Betreff
Festsetzung der Elternbeiträge für die Schönberger Kindertagesstätten
Vorlage
SCHÖN/BV/252/2018
Aktenzeichen
III.4-4640.11
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Kalkulation der Elternbeiträge der Kindertagesstätten und der Kindertagespflegeeinrichtungen ist regelmäßig vorzunehmen. Die Verträge der Gemeinde Schönberg mit den Trägern der Einrichtungen beinhalten dazu die folgenden Regelungen:

 

„Die Beitragsordnung erlässt der Träger auf folgender Grundlage:

 

Für Schönberger Kinderbetreuungseinrichtungen gilt der Grundsatz „Gleiche Beiträge / Entgelte für gleiche zeitliche Betreuungsleistungen“. Die Elternbeiträge werden daher mindestens alle zwei Jahre von der Gemeinde Schönberg überprüft und auf der Grundlage der Gesamtausgaben aller Schönberger Kindertagesstätten differenziert für Krippen- und Elementarplätze festgesetzt. Dieses System wird vom Träger anerkannt.“

 

Die kommunalen Landesverbände empfehlen den Kommunen Elternbeiträge festzusetzen, die mindestens 30 % der Gesamtausgaben der Kindertagesstätte decken. Da die Kosten für Plätze in Krippengruppen aufgrund der geringeren Platzzahl und des höheren Personalschlüssels sehr viel höher sind als in Elementargruppen, sollen die Beiträge differenziert für diese beiden unterschiedlichen Betreuungsangebote kalkuliert werden. Dies ergibt sich aus entsprechenden Empfehlungen des Gemeindeprüfungsamtes, die zwischenzeitlich von den meisten Gemeinden mit eigenen Kindertagesstätten umgesetzt werden. Die Gemeinde Schönberg hat die Beiträge erstmals zum 01.05.2015 differenziert für u3 und ü3 Plätze festgelegt. Letztmalig wurden diese differenzierten  Beiträge zum 01.08.2016 auf der Basis eines rechnerischen Kostendeckungsgrades von 31 % der Gesamtausgaben festgelegt. Bei der Berechnung der Beiträge wurden außerdem 31 % der damaligen kreisseitigen Zuwendungserhöhung für u3 Plätze von den Gesamtkosten für diese Plätze abgezogen, die Eltern sollten damit in Höhe ihrer rechnerischen Kostenbeteiligung von diesen Mehreinnahmen profitieren.

 

Mit der letzten Neukalkulation der Elternbeiträge haben die politischen Gremien der Gemeinde Schönberg festgelegt, die Kalkulation auf der Basis der jeweils aktuellen Wirtschaftspläne der Einrichtungen vorzunehmen. Vorher wurde auf Grundlage der Jahresrechnungen der Einrichtungen des Vorjahres kalkuliert.

 

Es sind drei Neukalkulationsvarianten der Beiträge auf der Basis der Wirtschaftspläne 2018 der Schönberger KiTa’s und Deckungsgraden von 31 %, 33 % und 35 % der Gesamtkosten dieser Einrichtungen als Anlage beigefügt (Anlagen 1 – 3). Außerdem erhalten Sie Gegenüberstellungen der Elternbeiträge für Kindertagesstätten in den Ämtern Probstei, Schrevenborn, Lütjenburg, Selent / Schlesen und in der Landeshauptstadt Kiel  (Anlage 4) und der Gesamtkosten sowie der Defizite der Kindertagesstätten im Bereich des Amtes Probstei auf der Grundlage der Haushaltspläne 2018 (Anlage 5).

 

Zusammenfasend ergibt sich folgendes Ergebnis:

 

aktuell kalkulierte Elternbeiträge:

724.712,00 €

entspricht Deckungsgrad

24%

 

 

Deckungsgrad

 

31%

33%

35%

 

Kalkulierte Elternbeiträge
auf Basis der Wirtschaftspläne 2018
der Einrichtungen

919.574,52 €

978.901,91 €

1.038.229,29 €

 

rechnerisch mögliche Mehreinnahme
für 12 Monate

194.862,52 €

254.189,91 €

313.517,29 €

davon

Anteil Gemeinde Schönberg ca. 60 %

116.917,51 €

152.513,94 €

188.110,38 €

 

