Betreff
Widmung von Straßenflächen in Schönberg, B-Plan 48, 3. BA
Vorlage
SCHÖN/BV/236/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Neubaugebiet Schönberg B-Plan 48, „Feldstrasse, Graskamp“ etc. wurden bereits Straßen sowie Rad- und Fußwege des 1. BA an die Gemeinde übertragen und öffentlich gewidmet (2008).

 

 

Der dritte Bauabschnitt erstreckt sich auf folgende (Teil-) Straßen:

Kethelshufe HsNr. 13 – 51, 6 – 42 ohne HsNr. 14, 16, 18, 20, 22, 36, 38, 40, 42 –diese werden über private Stichstrassen erschlossen,

Hartigskuhle HsNr. 1 – 13, 2 – 18.

Die in diesem Bauabschnitt erstellten Straßen (außer private) wurden mit Übergabeprotokoll v. 29.03.2017 bautechnisch abgenommen und zur Eigentumsübergabe an die Gemeinde Schönberg frei gegeben. Eine Eigentumsumschreibung wurde mit notariellem Vertrag v. 10.01.2018 vorbereitet.  

Zur Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße ist ein Widmungsakt erforderlich.

Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2  StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung).

Betroffen sind folgende Flurstücke:

307, 308, 309, 310, 311, 399 und 397, alle Flur 4 der Gemeinde Schönberg. Die Gemeinde ist noch keine Eigentümerin.

Gem. Erschließungsvertrag v. 28.04.2004 zwischen der Gemeinde Schönberg und der BEV Bauentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft im Kreis Plön mbH (Vorhabenträger) hat diese einer vorzeitigen Widmung zu öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 6 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes S.-H. zugestimmt.

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt folgende (Teil-)Straßen einschließlich der Rad- und Fußwege im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 48, 3. BA, mit den dazugehörigen Flurstücken öffentlich zu widmen:

Kethelshufe HsNr. 13 – 51, 6 – 42 ohne HsNr. 14, 16, 18, 20, 22, 36, 38, 40, 42 –diese werden über private Stichstrassen erschlossen, Hartigskuhle HsNr. 1 – 13, 2 – 18.

Die Widmung betrifft folgende Flurstücke:

307, 308, 309, 310, 311, 399 und 397, alle Flur 4 der Gemeinde Schönberg.

Dabei werden sie gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr als sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a) und Geh- und Radwege gem. Ziff. 4 Buchstabe b) StrWG eingestuft.