Beschluss:

In § 5 Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung wird der letzte Halbsatz: „...wobei die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nur von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern vertreten werden können...“ gestrichen.


Die SPD-Fraktion hat m 20.06.2011 einen schriftlichen Antrag zur Änderung der Hauptsatzung eingereicht und wie folgt begründet.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der derzeit geltenden Hauptsatzung dürfen in den Ausschüssen Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nur von Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertretern vertreten werden.

 

Diese von der Gemeindevertretung selbst beschlossene Vorschrift konnte in letzter Zeit mehrfach von den Fraktionen - auch von der SPD-Fraktion - auf Grund personeller Engpässe nicht eingehalten werden. Das wurde aus pragmatischen Gründen weder von den Aus-schussvorsitzenden noch von der Bürgermeisterin beanstandet.

 

Nach § 46 Abs. 4 i.V. mit § 33 Abs.1 Satz 4 der Gemeindeordnung können sehr wohl auch die von der Gemeindevertretung gewählten stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitglieder die Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter in den Ausschüssen vertreten, wenn es die Hauptsatzung nicht ausschließt. Dabei ist es nach den einschlägigen Kommentaren unschädlich, wenn dann im Einzelfall bei einer Sitzung auch einmal mehr bürgerlicher Mitglieder als Gemeindevertreter/innen anwesend sind. Missbräuchlich wäre es aber, wenn durch Absprachen oder Erklärungen bewusst Iängerfristig oder sogar dauerhaft die Mehrheit von bürgerlichen Ausschussmitgliedern herbeigeführt würde.

 

Ohne eine Änderung der Hauptsatzung könnten zukünftig auch einmal mit knapper Mehrheit gefasste Beschlüsse von Ausschüssen, bei denen bürgerliche Mitgliedern Gemeindevertreter/innen vertreten hatten, nachträglich für ungültig erklärt werden.

 


Stimmberechtigte:17

 

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0