Frau Gehrmann-Arp und Frau Krieger erklären sich für befangen und verlassen den Sitzungsraum.

 

Herr Dipl.-Ing. Kühler erläutert den Sachstand. Frau Mews hatte im Vorwege schon folgende Fragen zur Abwägungstabelle gestellt, die Herr Kühle beantwortet hat:

 

Zu 2: Wer kümmert sich um bzw. kontrolliert die Ersatzkästen für Schleiereule und Fledermaus?

Die Ersatzkästen sollten durch den Landschaftsplaner (Hr. Dr. Liedl) in Verbindung mit den Biologen aufgestellt und kontrolliert (Monitoring) werden. Die Kosten sollten durch den Verursacher getragen werden.

 

Zu 3: Betrifft diese Einschätzung nur die Grundstücke südlich der Hofstelle?

Dies betrifft alle Flächen im Geltungsbereich bzw. in Brodersdorf (gilt eigentlich für alle Bereiche der Förde)

 

Zu 15: Wo ist der ergänzte F-PLan?

Diese Anlage gibt es bereits und liegt dem Innenministerium SH auch vor.

 

Zu 17: Warum wählen sie die um einen Meter versetzten Gebäudekanten (es könnten doch auch z.B. 50 cm sein)? Zu den vorgesehenen Baufenstern für zwei neue Gebäude äußern Sie sich nicht. Sollten wir das nicht lieber tun?

Der Abstand sollte so gewählt werden, dass das Erscheinungsbild erhalten bleibt, aber eine Änderung (aufgrund energetischer Sanierung oder Ersatzbau) mit Spielraum möglich ist. Dies geht auch mit 0,50 m. 1,00m ist von mir ein Vorschlag und ist aus der Erfahrung eine gute Größenordnung. Dies gilt aber nur für die gekennzeichneten einfachen Kulturdenkmäler [K]. Die hinteren neuen und zum Teil vorhanden Gebäude bedürfen solch einer Reglung nicht. Dies wäre für die zusätzliche Nutzung des Grundstücks auch nicht sinnvoll.

 

Zu 20 (1.2): Sollten wir die Anzahl der Wohnungen in den jetzigen Scheunen (MD 2) eventuell begrenzen?

Eine Begrenzung der Wohnungen (Wohneinheiten) im Mischgebiet (MD2) wäre unter Beachtung des gemeindlichen Kontingents sicher nicht schlecht. Ich denke aber, da es sich hier um relativ große Gebäude handelt das hier dann auch eine entsprechende Anzahl möglich sein muss. Eine Anzahl von 6-8 Wohnungen wären hier sicher möglich und denkbar.

 

Zu 21: Warum ist dort keine Ausweisung als Mischgebiet baurechtlich möglich?

In einem Mischgebiet oder Dorfgebiet müssen alle Nutzungen enthalten sein. Da in diesem Bereich allerdings bisher nur Wohngebäude geplant und zu erwarten sind, ist eine Ausweisung der v.g. Gebietsarten nicht möglich. Man muss dann so ehrlich sein und sagen was geplant und möglich ist. Aus meiner Sicht, ist es kaum denkbar, dass sich in diesem kleinen Gebiet eine Mischnutzung aus Wohnen, Landwirtschaft und Gewerbe ansiedeln wird. Daher ist eine klare Ausweisung als allgemeines Wohngebiet baurechtlich sicherer und sinnvoller.

 

Zu 22: Können wir außerhalb der OD ein Halteverbot o.ä. erlassen, wenn es sich um eine Kreisstraße handelt?

Ob ein Halteverbot erlassen werden kann, kann ich nicht beantworten, da dies eine ordnungsrechtliche Frage ist und über den B-Plan nicht festsetzbar ist. Diese Frage ist mit der Verkehrsaufsicht und dem LBV SH zu klären bzw. abzustimmen.

 

Ein erneuter Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss wird nicht gefasst. Es sollen erst die Ergebnisse aus dem Geruchsgutachten abgewartet werden.

 

Für die Bauflächen 4 und 5 sollen 8 Wohneinheiten festgelegt werden.

Der B-Plan wird weiter im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.

Das Geruchsgutachten nach GIRL wird beauftragt.

 

Nach der Beratung betreten Frau Gehrmann-Arp und Frau Krieger wieder den Sitzungsraum.