Die Gemeinde kann durch die vom LLUR dem Amt übersandten Lärmkarten aufgrund des Umgebungslärms verpflichtet sein, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Kriterium hierfür ist die Zahl der Fahrzeuge auf der B502. Da die Bundesstraße sich aber in einiger Entfernung zum bewohnten Dorfgebiet befindet, sind nach Ansicht des Ausschusses keine Bürger von dem Lärm direkt betroffen.

 

Den Anwesenden wurde mit der Einladung die Vorlage „Lärmminderungsplanung nach dem Sechsten Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ zusammen mit dem „Aktionsplan mit Handlungsempfehlung“ zur Vorbereitung übersandt.

 

Nach eingehender Diskussion wird außer dem innerörtlichen Verkehr auf der K51 die Kreisstraße K30 / K24 als mögliche belastende Schallemission gesehen.

 

Durch die vorliegende Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan Nr. 3 “nördlich und südlich der Schönberger Str. Nr. 1-2“ werden jedoch die Werte von:

·        Tags:            65 dB(A)

·        Nachts:            55 dB(A)

am Tag und in der Nacht unterschritten.

 

Es ergibt sich demnach nach Auffassung des Bauausschusses für die Gemeinde keine Verpflichtung zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes. Als Anlage soll das Gutachten des B-Plans Nr. 3 vom 28.2.2011 beigefügt werden.