Die anwesenden Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf Amtsebene werden vom Gemeindewahlleiter per Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahlgeheimnis, verpflichtet.