Beschluss: Die Gemeindevertretung wählt Herrn Hermann Fiege mit Wirkung zum 01.05.2013 zum 2. stellv. Bürgervorsteher.

 

 


Da das gebundene Vorschlagsrecht beantragt wurde, steht das Vorschlagsrecht für die Wahl der 1. stellvertretenden Bürgervorsteherin / des 1. stellvertretenden Bürgervorstehers der LWG als zweitstärkster Fraktion zu. Das Vorschlagsrecht für die 2. stellvertretende Bürgervorsteherin / den 2. stellvertretenden Bürgervorsteher steht der SPD-Fraktion als drittstärkster Fraktion zu.

 

Für die Wahl der 1. stellvertretenden Bürgervorsteherin / des 1. stellvertretenden Bürgervorstehers wird von der LWG-Fraktion Frau Beke Schöneich-Beyer vorgeschlagen. Die Bürgermeisterin erkundigt sich, ob Frau Schöneich-Beyer zur Kandidatur bereit ist. Dies ist der Fall. Da geheime Wahl beantragt wurde, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettel.

 

Die Gemeindevertretung fasst folgenden

 

Beschluss: Die Gemeindevertretung wählt Frau Beke Schöneich-Beyer mit Wirkung zum 01.05.2013 zur 1. stellv. Bürgervorsteherin.

 

Stimmberechtigte:

15

Ja-Stimmen: 13

Nein-Stimmen: 1

ungültig: 1

Befangen: 0

 

Die Bürgermeisterin stellt fest, dass damit Gemeindevertreterin Beke Schöneich-Beyer zur 1. stellv. Bürgervorsteherin gewählt worden ist.

 

Die Bürgermeister verpflichtet im Anschluss daran Frau Schöneich-Beyer gemäß § 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung per Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie damit in ihre Tätigkeit ein.

 

Für die Wahl der 2. stellvertretende Bürgervorsteherin / des 2. stellvertretenden Bürgervorsteher wird von der SPD-Fraktion Herr Hermann Fiege vorgeschlagen. Da geheime Wahl beantragt wurde, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettel.

 

Die Gemeindevertretung fasst folgenden

 

 


Stimmberechtigte:

15

Ja-Stimmen: 12

Nein-Stimmen: 3

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Die Bürgermeisterin stellt fest, dass damit Gemeindevertreter Hermann Fiege zum 2. stellv. Bürgervorsteher gewählt worden ist.

 

Da Herr Fiege ortsabwesend ist, erfolgt die Verpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt.