Beschluss:

Die Gemeindevertretung stimmt dem Vertrag zur Änderung des Vertrages über den Betrieb einer Kindertagesstätte vom 15.05.1997 in der Fassung der Anlage zur Verwaltungsvorlage zu und ermächtigt den Bürgermeister dazu, diesen abzuschließen.


Dieser Änderungsvertrag basierend auf den Regelungen des § 18 KiTaG wurde im Finanz- und Lenkungsausschuss, im Generationen-, Sozial- und Kulturausschuss und in der Gemeindevertretersitzung am 17.12.2015 angesprochen.

Da es noch offene Fragen zu einzelnen Punkten gab, wurde der Änderungsvertrag an den Generationen-, Sozial- und Kulturausschuss verwiesen. Darüber hinaus wurde der Bürgermeister beauftragt, mit Rechtsanwalt Nebendahl ein Gespräch herbeizuführen.

Dieses Gespräch fand am 13.01.2016 unter Beteiligung von Mitgliedern der Gemeindevertretung und des Generationen-, Sozial- und Kulturausschusses statt.

Hierbei wurden alle offenen Fragen geklärt.

Die Notwendigkeit, in einer Kindertageseinrichtung mit zwei oder mehr Vormittagsgruppen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 KiTaG einen Beirat einzurichten, wurde nochmals eindeutig erklärt. Er ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KiTaG zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung, Vertreterinnen und Vertretern der pädagogischen Kräfte und des Trägers zu besetzen. Bei Kindertageseinrichtungen, die nicht von einem öffentlichen Träger betrieben werden, sind Vertreterinnen und Vertreter der Standortgemeinde hinzuzuziehen.

Ebenso wurde die Notwendigkeit eines übergemeindlichen Gremiums, eines sogenannten Kuratoriums, erklärt.


Stimmberechtigte: 12

 

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0