habe. Auch hier berichtet Herr
Körber von einem Schönberger Fall, der zwar offensichtlich schien, wo die
Gemeinde aber auf Anraten des Anwaltes auf eine weitere Verfolgung (vor
Gericht) verzichtet habe. Auch wenn dies schwer nachvollziehbar erscheint, so
muss nicht nur der Schaden selbst, sondern auch deren konkrete Verursachung
durch die Gemeinde bewiesen werden können.
Vor Erläuterung der einzelnen Maßnahmen (Hochbau, Tiefbau, mit externem
Ingenieur oder Architekten, ohne Ingenieur, private Maßnahmen etc. pp) geht
Herr Körber noch auf Beschädigungen im öffentlichen Raum ein, wo keinerlei
Meldungen an die Gemeinde oder das Amt erfolgen. Hierzu wird anhand eines
Bildes erläutert. Auch im Bereich des Hafens habe sich kürzlich ein Eingriff
ergeben, der nicht gemeldet wurde. Im Nachgang konnte die Firma jedoch
ermittelt werden.
Die Liste (nicht abschließend) wird zur Anlage zum Protokoll genommen,
wobei Körber darauf hinweist, dass diese Listen nicht öffentlich zu
behandeln sind.
Daraus wird auch ersichtlich, dass der öffentliche Raum von
verschiedensten Maßnahmenträgern in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es
sich auch um z.B. private Bauvorhaben auf privaten Grundstücken, deren Anzeige,
wenn überhaupt, nur bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist, nicht aber
beim Amt oder bei der Gemeinde (z.B. Bau einer Garage). Nun ist aber
festzustellen, dass z.B. Zulieferer bei Anlieferung von Materialien z.B.
Gehwege beschädigen. Ohne eine entsprechende Anzeige ist regelmäßig nur (zu
spät) der evtl. entstanden Schaden erkennbar.
Im Falle gemeindlicher Auftragserteilungen von Maßnahmen kommt es
darauf an, ob ein Ingenieur oder Architekt beauftragt wurde oder nicht. In dem
Falle läge es in der Verantwortung des beauftragten Ingenieurs die
Mängelgewährleistung zu beachten. Auch die die Feststellung von Mängeln im
Rahmen einer Abnahme gehörte dann zu den Aufgaben, für die letztlich auch ein
Honorar gezahlt würde. Die inhaltliche Entscheidung über eine Abnahme läge aber
immer, auch in den Fällen ohne externen Ing. bei der Gemeinde selbst. Sowohl
Ing. als auch MitarbeiterInnen des Amtes sind hier „nur„ Berater einer
Gemeinde. Im Falle einer Beauftragung eines externen Ing. durch die Gemeinde
muss das Amt die Verantwortlichkeit auch ablehnen, da genau hierfür ein Honorar
an den Ing. gezahlt wird. Anders natürlich in Fällen, in denen kein Ing.
beauftragt wird und das Amt folgerichtig auch verantwortlich ist. Jedenfalls
dann, wenn es sich nicht um originäre Maßnahmen des Bauhofes handelt oder z.B.
um Maßnahmen von Mietern/Pächtern der Gemeinde handelt.
Auch Maßnahmen des Eigenbetriebes sind insoweit von Bedeutung, als der
Eigenbetrieb der Gemeinde durchaus eigenverantwortlich handeln kann und darf
und in den Fällen das Amt meist nur beratend zur Verfügung steht..
Bestimmte Fälle seien unabhängig von den begrenzten personellen
Kapazitäten des Amtes, welches zudem für 20 Gemeinden zuständig ist, außerdem
schwierig zu händeln, da sie an faktische Grenzen stoßen.
Wie beschrieben erhält das Amt vielfach erst Kenntnis, wenn der Schaden
bereits eingetreten ist. Bei bereits geschlossenen Aufgrabungen kann im
Nachhinein kaum mehr festgestellt werden, ob auch der Unterbau fachgerecht
eingebaut wurde. In anderen Fällen z.B. derzeit noch im Hafenumfeld ist bei
Schadenfeststellungen eine Abstimmung mit dem (noch laufenden)
Gewährleistungsträger der Ursprungsmaßnahme notwendig.
Des Weiteren sei zu beachten, dass nicht alles was als Mangel empfunden
wird, eine Mangel im Rechtssinne ist (z.B. o.a. Maßnahme Dellenberg, Sitzhöhe
Bänke am Hafen). Es käme aber im Kern auf den Mangel im Rechtssinne an.
