Betreff
Feststellung des endgütigen Gesamtergebnisses der Nachwahl (Gemeindewahl) in der Gemeinde Probsteierhagen vom 27.05.2018
Vorlage
AMTPR/IV/026/2018
Aktenzeichen
III /KomWahl 2018
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 27.05.2018 fand in der Gemeinde Probsteierhagen die Gemeindewahl im Rahmen einer sogenannten Nachwahl statt.

 

Stirbt ein unmittelbarer Bewerber nach der Zulassung seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Gemeindewahl, so ist die Gemeindewahl nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 GKWG vom Gemeindewahlleiter abzusagen und um höchstens 6 Wochen zu verschieben (Nachwahl).

 

Durch die Wählergruppe „Wählergemeinschaft Probsteierhagen“ (WGP) wurde als unmittelbarer Bewerber für die Gemeindewahl

 

Herr Wolfram Schlauderbach, geboren 1951, Dorfstraße 21, 24253 Probsteierhagen

 

für den Wahlkreis Probsteierhagen vorgeschlagen.

 

Wolfram Schlauderbach, dessen Wahlvorschlag durch den Gemeindewahlausschuss am 16.03.2018 zugelassen wurde, verstarb am 06.04.2018.

 

Daher war die Gemeindewahl in der Gemeinde Probsteierhagen abzusagen und um höchstens 6 Wochen zu verschieben. Der Termin für die erforderliche Nachwahl wurde vom Gemeindewahlleiter in Abstimmung mit der Gemeinde auf den 27.05.2018 bestimmt.

 

Bei einer Nachwahl wegen Todes eines Bewerbers fordert der Gemeindewahlleiter gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GKWO die Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dessen Bewerber gestorben ist, auf, einen neuen Wahlvorschlag einzureichen.

 

In Übereinstimmung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 GKWO wurde die Frist für die Einreichung des Wahlvorschlages auf den 23.04.2018 bestimmt. Die Zulassung des Wahlvorschlages erfolgte im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses, die am 24.04.2018 stattfand.

 

Bei der Nachwahl wird nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen gewählt. Das Wählerverzeichnis wird nicht erneut zur Einsichtnahme bereitgehalten und nicht berichtigt. Die für die Hauptwahl (06.05.2018) gebildeten Wahlbezirke und vorgesehenen Wahlräume bleiben unverändert (§ 33 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 GKWO).

 

Die Wahlberechtigten wurden darauf hingewiesen, dass die für die Hauptwahl (06.05.2018) ausgestellten Wahlscheine nicht für die Nachwahl gültig sind, da diese für die Kreiswahl und die mit ihr verbundene Gemeindewahl ausgestellt wurden und nur eine der beiden Wahlen im Rahmen einer Nachwahl durchgeführt wurde (§ 33 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 GKWO).

 

Die Nachwahl fand in Übereinstimmung mit den o. a. Regularien am 27.05.2018 statt, so dass nun das endgültige Ergebnis festzustellen ist.

 

Gemäß § 36 Satz 1 GKWG stellt der Gemeindeswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKWO berichtet die Gemeindewahlleitung wie folgt:

 

In Vorbereitung der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss prüft der Gemeindewahlleiter nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlleiter sie soweit wie möglich auf (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKWO).

 

Er kann hierzu die in § 62 Abs. 1 GKWO bezeichneten Unterlagen – also die gültigen Stimmzettel, die ungekennzeichneten Stimmzettel und die entgegengenommenen Wahlscheine – in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Personen einsehen; über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKWO). Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln (§ 63 Abs. 1 Satz 4 GKWO).

 

Eine solche Einsichtnahme war nicht erforderlich, da der Gemeindewahlleiter und sein Stellvertreter in Ansehung der besonderen Situation bei der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk vor Ort waren und die Auszählung begleiteten.

 

Hinweise, die mögliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts zu rechtfertigen vermögen, liegen bei der Gemeindewahlleitung aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner (nachträglichen) Aufklärungsarbeit.

 

Der Wahlvorstand des Wahlbezirks der Gemeinde Probsteierhagen hat seine Aufgabe mit Bravour erfüllt und das Wahlgeschäft – insbesondere die Feststellung des Ergebnisses – mit großer Ruhe, Gelassenheit und auch der gebotenen Genauigkeit erledigt.

 

Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKWO berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.

 

Anlass für eine solche korrigierende Entscheidung durch den Gemeindewahlausschuss besteht nach Auffassung der Gemeindewahlleitung nicht.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     (vorläufige) Anlage zur Niederschrift der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Nachwahl in der Gemeinde Probsteierhagen (gewählte Bewerber/innen)