Sachverhalt:
Der Bauausschuss hatte die Verwaltung gebeten, die Möglichkeit prüfen, für die Strandstraße die bislang geltende Anordnung der Verkehrszeichen 301 und 306 (Vorfahrtstraße) aufzuheben, um zu erreichen, dass an allen Einmündungen die Regel „rechts vor links“ gilt.
Die Strandstraße liegt innerhalb
einer sogenannten Tempo-30-Zone. Der Beginn der Tempo-30-Zone wird mit Verkehrszeichen
274.1,
das Ende mit Verkehrszeichen 274.2 gekennzeichnet.
Die Vorfahrt ist auch innerhalb einer Tempo-30-Zone
grundsätzlich durch die Regel „rechts vor links“ (§ 8 Absatz 1 Satz 1 StVO)
festgelegt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders
geregelt ist (VZ 205, 206, 301, 306). Letzteres ist innerhalb der Strandstraße
aktuell der Fall.
Über die Änderung der Vorfahrtregel in der Strandstraße entscheidet die sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde des Kreises Plön (Kreisordnungsbehörde).
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss bittet das Amt Probstei, beim Kreis Plön die Aufhebung der bestehenden Vorfahrtregelung in der Strandstraße, beginnend an der Hafenstraße bis zum Prof.-Munzer-Ring (Dampferweg, Wiesenweg, Katzbek, Promenadenweg, Birkenweg) und die Rückführung zu einer „rechts vor links“ Regelung zu beantragen.