Eine Einwohnerin bringt ihre Verärgerung darüber zum Ausdruck, dass nach ihrer Auffassung die Gemeinde dem Planer „hörig“ sei. Sie verliest dazu einen ihr zugegangenen Abwägungsvorschlag, wobei es dabei um den auf Privatgrund vorgesehenen Spielplatz ginge.

Amtsdirektor Körber erläutert, dass nach den Regeln des Baugesetzbuches die Planungshoheit bei der Gemeinde läge. Und außerdem handelt es sich hier in diesem Fall um einen sogenannten Angebots B-Plan. Im übrigem sei es auch gar nicht möglich, dass Planverfahren nur über im Eigentum der Gemeinde befindliche Grundstücke durchgeführt werden könnten. Es sei ein absolut normaler Vorgang, dass Flächennutzungspläne aber auch B-Pläne Regelungen für Privatgrundstücke treffen.

 

Ein Einwohner ist verärgert über die vorgesehene Bebauung vor dem Landesschutzdeich. Er halte dies für unverantwortlich, zumal die Gemeinde über genügend Flächen verfüge. Außerdem bittet er die Gemeinde Auskunft darüber zu geben, wo die Gemeinde den Vorteil dieser Planung für die Gemeinde sehe. 

Herr Bürgermeister Steffen erläutert ausführlich die Entwicklung der Marina in den letzten Jahrzenten. Die Gemeinde habe immer versucht, den Bereich zu entwickeln. Dies sei jedoch immer wieder an den ehemaligen Eigentümern gescheitert. Gemeindevertreter Bleidiessel ergänzt, dass der Verfall der Marina nicht an der Gemeinde gelegen habe. Die Gemeinde sei es gewesen, die überhaupt erst mit dem jetzigen Eigentümer einen öffentlichen Zugang zum Hafen habe erreichen können. Dies sei in der Vergangenheit an dem Willen der Eigentümer gescheitert. Auch könne die Gemeinde nicht dafür  verantwortlich gemacht werden, dass Grundstücke und Anlagen auf den Grundstücken bzw. im Hafen regelrecht zerfallen seien.

 

Ein weiterer Einwohner vermisst Einsicht in das Betreiberkonzept des Investors. Außerdem fragt er ob das Haus Windjammer welches derzeit nach seiner Ansicht ein Schandfleck darstelle, verschwinden werde. Er fragt ganz konkret, ob die Gemeinde über den Abriss eine Zusage vom Investor habe. Herr Bürgermeister Steffen antwortet, dass dies nicht der Fall sei.

 

Eine weitere Anfrage nach der rechtzeitigen Bekanntmachung der heutigen Sitzung beantwortet Amtsdirektor Körber. Dabei weist er darauf hin, dass es einen rechtlichen Unterschied zwischen Ladungsfrist nach den Regeln des § 34 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde bzw. der Pflicht der Bekanntmachung gemäß § 34 Abs. 4 der Gemeindeordnung gäbe. Die Bekanntmachung sei ausweislich der Aktenlage unverzüglich, wie vom Gesetz gefordert, veranlasst worden.