Sitzung: 13.04.2015 Beirat für Natur und Umwelt
Angela Maaß führt mit einem kurzen Grundsatzreferat in
die Thematik ein: Die Gemeinden sind grundsätzlich gemäß des
Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) abwasserbeseitigungspflichtig.
Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehört neben der Schmutzwasserentsorgung auch
die Niederschlagswasserbeseitigung. Laut § 31 Abs. 1 LWG können die Gemeinden
ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht
danach auf die Grundstückseigentümer übertragen. Wird kein
Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, sind die Gemeinden weiterhin für die
Abwasserbeseitigung zuständig, auch wenn es sich um Versickerungsanlagen oder
Kleinkläranlagen auf privaten Grundstücken handelt. Obwohl es im juristischen
Sinne eine „kann-Vorschrift“ ist, ist die Gemeinde gut beraten, ein
Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen, allein um Haftungsfragen, die sich
aus dem Betrieb von Kleinkläranlagen oder privaten Versickerungsanlagen oder
Einleitungen in Gewässer ergeben können, ausschließen zu können. Für die
Beseitigung des Niederschlagswassers und die dezentrale Schmutzwasserentsorgung
(also die Kleinkläranlagen) soll ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt
werden.
Im Abwasserbeseitigungskonzept wird zum einen der
Bestand der zentralen (öffentlichen) und dezentralen (privaten) Niederschlagswasserbeseitigung
und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen) dargestellt und
zum anderen aber auch die künftige Planung.
Von
100 % Niederschlag, der auf natürliche, unbefestigte Flächen fällt, verdunstet
im Mittel ein großer Teil (50 – 60 %), ein Teil versickert (ca. 30 %) und trägt
zur Grundwasserneubildung bei beziehungsweise fließt unterirdisch den Gewässern
zu und ein Teil (ca. 20 %) fließt oberirdisch in die Gewässer. Die
Verdunstungsrate ist abhängig von der Jahreszeit und der geografischer Lage. Von versiegelten Flächen fließt ein Großteil
des Wassers direkt über die öffentliche Kanalisation in die Fließgewässer ab,
nur ein geringer Teil verdunstet und versickert. Die Folgen sind: Verringerung
der Grundwasserneubildung, geringe Verdunstung und damit auch eine
Verschlechterung des Kleinklimas, Hochwasserspitzen in den Fließgewässern bei
Niederschlägen, aber dafür kaum noch Mittelwasserstände und Verringerung des
Niedrigwasserabflusses bis hin zum Trockenfallen der Gewässer und bei
Sturzregen kommt es schnell zur Überlastung des Kanalnetzes und zu
Überflutungen.
In Wohngebieten beträgt der Versiegelungsgrad 40 bis
60 %, Gewerbegebiet sind bis zu 80 % versiegelt. Um die vorgenannten negativen
Auswirkungen der Versiegelung auf den Wasserhaushalt zu minimieren, gibt es
sowohl bei der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung als auch bei der
Entwässerung von privaten Grundstücken vielfältige Möglichkeiten, z.B.
Rückhalten, Versickern und Nutzen von Niederschlagswasser auf privaten
Grundstücken, Dachbegrünung, offene Gräben zur Ableitung von
Niederschlagswasser, Einbeziehung von Rückhaltebecken in die Gestaltung von Grünflächen
in Neubaugebieten und vieles mehr.
Zu diesem Thema erscheint ein gesonderter Artikel in
den Ortsnachrichten.