Die Bürgermeisterin verpflichtet im Anschluss daran die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gemäß § 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung per Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie damit in ihre Tätigkeit ein.

 

Sie hält eine kurze Einführungsrede und wünscht sich eine konstruktive und offene Zusammenarbeit für die anstehenden Aufgaben zum Wohle der Gemeinde.