Beschluss:

 

1.    Die Gemeindevertretung fasst den Beschluss, einen Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Teilgebiet 1 im nördlichen Gemeindegebiet rechts- und linksseitig der Straße Igelteich und dem Teilgebiet 2 am Ortsausgang in Richtung der Gemeinde Stoltenberg rechts- und linksseitig der Dorfstraße aufzustellen. Der exakte Geltungsbereich wird im Rahmen der Durchführung des Planverfahrens festgelegt.

 

2.    Die Gemeindevertretung fasst den Beschluss, den Planungsauftrag für die städtebaulichen Leistungen an das Planungsbüro Jänicke und Blank, Herrn Blank, zu erteilen. Der Planungsauftrag für die naturschutzfachlichen Leistungen soll an ein noch auszuwählendes Planungsbüro vergeben werden.

 

3.    Die Beschlüsse zu den Nummern 1 und 2 stehen unter der Bedingung, dass zwischen den Nutznießern der Planung (Eigentümer) und der Gemeinde Fahren eine vertragliche Vereinbarung über die Erstattung der Planungskosten erzielt werden kann.


Die Gemeinde Fahren hat sich bereits intensiv mit der Ausweisung von neuen Bauflächen im Gemeindegebiet befasst. Es hat sich hierzu in den letzten Jahren ein Bedarf an Bauflächen aus dem eigenen Ort heraus entwickelt. Die noch vorhandenen Bauflächen, die auch im Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzt sind, sind mittel- bis langfristig nicht verfügbar, weil die Eigentümer entweder kein Interesse an einer Bebauung haben oder aber die Bauflächen für die eigenen Kinder vorgehalten werden sollen. Um das Abwandern von Fahrener Bürgerinnen und Bürgern zu verhindern, sollten daher neue Bauflächen ausgewiesen werden. Hierüber bestand bisher auch bereits ein grundsätzliches Einvernehmen in der Gemeindevertretung.

 

Gemeinsam mit dem Planungsbüro Jänicke und Blank wurde eine Bestandsaufnahme der Bebauung sowie der Baulücken im Ort vorgenommen. Anhand einer Präsentation wurden diese auch schon öffentlich vorgestellt. Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1 wurden zunächst 7 potentielle Bauflächen (siehe Anlage zur Verwaltungsvorlage FAHRE/BV/050/2014 vom 12.12.2014) in die nähere Wahl genommen. Daraus haben sich dann die Bauflächen unter den Nummern 2 (teilweise), 3, 6 und 7 verdichtet. Insgesamt könnten daraus vier bis fünf Bauflächen entstehen.

 

Die Umsetzung der zurzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bauflächen bedarf zwingend der Durchführung einer Bauleitplanung. Da alle Flächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 1 liegen, wird empfohlen, einen Bebauungsplan Nr. 2 aufzustellen. Dieser Bebauungsplan würde dann in zwei Teilbereiche gegliedert. Das Teilgebiet 1 würden die Bauflächen 2 und 3 im Norden von Fahren beinhalten und das Teilgebiet 2 würde die Bauflächen 6 und 7 am Ortsausgang Richtung Stoltenberg überplanen.

 

Die Durchführung des Planverfahrens muss von einem Städteplaner begleitet werden. Da das Planungsbüro Jänicke und Blank bereits die Grundlagenermittlung durchgeführt hat, bietet es sich an, ihm auch den Auftrag für die Durchführung des gesamten Planverfahrens zu erteilen. Weiterhin müssen für die Planung naturschutzfachliche Leistungen erbracht werden. So müssen ein Umweltbericht zum Bebauungsplan, eine artenschutzrechtliche Bewertung und eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erstellt werden. Da die zu planenden Bauflächen einen erstmaligen Eingriff in Landschaft und Natur darstellen, muss an anderer Stelle dafür ein entsprechender Ausgleich erbracht werden. Hierfür ist die Beteiligung eines Landschaftsarchitekturbüros erforderlich. Im Bereich der Gemeinden des Amtes Probstei  wird hier häufig mit dem Planungsbüro Franke‘s Landschaften, Frau Franke, aus Kiel zusammengearbeitet, sodass dieses empfohlen werden kann. Selbstverständlich gibt es jedoch auch andere Büros, die ebenfalls in der Lage wären, eine solche Planung durchzuführen.

 

Die Planungskosten werden sich für die städtebaulichen Leistungen auf voraussichtlich 8.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR belaufen. Da heute insbesondere nicht abzusehen ist, wie die Behörden und auch die Öffentlichkeit sich zu der Planung äußern und dementsprechend der Aufwand für die Abwägung der vorgetragenen Anregungen nicht abgeschätzt werden kann, handelt es sich bei den Planungskosten und eine sehr grobe Kostenschätzung. Für die naturschutzfachlichen Leistungen werden die Kosten voraussichtlich 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR betragen. Auch hier gilt, dass die Kosten noch abweichen können.

 

Grundsätzlich kann die Gemeinde sich die Planungskosten von den Nutznießern der Planung erstatten lassen. Im Bereich des Amtes Probstei ist das gängige Praxis und auch das Baugesetzbuch lässt eine solche Möglichkeit zu. Es wäre hierzu denkbar, Vereinbarungen mit den betroffenen Begünstigten (Eigentümer) zu schließen, dass die Planungskosten zu dem Zeitpunkt zu erstatten sind, wenn  die Fläche veräußert oder aber tatsächlich bebaut wird.


Stimmberechtigte:

7

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 1

Befangen: 0