Der Protokollführer gibt einen Überblick über das Recht der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Dabei erläutert er insbesondere den Gegenstand der Beitragspflicht und wer grundsätzlich als Beitragsschuldner in Betracht kommt. Darüber hinaus wird dargelegt, dass die Gemeinde die Straßenausbaubeiträge grundsätzlich jeweils auf eine konkrete Maßnahme bezogen als auch als wiederkehrenden Beitrag erheben kann. In diesem Zusammenhang wird die dringende Empfehlung ausgesprochen, keine wiederkehrenden Beiträge zu erheben.

 

Die von den Mitgliedern des Hauptausschusses gestellten Fragen werden durch den Protokollführer beantwortet.

 

Man kommt überein, die Thematik in naher Zukunft weiter zu verfolgen. Der Protokollführer gibt überdies den Hinweis, dass eine eventuelle Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen immer auf die örtlichen Verhältnisse bezogen werden muss, so dass eine externe Beratung erforderlich sein wird. Diese externe Beratung wird Kosten verursachen.