Der Vorsitzende fragt die Mitglieder, ob Einwände gegen die Niederschrift der letzten Sitzung der Gemeindevertretung vom 16.12.2014 vorliegen.

 

Dies ist nicht der Fall.

 

Folgende in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Bürgermeister bekannt:

 

Es wurde ein Bauantrag zur Erweiterung eines Wohnhauses gestellt und ein Beschluss zur Reduzierung der Pacht des Bürgerhauses gefasst.

 

Ferner möchte der Vorsitzende an dieser Stelle näher auf die Bekanntgabe von nicht-öffentlichen Beschlüssen eingehen. Er zitiert § 35 GO Abs. 3, in dem es heißt:

„In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.“

 

In der Kommentierung zur Gemeindeordnung, so führt Herr Longk fort, steht diesbezüglich:

Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüsse begründet kein subjektives Recht von Außenstehenden, Kenntnis vom gesamten Beratungsverlauf und – Inhalt zu erhalten.

Gleichwohl wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ordnungsgemäße Willensbildung gestärkt, wenn der Beschlussinhalt vollständig nachvollziehbar ist. Es kann aber Fälle geben, in denen nicht nur die im Laufe der Beratungen ausgetauschten Argumente, sondern auch der Inhalt des Beschlusses selbst im gewissen Umfang vertraulich ist z.B. Darlehenskonditionen, Preise für  Grundstücke, usw. …

Die Form der Bekanntgabe ist in das Belieben der Gemeinde gestellt. Es handelt sich nicht um eine örtliche Bekanntmachung im Sinne der Bekanntmachungsverordnung oder der Bekanntmachungssatzung.

 

Er merkt ausdrücklich an, dass nach erfolgter Rücksprache mit Herrn Körber keine Namen im Zusammenhang mit Bauanträgen und -ausführungen genannt werden dürfen.