Sitzung: 29.06.2011 Gemeindevertretung
Beschluss:
In § 5 Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung wird der letzte Halbsatz: „...wobei die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nur von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern vertreten werden können...“ gestrichen.
Die SPD-Fraktion hat m 20.06.2011 einen
schriftlichen Antrag zur Änderung der Hauptsatzung eingereicht und wie folgt
begründet.
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der derzeit geltenden
Hauptsatzung dürfen in den Ausschüssen Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter nur von Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertretern
vertreten werden.
Diese von der Gemeindevertretung selbst
beschlossene Vorschrift konnte in letzter Zeit mehrfach von den Fraktionen -
auch von der SPD-Fraktion - auf Grund personeller Engpässe nicht eingehalten
werden. Das wurde aus pragmatischen Gründen weder von den
Aus-schussvorsitzenden noch von der Bürgermeisterin beanstandet.
Nach § 46 Abs. 4 i.V. mit § 33 Abs.1 Satz 4 der
Gemeindeordnung können sehr wohl auch die von der Gemeindevertretung gewählten
stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitglieder die Gemeindevertreterinnen
bzw. Gemeindevertreter in den Ausschüssen vertreten, wenn es die Hauptsatzung
nicht ausschließt. Dabei ist es nach den einschlägigen Kommentaren unschädlich,
wenn dann im Einzelfall bei einer Sitzung auch einmal mehr bürgerlicher
Mitglieder als Gemeindevertreter/innen anwesend sind. Missbräuchlich wäre es
aber, wenn durch Absprachen oder Erklärungen bewusst Iängerfristig oder sogar
dauerhaft die Mehrheit von bürgerlichen Ausschussmitgliedern herbeigeführt
würde.
Ohne eine Änderung der Hauptsatzung könnten
zukünftig auch einmal mit knapper Mehrheit gefasste Beschlüsse von Ausschüssen,
bei denen bürgerliche Mitgliedern Gemeindevertreter/innen vertreten hatten,
nachträglich für ungültig erklärt werden.
Stimmberechtigte:17 |
|
||
Ja-Stimmen: 17 |
Nein-Stimmen: 0 |
Enthaltungen: 0 |
Befangen: 0 |