Angela Maaß führt mit einem kurzen Grundsatzreferat in die Thematik ein: Die Gemeinden sind grundsätzlich gemäß des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) abwasserbeseitigungspflichtig. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehört neben der Schmutzwasserentsorgung auch die Niederschlagswasserbeseitigung. Laut § 31 Abs. 1 LWG können die Gemeinden ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht danach auf die Grundstückseigentümer übertragen. Wird kein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, sind die Gemeinden weiterhin für die Abwasserbeseitigung zuständig, auch wenn es sich um Versickerungsanlagen oder Kleinkläranlagen auf privaten Grundstücken handelt. Obwohl es im juristischen Sinne eine „kann-Vorschrift“ ist, ist die Gemeinde gut beraten, ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen, allein um Haftungsfragen, die sich aus dem Betrieb von Kleinkläranlagen oder privaten Versickerungsanlagen oder Einleitungen in Gewässer ergeben können, ausschließen zu können. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers und die dezentrale Schmutzwasserentsorgung (also die Kleinkläranlagen) soll ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt werden.

Im Abwasserbeseitigungskonzept wird zum einen der Bestand der zentralen (öffentlichen) und dezentralen (privaten) Niederschlagswasserbeseitigung und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen) dargestellt und zum anderen aber auch die künftige Planung.

Von 100 % Niederschlag, der auf natürliche, unbefestigte Flächen fällt, verdunstet im Mittel ein großer Teil (50 – 60 %), ein Teil versickert (ca. 30 %) und trägt zur Grundwasserneubildung bei beziehungsweise fließt unterirdisch den Gewässern zu und ein Teil (ca. 20 %) fließt oberirdisch in die Gewässer. Die Verdunstungsrate ist abhängig von der Jahreszeit und der geografischer Lage. Von versiegelten Flächen fließt ein Großteil des Wassers direkt über die öffentliche Kanalisation in die Fließgewässer ab, nur ein geringer Teil verdunstet und versickert. Die Folgen sind: Verringerung der Grundwasserneubildung, geringe Verdunstung und damit auch eine Verschlechterung des Kleinklimas, Hochwasserspitzen in den Fließgewässern bei Niederschlägen, aber dafür kaum noch Mittelwasserstände und Verringerung des Niedrigwasserabflusses bis hin zum Trockenfallen der Gewässer und bei Sturzregen kommt es schnell zur Überlastung des Kanalnetzes und zu Überflutungen.

In Wohngebieten beträgt der Versiegelungsgrad 40 bis 60 %, Gewerbegebiet sind bis zu 80 % versiegelt. Um die vorgenannten negativen Auswirkungen der Versiegelung auf den Wasserhaushalt zu minimieren, gibt es sowohl bei der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung als auch bei der Entwässerung von privaten Grundstücken vielfältige Möglichkeiten, z.B. Rückhalten, Versickern und Nutzen von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken, Dachbegrünung, offene Gräben zur Ableitung von Niederschlagswasser, Einbeziehung von Rückhaltebecken in die Gestaltung von Grünflächen in Neubaugebieten und vieles mehr.

Zu diesem Thema erscheint ein gesonderter Artikel in den Ortsnachrichten.