Betreff
Tourismusabgabe; (Nach-)Kalkulation
Vorlage
STEIN/BV/039/2018
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Stein erhebt eine Tourismusabgabe nach Maßgabe der Satzung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 27.10.2015.

 

Entsprechend der kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen waren hinsichtlich der Tourismusabgabe nunmehr wieder Kalkulationen vorzunehmen, d.h. einerseits eine Nachkalkulation für den Zeitraum 2015 – 2017 sowie eine Kalkulation für den Zeitraum 2018 – 2020.

 

In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass satzungsgemäß 70 % der Aufwendungen für die Tourismuswerbung sowie 28,21 % der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen durch die Tourismusabgabe gedeckt werden sollen. Der Abgabesatz beträgt z.Zt. 21,72 EUR je Vorteilseinheit.

 

Das Ergebnis der Nachkalkulation für die Jahre 2015, 2016 und 2017 stellt sich nunmehr in der Weise dar, dass – jeweils unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Aufwendungen und Erträge – der umzulegende Werbeaufwand jahresdurchschnittlich 9.150,43 EUR (70 % von 13.072,04 EUR) und der umzulegende „Kuraufwand“ 12.730,20 EUR (28,21 % von 45.126,55 EUR) betrug. In der Summe wären mithin also jährlich 21.880,63 EUR durch die Tourismusabgabe zu decken gewesen. Bei 879,59 Vorteilseinheiten, die im Durchschnitt der zurückliegenden 3 Jahre zu verzeichnen waren, ergab sich demgegenüber ein jährliches Abgabeaufkommen von 19.104,69 EUR, so dass demnach die Einnahmen aus der Tourismusabgabe um 2.775,94 EUR/Jahr hinter dem errechneten Deckungsbedarf zurückblieben. Dies kommt einer rechnerischen Unterdeckung von 3,16 EUR je Vorteilseinheit gleich. Nach alledem bleibt festzustellen, dass im Ergebnis zwar die Aufwendungen für die Tourismuswerbung in Höhe der vorgegebenen 70 % durch das örtliche Aufkommen aus der Tourismusabgabe gedeckt werden konnten, dass darüber hinaus aber der Deckungsgrad hinsichtlich des „Kuraufwandes“ um 6,15 Prozentpunkte unter der satzungsgemäß festgelegten Zielvorgabe lag. Der Vollständigkeit halber sei hierzu noch angemerkt, dass der angestrebte Deckungsumfang durch das tatsächliche Abgabeaufkommen allerdings dann realisiert worden wäre, wenn man die rein kalkulatorischen Einnahmen und Ausgaben (die für die Tourismusanlagen letztlich ergebnisneutral im kameralen Haushalt verbucht werden) bei den Berechnungen unberücksichtigt ließe.

 

Ursächlich für die Abweichungen zwischen Kalkulationsannahmen und den tatsächlichen Ergebnissen war im Übrigen, dass vor allem die Anzahl der tatsächlichen Bemessungseinheiten, die der Abgabenveranlagung zugrunde gelegt werden konnten, letztlich zum Teil geringer war als in der ursprünglichen Abgabenkalkulation vorausberechnet; Dies gilt namentlich für die Anzahl der Fremdenbetten, die Anzahl der Arbeitnehmer und für die Anzahl der in der Gastronomie vorhandenen Sitzplätze, während dagegen die tatsächliche Anzahl der Campingstellplätze und der Ladenflächen nahezu exakt den Kalkulationsannahmen entsprachen.

 

In jedem Fall bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Nachkalkulation bestätigt hat, dass durch den in der Satzung festgelegten Abgabensatz bzw. durch das tatsächlich erzielte Tourismusabgabenaufkommen in dem Zeitraum 2015 bis 2017 keine Überdeckung entstanden war (die dann bei der Ermittlung des Deckungsbedarfs in der nachfolgenden Kalkulationsperiode gegenzurechnen gewesen wäre).

