Sitzung: 20.06.2013 Gemeindevertretung
Der Bürgervorsteher verpflichtet die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gemäß § 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung per Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie damit in ihre Tätigkeit ein.