Auf Bitten der Ausschussvorsitzenden berichtet Bürgermeister Zurstraßen wie folgt:

 

Bisher liegen der Amtsverwaltung 23 Anträge auf Leistungen nach den Bildungs- und Teilhabepaket vor, diese Zahl bezieht sich nur auf Anträge von Leistungsempfängern nach dem Bundeskindergeldgesetz, dem Wohngeldgesetz, dem SBG XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nicht erfasst sind Anträge von Leistungsempfängern nach dem SGB II, da diese vom Jobcenter bearbeitet werden.

 

Von den 23 Anträgen entfallen 7 auf Leistungen für Ausflüge und Klassenfahrten, 9 auf Leistungen für Mittagessen, 2 auf die Schülerbeförderung, 2 auf Lernförderbedarf und 3 auf Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

 

Der Bürgermeister berichtet weiter, dass die Zuständigkeit zwischenzeitlich durch ein Landesausführungsgesetz geregelt wurde. Danach sind die Kreise für die Leistungen zuständig, gleichzeitig aber berechtigt, diese Aufgaben außer für SGB II-Leistungsempfänger auf Ämter und Städte zu übertragen. Der Kreis Plön plant eine entsprechende Satzung, die noch Juni vom Kreistag beschlossen werden soll. Zum Mittagstischfond der Gemeinde Schönberg berichtet er, dass hier bisher keine Anträge notwendig waren, sondern die Bedürftigkeit von den Lehrkräften im Zusammenwirken mit dem Betreuungsteam festgestellt wurde. Die Eltern erhielten dann entsprechende Bons, wenn sie ihr Einverständnis erklärt hatten. Damit war die Anonymität dieser Vergünstigung gewährleistet.

 

Bei der Inanspruchnahme auf Leistungen für Mittagessen nach dem BuT ist jedoch ein Antrag notwendig. Die zuständige Behörde übersendet dann mit dem Bewilligungsbescheid einen Gutschein an die Familie. Diese gibt den Gutschein im Kinder- und Jugendhaus ab und erhält hierfür die neutralen Mahlzeitenbons. Die Gutscheine werden vom Kinder- und Jugendhaus dann bei den Bewilligungsbehörden eingelöst und dem Fond wieder gutgeschrieben.

 

Verwaltungsseitig sei außerdem ein Gespräch mit allen Beteiligten zur genauen Verfahrensklärung geplant.

 

Zur Frage der Einkommensanrechnung von Fondsleistungen bei begünstigten Eltern erläutert er mit Hinweis auf das Protokoll der letzten Sozialausschusssitzung, dass Herr Kruse für das zuständige Sozialministerium des Landes ein Schreiben des Bundesministeriums übermittelt hat, wonach die Fondleistungen anrechnungsfrei bleiben, wenn diese als Sachleistung ohne direkte Zahlung an die Eltern gewährt werden.