Betreff
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bendfeld (Straßenreinigungssatzung – StrReinSa)
Vorlage
BENDF/BV/018/2018
Aktenzeichen
III / StrWG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Wegen der angespannten Haushaltslage der Gemeinde Bendfeld hat das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön gefordert, dass die Gemeinde Bendfeld alle Möglichkeiten ausschöpft, um Einnahmen zu generieren.

 

Daher wurde die Forderung erhoben, Gebühren zur Deckung der Kosten für die Reinigung der öffentlichen Straßen zu erheben. Hierfür ist eine entsprechende Gebührensatzung erforderlich, die gesondert zur Beratung vorgelegt werden wird.

 

Zunächst ist jedoch die Übertragung der Reinigungspflicht neu zu ordnen, um dann in einem 2. Schritt die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst zu ermöglichen.

 

In der Anlage wird der Entwurf einer Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bendfeld zur Beratung vorgelegt.

 

Die Gemeinde hat nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StrWG die Pflicht, alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des § 45 Absatz 1 Satz 2 StrWG für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Art und Umfang der Reinigung richten sich gemäß § 45 Absatz 1 Satz 3 StrWG nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.

 

Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

 

Nach § 45 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrWG sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen.

 

Die Möglichkeit der Gemeinde, die Reinigungspflicht anderen aufzuerlegen folgt daraus, dass die oben beschriebene Reinigungspflicht nach Maßgabe des § 45 Absatz 3 Satz 1 StrWG vorrangig der Gemeinde obliegt.

 

Der vorgelegte Entwurf der Satzung überträgt die Reinigungspflicht daher nahezu vollständig auf die Reinigungspflichtigen im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrWG. Lediglich dort, wo es erforderlich ist, eine Refinanzierung durch Gebühren vorzunehmen, verbleibt die Reinigungspflicht bei der Gemeinde. Eine solche Refinanzierung ist für den Winterdienst vorgesehen.

 

Zu § 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

 

Die Vorschrift bestimmt in Ihrem Absatz 1, dass die Gemeinde Bendfeld eine öffentliche Einrichtung betreibt, um ihrer Reinigungspflicht Genüge zu tun, soweit diese nicht auf andere übertragen wurde.

 

Absatz 2 bestimmt, was zu reinigen ist, um der Reinigungspflicht nachzukommen.

 

Absatz 3 gliedert die Reinigungspflicht in die Beseitigung von Verunreinigungen (Reinigung) und den Winterdienst.

 

Absatz 4 legt fest, dass die Gemeinde bei der Durchführung der Reinigung nicht an einem bestimmten Wochentag oder an eine bestimmte Uhrzeit gebunden ist.

 

Zu § 2 (Übertragung der Reinigungspflicht)

 

In Übereinstimmung mit § 45 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrWG wird durch Absatz 1 den Reinigungspflichtigen der in der Anlage 1 bezeichneten öffentlichen Straßen die Reinigungspflicht für diese Straßen vollständig auferlegt. Dies bedeutet, dass die Betroffenen sowohl für die Reinigung als auch den Winterdienst der in Anlage 1 genannten Straßen verantwortlich sind. Die in der Anlage 1 bezeichneten Straßen werden durch die Gemeinde nicht gereinigt, so dass ihr hierdurch auch keine Kosten entstehen.

 

Durch Absatz 2 wird den Reinigungspflichtigen der in der Anlage 2 bezeichneten öffentlichen Straßen die Reinigungspflicht für diese Straßen nur teilweise auferlegt. Dies bedeutet, dass die Betroffenen für die Reinigung vollständig und für den Winterdienst nur teilweise verantwortlich sind. Die Verantwortlichkeit für den Winterdienst beschränkt sich auf die Gehwege und umfasst ausdrücklich nicht die Fahrbahn. Hintergrund dafür ist, dass die Fahrbahnen dieser Straßen durch die Gemeinde und auf deren Kosten gereinigt werden.

 

Absatz 3 legt fest, wer als Reinigungspflichtiger anzusehen ist. Die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung beinhaltet die in § 45 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrWG genannten Eigentümer und die dinglich Berechtigten eines Grundstücks.

 

In Absatz 4 wird in Übereinstimmung mit § 45 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 StrWG vorgesehen, dass ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht übernehmen kann (zum Beispiel Gewerbetreibende, die Reinigungsdienstleistungen erbringen, Mieter von Grundstücken usw.).

 

Zu § 3 (Art und Umfang der Reinigungspflicht)

 

Die Vorschrift beschreibt Art und Umfang der Reinigungspflichten, um die nach § 45 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 StrWG erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

 

Zu § 4 (Außergewöhnliche Verunreinigungen)

 

In Übereinstimmung mit § 46 StrWG werden besondere Regelungen im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Verunreinigungen getroffen.

 

Zu § 5 (Anliegende Grundstücke)

 

Da die Reinigungspflicht nach § 45 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrWG nur den Eigentümern bzw. den dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt werden darf, muss satzungsrechtlich definiert werden, was als anliegendes Grundstück zu bewerten ist. Dies geschieht durch § 5 des Entwurfes.

 

Zu § 6 (Straßenreinigungsgebühren)

 

Die Vorschrift beinhaltet lediglich einen Verweis auf eine besondere Gebührensatzung, die aus abgabenrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist, um Gebühren für den Winterdienst festsetzen und erheben zu können.

 

Zu § 7 (Datenverarbeitung)

 

Die Norm bildet die datenschutzrechtlich erforderliche Ermächtigung, um Daten der Betroffenen verarbeiten zu können.

 

Zu § 8 (Ordnungswidrigkeiten)

 

Absatz 1 bestimmt, welche Verstöße gegen die Satzung als Ordnungswidrigkeit zu behandeln sind.

 

Absatz 2 legt fest, dass eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden kann.

 

Zu § 9 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

 

Durch Absatz 1 wird das Inkrafttreten des neuen Satzungswerkes geregelt, während durch Absatz 2 das Außerkrafttreten der bisherigen Satzung geregelt wird.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf einer „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bendfeld (Straßenreinigungssatzung – StrReinSa)“

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bendfeld (Straßenreinigungssatzung – StrReinSa) in der Fassung der Verwaltungsvorlage BENDF/BV/018/2018.