Herr Petong gibt seinem Unmut darüber Ausdruck, dass nicht bekannt sei und bekannt gemacht werde, welche Kosten bei dem Projekt der Marina Wendtorf auf die Gemeinde zukämen. Dieser Aussage schließen sich einzelne Einwohner an.

Herr Petong verweist zudem auf die sog. Actus contrarius Theorie. Diese besage, dass die gesamten Flächen der Marina Wendtorf einen öffentlichen Rechtsstatus hätten und sich daraus für die Marina Wendtorf und dessen Gebiet ein Bauverbot ergäbe.

 

Amtsdirektor Körber antwortet, dass er dieser Argumentation nicht folgen könne. Er weist darauf hin, dass die zum Teil veröffentlichten Aussagen in diesem Zusammenhang nach seiner Auffassung unschlüssig seien. Sollte die Theorie in diesem Fall zutreffen, wären bereits die privaten und seit langem existierenden Bauvorhaben der Theorie folgend rechtswidrig. Dies sei kaum vorstellbar. Außerdem gebe es in unmittelbarer Umgebung vergleichbare Marina-Projekte, die einen gleichen Verfahrensweg durchlaufen hätten. Auch das in diesem Zusammenhang vielfach zitierte Berliner Gerichtsurteil sage ausdrücklich, dass die Planungshoheit bei der Gemeinde läge. Bei den hier in Rede stehenden Flächen handelt es sich eindeutig um sog. inkommunalisierte Flächen, so dass es keine vernünftigen Zweifel an der Planungshoheit der Gemeinde geben kann.

Rechtsanwalt Witt erläutert ergänzend, bestätigt die Auffassung von Amtsdirektor Körber und weist auf das in diesem Zusammenhang durchgeführte Ausgrenzungsverfahren im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein hin. Außerdem erläutert er, dass es ähnliche Rechtslagen auch bei der Entwicklung von Konversionsflächen, also ehemaligen Kasernen, gäbe.

 

Auf eine weitere Nachfrage aus der Einwohnerschaft erläutert Amtsdirektor Körber noch einmal die Hintergründe der Verfahrensänderung zur Behandlung von nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten welche sich durch die Neufassung des § 35 GO im April 2012 ergeben habe.

 

Auf Nachfrage, wie mit etwaigen Schäden durch den Baustellenverkehr umgegangen werde antwortet Bürgermeister Steffen, dass auch in der Vergangenheit Schäden die durch Baustellenverkehr entstanden seien, nicht auf Anlieger oder die Gemeinde umgelegt wurden. Dies soll auch in Zukunft vermieden werden. Er geht auch davon aus, dass durch das Projekt alleine keine Steuererhöhungen notwendig würden.

 

Auf mehrfache Nachfrage aus der Einwohnerschaft antwortet Amtsdirektor Körber, dass, so denn die entsprechenden Beschlüsse im Verlauf der Tagesordnung gefasst würden, die Auslegungsfrist für den Entwurf des B-Planes bzw. des F-Planes entweder in der Zeit vom 15.10. bis 15.11.2012 erfolge oder vom 18.10.2012 bis 19.11.2012. Dies hänge mit der nach Hauptsatzung der Gemeinde erforderlichen Bekanntmachung im Probsteier Herold zusammen.