 

 

Für die Jahre 2018 – 2020 stellt sich die Abgabenkalkulation nunmehr wie folgt dar:

 

Aufwendungen und Erträge

 

Kalkulationsansatz 2018 – 2020 / Jahr

 

A. Werbeaufwand

 

Beitrag an TVP

3.500,00 EUR

Tourismus-Anteil Amtsumlage (Personal- und Sachaufwand)

7.600,00 EUR

Förderung des Fremdenverkehrs

1.500,00 EUR

Personalaufwand (9,58 % d. Personalkosten)

3.000,00 EUR

= ZWISCHENSUMME

=  15.600,00 EUR

./. Werbeerträge

./.   1.000,00 EUR

= umlagefähiger Werbeaufwand

=  14.600,00 EUR

./. 30 % Gemeindeanteil

./.   4.380,00 EUR

= umzulegender Werbeaufwand

10.220,00 EUR

 

B. „Kuraufwand“

 

Entgelte für Beschäftigte

24.400,00 EUR

VBL-Beiträge

1.100,00 EUR

SV-Beiträge

6.300,00 EUR

Unterhaltungsaufwendungen u.a. für Tourismusgebäude, Mole (ohne Sonderaufwand für Sturmschadenbeseitigung)

5.500,00 EUR

Bewirtschaftung Tourismuseinrichtungen incl. Parkplätze / Strand /

Kosten der Wasserwacht

 

69.000,00 EUR

Leistungen des Bauhofes

2.000,00 EUR

Bewirtschaftung Parkplätze

1.000,00 EUR

= ZWISCHENSUMME

= 109.300,00 EUR

 

./. Parkgebühren

 

./.  55.000,00 EUR

./. Miet- und Pachteinnahmen

./.    5.000,00 EUR

./. Sonstige Erträge aus Tourismus (ggf. auch Spenden)

./.    1.200,00 EUR

./. Erstattung für Badeinsel (Wendtorf)

./.    6.300,00 EUR

./.Personalkostenanteil f. Werbung (vgl. A.)

./.    3.000,00 EUR

= ZWISCHENSUMME

=  38.800,00 EUR

./. Einwohneranteil ( 5,98 %)

./.    2.320,24 EUR

= umlagefähiger Kuraufwand

=  36.479,76 EUR

umzulegen davon 28,21 % =

10.290,94 EUR

über die Tourismusabgabe umzulegender

Werbe- und „Kur“-Aufwand (A+B)

 

20.510,94 EUR

 

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:  Summe der Vorteilseinheiten

   (für 2018 – 2020 jahresdurchschnittlich erwartet)

903,60

 

=  rechnerischer, kostendeckender

    Abgabesatz je Vorteilseinheit

 

22,70 EUR

 

Der vorstehend errechnete Wert liegt damit um 0,98 EUR über jenem Abgabesatz, der derzeit in § 8 der Tourismusabgabensatzung der Gemeinde Stein festgelegt ist. Für den Fall, dass diesbezüglich eine Satzungsänderung erfolgen soll, bedürfte es einer entsprechenden Beschlussfassung, wobei eine Abgabenerhöhung nicht rückwirkend erfolgen dürfte und damit sinnvoller Weise erst zu Beginn des nächsten Erhebungszeitraumes, d.h. zum 01.01.2019, zum Tragen kommen könnte). Es würde dann die Tourismusabgabe pro Fremdenbett um 0,98 EUR/Jahr ansteigen, während sich zugleich die Tourismusabgabe z.B. für einen Handwerksbetrieb, der lt. Anlage zur Satzung in Vorteilsstufe 2 (von 6) eingeordnet ist, um 8,13 EUR (auf dann 188,41 EUR) je Arbeitnehmer erhöhen würde.

Angesichts des Kalkulationsergebnisses wäre es allerdings auch denkbar, den derzeitigen Abgabesatz von 21,72 EUR je Vorteilseinheit noch bis Ende der laufenden Kalkulationsperiode, d.h. bis zum Jahr 2020, beizubehalten, sofern es dann auch bei den in § 1 Absatz 3 der Tourismusabgabensatzung festegelegten Deckungsgraden verbleibt. Denn bei einer Erhöhung des Abgabesatzes von 22,70 € würde sich – bei der zugrunde gelegeten Gesamtsumme von 903,6 Vorteilseinheiten – für die Gemeinde Stein nur eine Mehreinnahme von 900,00 €/Jahr ergeben.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Nachkalkulation für die Jahre 2015 bis 2017 sowie die Kalkulation der Tourismusabgabe in der Gemeinde Stein für die Erhebungszeiträume 2018 bis 2020 zu.