Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt den Lärmaktionsplan in der Fassung des in der Anlage beigefügten Entwurfs (Lärmaktionsplan für Gemeinden ohne relevante Lärmbelastungen des SHGT und des MELUR).


Frau Mews berichtet aus dem Vermerk des Amtes:

 

Die Pflicht zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen besteht nur dann, wenn die Lärmkarten in dem Gebiet Umgebungslärm aufweisen und dieser als Lärmproblem bewertet wird. 

 

Ab einem Pegel von 65 dB(A) tagsüber und von 55 dB(A) nachts besteht die grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung von Lärmaktionsplänen, wenn der Lärm nicht nur vorübergehend ist und dieser zudem ein schutzwürdiges Gebiet belastet.

 

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 47 d Abs. 1 Satz 2 BImSchG) vor, sind die betroffenen Gemeinden dazu verpflichtet, bis zum 18.07.2013 Lärmaktionspläne aufzustellen. Es liegt nicht im Ermessen der Gemeinde, ob sie einen Aktionsplan aufstellt. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms werden den Gemeinden aber Ermessenspielräume gewährt (§ 47 d Abs. 1 Satz 3 BImSchG).

 

Ziel des Lärmaktionsplanes sollte es sein, die Gesamtlärmbelastung zu verringern. 

 

Bei kleineren Gemeinden kann die Lärmaktionsplanung bei keiner oder nur geringer Betroffenheit mit der Bewertung der Lärmsituation abgeschlossen werden.

 

Eine professionelle Begleitung durch einen Schallschutzgutachter könnte mit bis zu 5.400,00 EUR brutto pro Gemeinde zu Buche schlagen. Die Einschaltung eines Schallschutzgutachters dürfte indes dort entbehrlich sein, wo tatsächlich keine Betroffenheit von Menschen gegeben ist. Nach den Ergebnissen der Belastetenanalyse der strategischen Lärmkartierung 2012 des LLUR aus dem Monat 11/2012 sind nur in der Gemeinde Barsbek Menschen direkt betroffen, so dass auch nur dort die Notwendigkeit der Einschaltung eines Schallschutzgutachters gesehen wird.

 

Ergebnisse der Lärmkartierung für die Gemeinde Brodersdorf

 

      1.            Allgemeines

Die Gemeinde Brodersdorf grenzt mit ihrer Gemeindegrenze an die Bundesstraße B 502 an. Die Gemeinde an sich verfügt über kleinere Dorfstraßen, von denen keine Lärmimmissionen ausgehen. Der kartierte Lärm wurde an der B 502 festgestellt. 

 

      2.            Betroffene Menschen

Keine (Ergebnisse der Belastetenanalyse der strategischen Lärmkartierung 2012 des LLUR)

 

      3.            Schutzwürdiges Gebiet

Das betroffene Gebiet wird im F-Plan als gemischtes Landwirtschaftsgebiet dargestellt. Das mit Lärm belastende Gebiet wird für Zwecke der Landwirtschaft genutzt. Es stellt nach der  Rechtsansicht der Amtsverwaltung demnach kein schutzwürdiges Gebiet dar.

 

      4.            Überschreitung von Grenzwerten

Folgende Werte wurden kartiert:

 

24 h: 65 bis 70 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Straße

 

Nachts: 50 bis 60 dB(A)

 

Die ermittelten Werte können nicht mit den Lärmwerten der Wohngebiete verglichen werden, da es sich bei dem belasteten Gebiet gerade nicht um ein Wohngebiet handelt. Zum Vergleich werden die Werte des Gewerbegebiets herangezogen, da insoweit Vergleichbarkeit besteht. Diese liegen mit Werten zwischen  75 bzw. 65 dB(A)  deutlich höher. Daher wird ein Grenzwert nur direkt an der Straße überschritten.

 

      5.            Voraussetzungen zur Pflicht zur Erstellung von Aktionsplänen

Es liegt keine Verpflichtung zur Erstellung von Lärmaktionsplänen vor.

 

      6.            Maßnahmen

Es ist jedoch empfehlenswert einen Lärmaktionsplan aufzustellen und in diesem anzugeben, dass keine Lärmbelästigung vorliegt und auch keine Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dies folgt aus der Handlungsempfehlung des SHGT und des MELUR.


Stimmberechtigte: 9

 

Ja-Stimmen: 9

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0