Beschluss:

1.      Der Entwurf des Bebauungsplanes zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet „südlich der Landesstraße 165 und östlich anschließend an die vorhandene Bebauung der Straßen Ketelshufe und Hafergang“ sowie dessen Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt mit der Maßgabe gebilligt, dass in den textlichen Festsetzung die Nummer 1 (Art der baulichen Nutzung) folgende Fassung erhält:

„In den Allgemeinen Wohngebieten eins bis acht (WA 1 - 8) sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke und die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig. Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO ist die Nutzung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) allgemein zulässig.“

 

2.      Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

 


Gemeindevertreter Cordts verlässt den Sitzungssaal wegen des § 22 GO. Es sind daher 16 Gemeindevertreter zur Beratung und Abstimmung anwesend.

 

Der Bürgermeister erläutert die Vorlage und verweist auf die Vorberatungen..

 

Gemeindevertreter Meckel bittet darum, den Text auch noch einmal redaktionell zu überarbeiten.

 

Die Gemeindevertretung fasst folgenden

 

 


Stimmberechtigte:

17

Ja-Stimmen: 16

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 1

 

Gemeindevertreter Cordts betritt den Sitzungssaal.