Amtsdirektor Körber geht zunächst auf die bisherigen Behandlungen in verschiedenen Sitzungen des Bauausschusses, beginnend am 03.11.2015 ein. Dabei habe sich, zum Teil ohne konkrete Beschlussfassung, jedenfalls aus Sicht der Verwaltung, eine deutliche inhaltliche Erweiterung ergeben.

 

Herr Körber wiederholt das bereits öffentlich in der Presse eingeräumte Bedauern über eine in der Tat „unglückliche“ Formulierung im Rahmen einer Tischvorlage für die Sitzung des Bauausschusses am 19.01.2016. Die Formulierung, die zu Recht für Verärgerung sorgte, war schlecht gewählt. Allerdings sei auch festzustellen, dass die, jedenfalls in der Presse berichteten Schäden bzw. Mängel, aus Sicht der Verwaltung eher keine geeigneten Beispiele einer Mängelkontrolle im Rahmen von Auftragsvergaben seien. Die Maßnahme Dellenberg ist letztlich auf jahrzehntelangem Verschleiß zurückzuführen. Dass ein (Gelenk)Bus einer Linie von mehreren Unternehmen mit einer von beiden Schwellen Probleme habe und nachgebessert werden musste, sei auch von dem beauftragten Ingenieur keineswegs vorherzusehen gewesen. Die Nachbesserung erfolgte, weil das betroffene Unternehmen drohte den Verkehr nicht mehr vorzunehmen.

 

Bei der Maßnahme Steinkampberg, die in der Presse als Bildmaterial genommen wurde, handelt es sich um eine private Baumaßnahme, die öffentliche Flächen in Anspruch nehmen muss. Die Maßnahme ist aber noch nicht beendet.

 

Nach der Beschreibung des bisher in den Gremien behandelten geht Herr Körber auf die Problembeschreibung, die Rolle des Amtes, die Kapazitäten des Amtes, der Gemeinde und die Frage von etwaigen Beweissicherungsverfahren ein.

 

Hinsichtlich des immer wieder erwähnten Beweissicherungsverfahrens ist zu unterscheiden von einer Beweissicherung. Das Beweissicherungsverfahren ist dem Grunde nach ein von einem Gericht in einem Streitverfahren angeordnetes Verfahren. Dabei werden mit externen in aller Regel Gutachtern Schadenursachen und deren Verantwortlichkeit geklärt, damit diese Grundlage des eigentlichen Streitverfahrens werden. Dies Verfahren ist kostenaufwändig und langwierig.

 

Davon zu unterscheiden ist die Frage der Feststellung von Schäden und deren Beweis durch den Geschädigten. Es sei zwar grundsätzlich möglich, vor Beginn einer Maßnahme den aktuellen Zustand der betroffenen öffentlichen Flächen festzuhalten z.B. durch Fotos, es sei allerdings in der Praxis kaum nachvollziehbar, wenn dann ein Schaden festgestellt wird, wer diesen von den an einer Maßnahme Beteiligten dann auch verursacht habe. Auch hier berichtet Herr Körber von einem Schönberger Fall, der zwar offensichtlich schien, wo die Gemeinde aber auf Anraten des Anwaltes auf eine weitere Verfolgung (vor Gericht) verzichtet habe. Auch wenn dies schwer nachvollziehbar erscheint, so muss nicht nur der Schaden selbst, sondern auch deren konkrete Verursachung durch die Gemeinde bewiesen werden können.

 

Vor Erläuterung der einzelnen Maßnahmen (Hochbau, Tiefbau, mit externem Ingenieur oder Architekten, ohne Ingenieur, private Maßnahmen etc. pp) geht Herr Körber noch auf Beschädigungen im öffentlichen Raum ein, wo keinerlei Meldungen an die Gemeinde oder das Amt erfolgen. Hierzu wird anhand eines Bildes erläutert. Auch im Bereich des Hafens habe sich kürzlich ein Eingriff ergeben, der nicht gemeldet wurde. Im Nachgang konnte die Firma jedoch ermittelt werden.

 

Die Liste (nicht abschließend) wird zur Anlage zum Protokoll genommen, wobei Körber darauf hinweist, dass diese Listen nicht öffentlich zu behandeln sind.

 

Daraus wird auch ersichtlich, dass der öffentliche Raum von verschiedensten Maßnahmenträgern in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es sich auch um z.B. private Bauvorhaben auf privaten Grundstücken, deren Anzeige, wenn überhaupt, nur bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist, nicht aber beim Amt oder bei der Gemeinde (z.B. Bau einer Garage). Nun ist aber festzustellen, dass z.B. Zulieferer bei Anlieferung von Materialien z.B. Gehwege beschädigen. Ohne eine entsprechende Anzeige ist regelmäßig nur (zu spät) der evtl. entstanden Schaden erkennbar.

 

Im Falle gemeindlicher Auftragserteilungen von Maßnahmen kommt es darauf an, ob ein Ingenieur oder Architekt beauftragt wurde oder nicht. In dem Falle läge es in der Verantwortung des beauftragten Ingenieurs die Mängelgewährleistung zu beachten. Auch die die Feststellung von Mängeln im Rahmen einer Abnahme gehörte dann zu den Aufgaben, für die letztlich auch ein Honorar gezahlt würde. Die inhaltliche Entscheidung über eine Abnahme läge aber immer, auch in den Fällen ohne externen Ing. bei der Gemeinde selbst. Sowohl Ing. als auch MitarbeiterInnen des Amtes sind hier „nur„ Berater einer Gemeinde. Im Falle einer Beauftragung eines externen Ing. durch die Gemeinde muss das Amt die Verantwortlichkeit auch ablehnen, da genau hierfür ein Honorar an den Ing. gezahlt wird. Anders natürlich in Fällen, in denen kein Ing. beauftragt wird und das Amt folgerichtig auch verantwortlich ist. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um originäre Maßnahmen des Bauhofes handelt oder z.B. um Maßnahmen von Mietern/Pächtern der Gemeinde handelt.

