Der Vorsitzende Schuldt erläutert noch einmal die möglichen Organisationsformen und stellt die Vor- und Nachteile dar. Es findet eine eingehende Beratung mit folgendem Ergebnis statt:

 

Der Ausschuss verfolgt das Ziel, mit der Organisationsstruktur für den Träger ein Höchstmaß an Unabhängigkeit zu erreichen ohne dass die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde verloren gehen.

 

Es werden insgesamt drei Organisationsstrukturen als ungeeignet angesehen:

 

a)   Verwalter der Villa im Rahmen der üblichen Immobilienbewirtschaftung (vgl. Schule, Bücherei, VHS);

 

b)   Bildung eines Eigenbetriebes oder Gründung einer GmbH;

 

c)      Eingliederung in die schon bestehenden Eigenbetriebe (wie Hafen, Schwimmhalle).

 

Auch eine Stiftungslösung wird aus mehr rechtlichen Erwägungen (Stiftungsaufsicht) nicht weiter verfolgt.

 

Der Ausschuss beschließt als Organisationsstruktur die Bildung eines (geschlossenen) Trägervereins in Verbindung mit einem Förderkreis bzw. Förderverein.

 

Der Trägerverein erhält die üblichen Organe wie Mitgliederversammlung und Vorstand. Mitglieder sind neben der Gemeinde nur „juristische“ Personen also Verbände/Vereine.

 

Der Ausschuss empfiehlt, so wenig Mitglieder wie möglich vorzusehen. In jedem Fall sollte ein Mitglied der Vorsitzende des parallel zu bildenden Förderkreises/-verein sein. Auch sollte mindestens ein „externes Mitglied“ berufen werden (z. B.  Vertreter/in des Heikendorfer Kunstmuseums oder das Schönberger Heimatmuseums. Die Eigentümerin sichert ihre Rechte in einem Vertrag mit dem Trägerverein.

 

Der Trägerverein erlässt eine Benutzungsordnung des Begegnungshauses und organisiert die operative Ebene. Dafür schlägt der Ausschuss einen Verwaltungsrat vor, in dem u. a. neben einer Person des Förderkreises/-vereins auch eine vom Trägerverein angestellte Person arbeiten sollte.

 

Aufgabe des Fördervereins ist die Rekrutierung der ehrenamtlichen Förderer und deren Mitwirkung im Trägerverein.  Er entscheidet über eine finanzielle Förderung des Hauses.

 

Die Gemeinde sichert dem Trägerverein eine Förderung in der Höhe der Kapitalerträge zu (Vorabzug:  Kosten für Grabpflege und Testamentsvollstreckung).