Erläuterungen seitens des Amtsdirektors erfolgen gemeinsam zu TOP 11 und 12. Der Kon-solidierungserlass, welcher jährlich erneuert wird, ist neben der Hilfestellung für Gemeinden auch Rahmen zur Prüfung im Falle der Beantragung einer sog. Fehlbetragszuweisung. Unter bestimmten Umständen können Gemeinden, wenn Sie aus eigener Kraft ihren Haushalt nicht ausgleichen können, eine Fehlbetragszuweisung beantragen. Im Rahmen der Prüfung würden aber Beträge abgezogen, die die Gemeinde als Einnahme generieren könnte, es aber gleichwohl unterlässt. Im Rahmen der Haushaltsplanungen ist daher allen Gemeinden anzuraten, die Vorgaben des Erlasses entsprechend ernst zu nehmen. Darauf hat die Verwaltung in den vergangenen Jahren immer wieder hingewiesen. Nun sei es nicht so, dass die Gemeinde in den vergangenen Jahren keine Konsolidierungsmaßnahmen vorgenommen habe, gleichwohl sei dies ein Bestandteil der Haushaltsberatungen. Der Erlass ist dabei als Richtlinie zu verstehen, mit dem die Gemeinde sich auseinandersetzen muss. Nicht alle auf-gezählten denkbaren Maßnahmen sind für jede Gemeinde geeignet. Entscheidend ist, dass sich die Gemeinde mit den Regelungsinhalten befasst.

 

Hinsichtlich der grundsätzlichen Haushaltssituation ist darauf hinzuweisen, dass der Haushalt 2013 ein strukturelles Defizit ausweist. Nur durch Vermögensverkäufe konnte er ausgeglichen werden. Durch die Änderungen des FAG und die Auswirkungen des Mikrozensus (Absinken der Einwohnerzahl um ca. 300), sind weitere Einnahmeverluste in der Größenordnung von ca. 160.000,-- € zu befürchten. Da sich die Änderung des FAG jedoch in der Anhörungsphase befindet, ist eine abschließende Aussage insbesondere darüber, ob die Verluste durch einen Anstieg der Ausgleichsmasse ausgeglichen werden kann, nicht möglich. Der vorläufige Berechnung nach den heute bekannten Daten ist der Anlage zum Protokoll bei gefügt.

 

Im Rahmen der Erläuterungen wird abschließend auch auf die je nach Haushaltssituation bedeutsame Beteiligung der Kommunalaufsicht bei der Aufnahme von Krediten hingewiesen. Im Falle einer Genehmigungspflicht wird im Rahmen der Prüfung seitens der Aufsichtsbehörde Wert auf die Auseinandersetzung mit den vorgenannten Ausführungen gelegt.

 

Der Konsolidierungserlass wird ebenfalls der Anlage zur Niederschrift beigefügt.