 

Auch Maßnahmen des Eigenbetriebes sind insoweit von Bedeutung, als der Eigenbetrieb der Gemeinde durchaus eigenverantwortlich handeln kann und darf und in den Fällen das Amt meist nur beratend zur Verfügung steht..

 

Bestimmte Fälle seien unabhängig von den begrenzten personellen Kapazitäten des Amtes, welches zudem für 20 Gemeinden zuständig ist, außerdem schwierig zu händeln, da sie an faktische Grenzen stoßen.

 

Wie beschrieben erhält das Amt vielfach erst Kenntnis, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Bei bereits geschlossenen Aufgrabungen kann im Nachhinein kaum mehr festgestellt werden, ob auch der Unterbau fachgerecht eingebaut wurde. In anderen Fällen z.B. derzeit noch im Hafenumfeld ist bei Schadenfeststellungen eine Abstimmung mit dem (noch laufenden) Gewährleistungsträger der Ursprungsmaßnahme notwendig.

 

Des Weiteren sei zu beachten, dass nicht alles was als Mangel empfunden wird, eine Mangel im Rechtssinne ist (z.B. o.a. Maßnahme Dellenberg, Sitzhöhe Bänke am Hafen). Es käme aber im Kern auf den Mangel im Rechtssinne an.

 

Von den vorstehenden nur verkürzt dargestellten Schwierigkeiten sind außerdem z.B. Fragen der Kostensteigerung, Überwachung gemeindlicher Maßnahmen während der Ausführung selbst zu unterscheiden. Hier müsse im streitigen Fall darauf geachtet werden, wer die federführende Verantwortlichkeiten einer Maßnahme habe. Seitens des Amtes wird regelmäßig kommuniziert, dass diese vor Beginn einer Maßnahme festgelegt werden müsse. Natürlich nur, soweit sich diese nicht aus der Natur der Sache ergäbe.

 

Seitens des Amtes ist es aus Kapazitätsgründen nicht möglich, quasi vorausschauende anlasslose Kontrollen vorzunehmen. Man gehe allerdings konkreten Hinweisen im Rahmen der Kapazitäten nach. Bei externen Ing. begleitet das Amt das Verfahren, eine Verantwortlichkeit ist aber dann beim Ing. zu sehen. Die Listen (vgl. Anlage) werden durch das Amt gepflegt. Und abschließend weist Herr Körber darauf hin, dass man auf Hinweise angewiesen sei.

 

Bevor Herr Körber auf Vorschläge zur Optimierung eingeht, erläutert er noch den in der Presse ebenfalls erwähnten Aspekt der Verwaltungsstrukturreform. Dadurch haben sich allerdings Verbesserungen ergeben. Vorher verfügte die Gemeinde außerhalb des Bauhofes über keinerlei Fachkompetenzen im Bereich des Tiefbaus. Derartige wie in der Anlage ersichtlichen Listen gab es nicht. Auch habe erst das Amt in der Vergangenheit alle bekannten regelmäßigen auftretenden insbesondere Ver- und Entsorger angeschrieben und auf das erforderliche Anzeigeverfahren hingewiesen. Auch die der Anlage beigefügten Listen sind in der Form erst nach der Fusion der Verwaltungen erstellt worden. Der Fusionsvertrag enthalte keinerlei spezifische Regelungen zu dieser Thematik. Die Amtsumlage diene nicht bestimmten Aufgabenstellungen, sondern der allgemeinen Finanzierung im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse des Amtsausschusses. So müsse unterschieden werden zwischen etwaiger fachlicher Kritik im Einzelfall und etwaigen kapazitativen Erwartungshaltungen, die nur im Rahmen des durch den Amtsausschuss beschlossen Stellenplans erfüllt werden könnten.

 

Hinsichtlich des weiteren Vorgehens werden seitens Herrn Körber folgende Vorschläge unterbreitet:

 

Der Bauhof könne instruiert werden, im Rahmen seiner ohnehin stattfindenden Ortsfahrten „Beweis“feststellungen oder Kontrollen vorzunehmen.

 

Wie die Gemeinde Schönberg, könnten von der Gemeinde sog. „Straßenläufer“ beschäftigt werden, die ähnliche Aufgaben vollziehen und diese protokollieren.

 

Die Selbstverwaltung könnte Haushaltsmittel für Beweissicherungen einstellen.

 

Der Bauausschuss könnte z.B. 2x im Jahr eine Sitzung durchführen, deren Inhalt dann aus einer Ortsbesichtigung besteht. Dies wird in anderen Gemeinden regelmäßig vorgenommen.

 

Auf Amtsebene könnten sich die Vertreter der Gemeinde Ostseebad Laboe im Rahmen der Stellenplanberatungen für ein Mehr an qualifiziertem Personal einsetzen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass dieses Personal dann, soweit es aus der allgemeinen Amtsumlage finanziert wird, auch in allen Amtsgemeinden eingesetzt werden muss.

 

Nach Abschluss der Erläuterungen mit diversen beantworteten Zwischenfragen schlägt Herr Leonhardt ergänzend vor, dass bei Aufträgen der Gemeinde ab einer bestimmten Größenordnung immer eine Ingenieur oder Architekt beauftragt werden solle. Ihm sei natürlich klar, dass hierfür auch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln notwendig sei, er bittet aber die Fraktionen, sich hierüber Gedanken zu machen.