Der Ausschussvorsitzende bittet darum, künftig stärker darauf zu achten, dass die Mitglieder in den Wahlvorständen entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GKWG von allen Parteien bzw. Wählergruppen entsandt werden sollen. Nach seiner Auffassung war eine paritätische Besetzung des Wahlvorstandes nicht gegeben.