Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Die eigentliche Zulassungsentscheidung wurde gemäß dem amtlichen Muster der Anlage 20 zu § 72 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 6 GKWO dokumentiert. Die Niederschrift über die eigentliche Zulassungsentscheidung ist als Anlage beigefügt.