Beschluss:

 

1.      Gemäß der am 1. November 2011 novellierten Trinkwasserverordnung besteht für die Betreiber von Trinkwasserinstallationen eine Anzeigepflicht, wenn eine Trinkwassererwärmung bei Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder mehr als 3 l in der in der Leitung zwischen der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle.

2.      Da es sich bei den Anlagen in den Liegenschaften der Gemeinde um solche Anlagen handelt , ist der Kreisverwaltung  Plön- Amt für Gesundheit – unverzüglich eine Anzeige über die einzelnen Anlagen der Gemeinde gem. § 13 Trinkwasserverordnung zu machen Dazu hat die Amtsverwaltung eine Erhebung der Anlagen zu veranlassen und die Anzeige zu veranlassen.

 


Der Ausschussvorsitzende erläutert, dass der TOP notwendig wurde, wonach auf Grund  einer Novellierung der Trinkwasserverordnung bei bestimmten Gebäuden/Liegenschaften das Trinkwasser, wenn es erwärmt wird, auf Legionellen zu überprüfen ist.

Nach einer Rücksprache mit dem Kreis Plön, Amt für Gesundheit, besteht für die Gebäude eine Anzeigepflicht, damit über eine Überprüfung  entschieden werden kann. Die Anzeige über die einzelnen Trinkwasserinstallationen sind dem Kreis Plön, Amt für Gesundheit, zu übersenden.

 


Stimmberechtigte:

6

Ja-Stimmen: 5

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 1

Befangen: 0