Sitzung: 28.08.2013 Gemeindevertretung
Vorlage: PASSA/BV/045/2013
Beschluss:
Der
Wahlprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Feststellungen
zu treffen:
- Sämtliche
gewählten Vertreterinnen und Vertreter waren wählbar.
- Bei der
Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung sind Unregelmäßigkeiten,
die das Wahlergebnis in der Gemeinde oder die Verteilung der Sitze aus den
Listen beeinflusst haben könnten, nicht aufgetreten.
- Die
Feststellung des Wahlergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.
- Aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung wird die Gemeindewahl vom 26.05.2013 in der
Gemeinde Passade für gültig
erklärt.
Der Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene hat
am 29.05.2013 die Ergebnisse der Gemeindewahlen in den Gemeinden des Amtes
Probstei (ohne Gemeinde Schönberg) festgestellt. Die Feststellungen der
Ergebnisse, die von den Wahlvorständen in den einzelnen Wahlbezirken getroffen
wurden, wurden nicht verändert.
Daher hat die Gemeindewahlleitung die vom
Gemeindewahlausschuss festgestellten Ergebnisse mit Bekanntmachung vom
30.05.2013 am 04.06.2013 in der Zeitung „Probsteier Herold“ veröffentlicht und
in Übereinstimmung mit § 38 GKWG auf den zulässigen Rechtsbehelf des
Einspruches hingewiesen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann nach
dieser Vorschrift jede oder jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die
Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses Einspruch erheben. Innerhalb der Einspruchsfrist, die am
05.06.2013 begann und mit Ablauf des 04.07.2013 endete, ist kein Einspruch
gegen die Feststellung der Wahlergebnisse eingelegt worden.
Gleichwohl
hat die (neu gewählte) Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr
gewählten Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit
der Wahl in folgender Weise zu beschließen.
1.
War eine
Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden
anzuordnen.
2.
Sind bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen,
die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen
im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung
entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).
3.
Ist die
Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine
neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).
4.
Liegt keiner
der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Abs. 1
GKWO in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) gewählt,
der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
vorzuprüfen hat. Der Wahlleiter legt hierzu die bei ihm eingegangenen
Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des
Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen
Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.
Die Vertretung soll ihre Entscheidung
unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich
die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise, ist die Wahl in den
übrigen Wahlkreisen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt
wird, ist das vom Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit
bestätigt (§ 66 Abs. 2 GKWO).
Einsprüche gegen die Feststellung des
Wahlergebnisses sind nicht erhoben
worden. Auf der Basis der durch die Gemeindewahlleitung vorgenommenen
Plausibilitätsprüfung der Wahlniederschrift(en) sowie der sonstigen
Erkenntnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Feststellung des
Wahlergebnisses fehlerhaft sein könnte. Insbesondere sind nach den
Erkenntnissen der Gemeindewahlleitung bei der Vorbereitung der Wahl oder bei
der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im
Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall
beeinflusst haben könnten.
Stimmberechtigte: |
9 |
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Ja-Stimmen: 9 |
Nein-Stimmen: 0 |
Enthaltungen: 0 |
Befangen: 0 |