Anteil Umland ca. 40 %

77.945,01 €

101.675,96 €

125.406,92 €

 

Bei den hier dargestellten Werten handelt es sich um rechnerische Ergebnisse, die von einer Vollauslastung der Einrichtung ausgehen. In der Realität wird der tatsächlich erzielte Deckungsgrad durch Elternbeiträge regelmäßig niedriger als die angesetzte Sollgröße (31% / 33% / 35%) liegen, da in den Einrichtungen nicht alle Angebotsstunden auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für die Randbetreuungszeiten, in denen die Gruppen oft nicht voll belegt sind. Außerdem gibt es z.B. nach dem Wegzug von Kindern kurzfristige Platzleerstände oder aber es stehen nicht belegte Plätze für Kinder zur Verfügung, die sich erst nach Beginn eines KiTa-Jahres anmelden bzw. das Alter für den Rechtsanspruch erreichen. Der effektive Deckungsgrad liegt deshalb ca. 6 % unter dem rechnerischen. Die Einnahmen aus Elternbeiträgen müssen deshalb realistisch um 18,5 % geringer als der Maximalwert angesetzt werden.

 

Die Kalkulationsvarianten ergeben je nach gewähltem Deckungsgrad Beitragssteigerungen in den einzelnen Beitragskategorien von 3,62 % bis 25,07 %. Die einzelnen Erhöhungsbeträge liegen dabei zwischen 15,52 € mtl. bei einer tägl. 4 stündigen Betreuung für ein Kind im Alter über 3 Jahren ohne Ferienbetreuung bei einem Deckungsgrad von 31 % und 77,98 € mtl. bei einer tägl. 10 stündigen Betreuung für ein Kind im Alter unter 3 Jahren mit Ferienbetreuung bei einem Deckungsgrad von 35 %.

 

Im Haushalt 2018 der Gemeinde Schönberg wurden die Zuschüsse an die Schönberger Kindertagesstätten auf der Basis der Mittelanforderungen der Träger, die auf der Einnahmeseite mit den z. Zt. gültigen Elternbeitragssätzen kalkuliert haben, festgesetzt. Eine Beitragserhöhung würde deshalb zu einer Verringerung der an die Träger zu zahlenden Zuschüsse führen. Lässt man die Elternbeiträge unverändert bedingt dies im Jahr 2018 keine höheren Haushaltsbelastungen. Hinsichtlich der aktuellen Finanzierungsstruktur der Schönberger Kindertagesstätten wird auf die Vorlage SCHÖN/BV/226/2017 verwiesen.

 

Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass es sich bei den ausgewiesenen Beträgen um die Regelbeiträge handelt. Eltern haben die Möglichkeit, wegen geringen Einkommen beim für sie zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Beitragsminderung zu stellen. Je nach Höhe der Differenz zwischen dem individuell zu ermittelnden Bedarf der Familie und dem tatsächlichen, bereinigten Familieneinkommen ist eine Beitragsminderung zwischen 0 und 100 % in Stufen von je 5%  möglich. Außerdem erhalten Eltern für Geschwisterkinder, die zur gleichen Zeit Kindertagesstätten besuchen, einkommensunabhängige Beitragsminderungen Die den Einrichtungsträgern hieraus entstehenden Einnahmeausfälle bei den Gebühren werden zu 100 % vom Kreis Plön erstattet. Darüber hinaus erstattet das Land seit dem 01.01.2017 allen Eltern von Kindern im Alter unter 3 Jahren, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, zur Entlastung von den Kosten der Kindertagesbetreuung bis zu einer Höhe von 100,00 € mtl. den Teilnahmebeitrag für eine Kindertagesstätte oder eine Kindertagespflege.

