Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Satzung vom 10.11.2010 über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Schönberg / Holstein (TA Sa)
Vorlage
SCHÖN/BV/281/2018/1
Aktenzeichen
II.1.5
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 04. September 2018 wurde über die 3. Änderungssatzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Schönberg, Vorlage: SCHÖN/BV/281/2018, ausführlich beraten.

Herr Stelck legte dazu eine Tischvorlage der SPD-Fraktion vor und verwies darauf, dass in der Satzung noch der Begriff Fremdenverkehrsabgabe statt Tourismusabgabe verwendet wird. Er hält diesen Begriff für nicht mehr für zeitgemäß und rechtlich auch nicht mehr für vorgesehen. Der § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tourismusabgabensatzung, der darauf verweist, dass die Verwaltung den Begriff „Fremdenverkehrsabgabe“ statt „Tourismusabgabe“ im allgemeinen Geschäftsbetrieb verwendet werden kann, soll gestrichen werden. Weiterhin wird vorgeschlagen, den § 4 Abs. 2 Satz 2, Haftungsregelung bei juristischen Personen, der Satzung zu streichen.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat beschlossen, vor der endgültigen Entscheidung von der Verwaltung die juristische Bewertung der Haftungsfrage und welcher Aufwand mit der Anpassung der Begrifflichkeiten verbunden ist, prüfen zu lassen.

 

Dazu die nachfolgende Stellungnahme der Verwaltung:

 

  1. Änderung der Begrifflichkeit Fremdenverkehrsabgabe in Tourismusabgabe:

Zunächst ist anzumerken, dass die Verfahrensweise rechtlich zu lässig ist, da der Begriff Fremdenverkehrsabgabe nur in der allgemeinen Außenwirkung - Anschreiben, Bescheiden, SEPA-Lastschriftverfahren - genutzt wird. Mit der 2. Änderungssatzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Schönberg im April 2015 wurde auf den neuen § 10 „Kur- und Tourismusabgaben“ Kommunalabgabengesetz verwiesen und auch der Satzungsname wurde von „Satzung zur Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Schönberg“ auf „Tourismusabgabe“ geändert.

Wie schon in der Sitzung am 04. September 2018 ausgeführt, ist der Begriff Fremdenverkehrsabgabe allgemein bei den Einwohnern etabliert. Die Änderung auf den Bescheiden und den dazugehörigen Formularen, wäre für die Verwaltung sehr aufwändig und arbeitsintensiv, da diese auch in den Gemeinden Laboe und Stein genutzt werden. Somit würde für die Gemeinde Schönberg nicht nur einmalig sondern auch regelmäßig erhöhter Arbeitsaufwand bei der programmtechnischen Betreuung anfallen. Aus personeller Sicht ist die Umstellung zur Zeit, auch wegen der Programmumstellung der Schönberger Abwassergebühren, nicht möglich.

Die Verwaltung schlägt vor, im nächsten Jahr die Satzung zeitgleich mit den anderen Gemeinden Laboe und Stein anzupassen.

 

2. Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 „Haftungsregelung bei juristischen Personen“

In der Praxis findet diese Regelung kaum Anwendung, da diese Fälle bei der Abgabenerhebung sehr selten vorkommen. In der praktischen Anwendung wird auf die Abgabenordnung verwiesen. Der Satz 2 könnte aus Sicht der Verwaltung gestrichen werden.

 

Die redaktionelle Satzungsänderung hinsichtlich des Verweises von § 10 Abs. 5 auf § 10 Abs. 6 KAG kann dann in der Änderung nächstes Jahr mitvollzogen werden.

 

Auf die Nachkalkulation für den Zeitraum vom 2015 bis 2017 sowie der Kalkulation für 2018 bis 2020 der Tourismusabgabe wird auf die Beschlussvorlage SCHÖN/BV/281/2018 verwiesen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,

 

1.      die Kalkulationsergebnisse lt. Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/281/2018 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.