Beschluss:

 

Es ergeht folgender Beschluss:

1.      Auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen von Hunden im Bereich des Schlossparks ist in den ON hinzuweisen.

2.      Auf die Anleinpflicht von Hunden gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 des GefHG ist durch entsprechende Beschilderung an den Parkeingängen hinzuweisen.

 


Der Schlosspark hinter dem Schloss Hagen ist für die Hundehalter/innen aus Probsteierhagen, aber auch für viele auswärtige Besucher ein beliebter Anlaufpunkt für einen Spaziergang. In den seltensten Fällen werden die Hunde jedoch, wie es die Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) für solche öffentlichen Anlagen vorschreibt, angeleint. Im Vergangenen Herbst gab es einen Unfall, wobei eine Hundehalterin, die ihren Hund an der Leine führte, durch einen anderen freilaufenden Hund angesprungen wurde, dabei stürzte und sich verletzte. Vielen Hundehalter/innen ist diese Bestimmung nicht bekannt und so wird diskutiert, ob an den Eingängen zum Schlosspark entsprechende  Hinweisschilder aufgestellt werden sollen.


Stimmberechtigte:

7

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 0

Befangen: 0