 

In diesem Zusammenhang muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass es bei bestimmten Fallkonstellationen dazu kommen kann, dass eine Familie aufgrund der nach Abzug der Sozialstaffelermäßigung noch zu zahlenden KiTa-Gebühren im Sinne der sozialen Transferleistungssysteme (SGB II und SGB XII) hilfebedürftig werden kann. Dies ist beispielsweise bei einer Familie mit 2 Kindern der Fall, die bei einer angemessenen Miete nach der Sozialstaffelberechnungsgrundlage, die auf dem 3. Kapitel des SGB XII beruht, eine Bedarfsgrenze von 2.050,00 € hat und über ein bereinigtes Familieneinkommen von 2.201,00 € verfügt. Diese Familie hat einen Einkommensüberhang von 151,00 € mtl. und damit nach der kreisweit gültigen Sozialstaffel einen Anspruch auf 45% Beitragsminderung. Dieser Überhang wird bei über 3 jährigen Kindern schon bei der derzeit bestehenden Regelbeitragstabelle bei einer Ganztagsbetreuung von den nach der prozentualen Sozialstaffelreduzierung noch zu zahlenden Beiträgen weitestgehend aufgezehrt. Muss die Familie Beiträge für ein Kind im Alter unter 3 Jahren entrichten, ist der noch zu zahlende reduzierte Beitrag bereits ab einer Betreuungszeit von 6 Stunden täglich so hoch, dass die Familie hilfebedürftig würde. In diesem Fall stände ihr nach der Sozialstaffelrichtlinie des Kreises eine 100% Ermäßigung zu, da die verbleibenden KiTa-Beiträge vom Einkommen abzusetzen wären. Hat die Familie aber eine 100% Ermäßigung erhalten, gibt es keinen Absetzungsbetrag mehr, es entsteht ein nicht auflösbarer s.g. Zirkelbezug, der nur durch eine Änderung der Sozialstaffel durch den Kreis Plön gelöst werden könnte.

 

Vor diesem Hintergrund geht der einzige vorliegende Kommentar zum KiTaG SH in der Kommentierung zu § 25 Abs. 3, wonach die Eltern einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtung zu tragen haben, davon aus, dass bei einer betragsmäßigen Obergrenze von ca. 200,00 € mtl. dieser angemessene Elternanteil erreicht sein dürfte. (vergleiche: Nebendahl, Badenhop, Strämke; Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein Kommentar, Kommunal- und Schulverlag, 6. Auflage, S. 177 f.) Diese Auffassung ist jedoch nach meinem Kenntnisstand bisher nicht durch Rechtsprechung gesichert.

 

Außerdem mache ich auf die aktuelle landesweite Diskussion über die Struktur der Finanzierung der Kindertagesstätten und die Höhe der Elternbeiträge aufmerksam. Zu den in dieser Diskussion erwähnten erhöhten Landeszuschüssen für die laufende Finanzierung von Kindertagesstätten habe ich Auszüge einer diesbezüglichen Information des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages und aus der entsprechenden Vereinbarung des Landes mit den kommunalen Spitzenverbänden beigefügt. Eine Aussage darüber, in welchem Umfang diese Mittelerhöhung die Einnahmesituation der Schönberger Einrichtungen verbessert und damit den von der Gemeinde Schönberg zu tragenden Finanzierungsanteil senkt, ist derzeit leider mangels konkreten Zahlenmaterials noch nicht möglich.

 

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die verwaltungsseitig aufgestellten Beitragskalkulationen zunächst nur eine rechnerische Darstellung auf der Grundlage allgemein gültiger Vorgaben ist. Die tatsächliche Festsetzung der Beiträge bedarf einer politischen Entscheidung in den dafür zuständigen Gremien.

 


Anlagenverzeichnis:

 

  • Elternbeitragskalkulationsvarianten (Anlage 1 – 3)
  • Gegenüberstellung der Elternbeiträge (Anlage 4)
  • Gegenüberstellung der Kosten und Defizite der Einrichtungen im Amtsgebiet (Anlage 5)
  • Auszug Info-intern SHGT Nr. 01/2018

Beschlussvorschlag:

 

Alternative 1:

 

Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Elternbeiträge für die Schönberger Kindertagesstätten ab dem XX.XX.XXXX entsprechend der von der Verwaltung vorgelegten Kalkulationsmatrix auf der Basis der Wirtschaftspläne 2018 mit einem Deckungsgrad von XX % differenziert nach Krippen- und Elementarplätzen, gerundet auf 0,50 € festzulegen.

 

Alternative 2:

 

Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die aktuell gültigen Elternbeiträge für die Schönberger Kindertagesstätten bis zur Neustrukturierung der Kindertagesstättenfinanzierung durch die Landesregierung beizubehalten. Nach dieser Rechtsreform ist die Beitragsfestsetzung erneut zu beraten.