Die Auflagen im Baugenehmigungsbescheid für das Schloss machen eine Absperrung des Schlossplatzes notwendig. Frau Lüneburg fragt nach der Möglichkeit einer tageszeitlichen Begrenzung dieser Maßnahme. Der Ausschussvorsitzende weist in diesem Zusammenhang auf die äußerst beengten räumlichen Begebenheiten hin. Zudem ist eine der oben erwähnten Auflagen den Bereich in der Zeit von 22:00 bis 04:00 Uhr emissionsfrei zu halten.

 

Beschluss:

 

1.        Auf Grund der Auflagen im Baugenehmigungsbescheid ist die gewidmete Zufahrt zum 

      öffentlichen Parkplatz und dem nichtöffentlichen Verkehrsraum des Schlossplatzes aus

      Emissionsschutzgründen abzusperren.

 

2.        Die Art der Absperrung des Platzes ist mit dem Landesamt für Denkmalpflege

      abzusprechen. Durch den Ausschuss wird eine Absperrung in der Art der Absperrung

    zwischen der historischen Pflasterfläche und der wassergebundenen Hoffläche 

    vorgeschlagen. Eine Zufahrt zur Hoffläche ist vorzusehen.

 

3.        In dem Bereich der Pflanzfläche von der Schlossstraße bis zur Einfahrt zum Grundstück

      Kuhn ist ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 § 41 StVO) aufzustellen.

 

 

Stimmberechtigte

7

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0