Von den vorstehenden nur verkürzt dargestellten Schwierigkeiten sind
außerdem z.B. Fragen der Kostensteigerung, Überwachung gemeindlicher Maßnahmen
während der Ausführung selbst zu unterscheiden. Hier müsse im streitigen Fall
darauf geachtet werden, wer die federführende Verantwortlichkeiten einer
Maßnahme habe. Seitens des Amtes wird regelmäßig kommuniziert, dass diese vor
Beginn einer Maßnahme festgelegt werden müsse. Natürlich nur, soweit sich diese
nicht aus der Natur der Sache ergäbe.
Seitens des Amtes ist es aus Kapazitätsgründen nicht möglich, quasi
vorausschauende anlasslose Kontrollen vorzunehmen. Man gehe allerdings
konkreten Hinweisen im Rahmen der Kapazitäten nach. Bei externen Ing. begleitet
das Amt das Verfahren, eine Verantwortlichkeit ist aber dann beim Ing. zu
sehen. Die Listen (vgl. Anlage) werden durch das Amt gepflegt. Und abschließend
weist Herr Körber darauf hin, dass man auf Hinweise angewiesen sei.
Bevor Herr Körber auf Vorschläge zur Optimierung eingeht, erläutert er
noch den in der Presse ebenfalls erwähnten Aspekt der
Verwaltungsstrukturreform. Dadurch haben sich allerdings Verbesserungen
ergeben. Vorher verfügte die Gemeinde außerhalb des Bauhofes über keinerlei
Fachkompetenzen im Bereich des Tiefbaus. Derartige wie in der Anlage ersichtlichen
Listen gab es nicht. Auch habe erst das Amt in der Vergangenheit alle bekannten
regelmäßigen auftretenden insbesondere Ver- und Entsorger angeschrieben und auf
das erforderliche Anzeigeverfahren hingewiesen. Auch die der Anlage beigefügten
Listen sind in der Form erst nach der Fusion der Verwaltungen erstellt worden.
Der Fusionsvertrag enthalte keinerlei spezifische Regelungen zu dieser
Thematik. Die Amtsumlage diene nicht bestimmten Aufgabenstellungen, sondern der
allgemeinen Finanzierung im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse des Amtsausschusses.
So müsse unterschieden werden zwischen etwaiger fachlicher Kritik im Einzelfall
und etwaigen kapazitativen Erwartungshaltungen, die nur im Rahmen des durch den
Amtsausschuss beschlossen Stellenplans erfüllt werden könnten.
Hinsichtlich des weiteren Vorgehens werden seitens Herrn Körber
folgende Vorschläge unterbreitet:
Der Bauhof könne instruiert werden, im Rahmen seiner ohnehin
stattfindenden Ortsfahrten „Beweis“feststellungen oder Kontrollen vorzunehmen.
Wie die Gemeinde Schönberg, könnten von der Gemeinde sog.
„Straßenläufer“ beschäftigt werden, die ähnliche Aufgaben vollziehen und diese
protokollieren.
Die Selbstverwaltung könnte Haushaltsmittel für Beweissicherungen
einstellen.
Der Bauausschuss könnte z.B. 2x im Jahr eine Sitzung durchführen, deren
Inhalt dann aus einer Ortsbesichtigung besteht. Dies wird in anderen Gemeinden
regelmäßig vorgenommen.
Auf Amtsebene könnten sich die Vertreter der Gemeinde Ostseebad Laboe
im Rahmen der Stellenplanberatungen für ein Mehr an qualifiziertem Personal
einsetzen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass dieses Personal dann,
soweit es aus der allgemeinen Amtsumlage finanziert wird, auch in allen
Amtsgemeinden eingesetzt werden muss.
Nach Abschluss der Erläuterungen mit diversen beantworteten
Zwischenfragen schlägt Herr Leonhardt ergänzend vor, dass bei Aufträgen der
Gemeinde ab einer bestimmten Größenordnung immer eine Ingenieur oder Architekt
beauftragt werden solle. Ihm sei natürlich klar, dass hierfür auch die
Bereitstellung von Haushaltsmitteln notwendig sei, er bittet aber die
Fraktionen, sich hierüber Gedanken zu machen.