Sachverhalt:
Im Neubaugebiet Schönberg B-Plan 48, „Feldstrasse, Graskamp“ etc. wurden bereits Straßen sowie Rad- und Fußwege des 1. BA an die Gemeinde übertragen und öffentlich gewidmet (2008).
Der dritte Bauabschnitt erstreckt sich auf folgende
(Teil-) Straßen:
Kethelshufe HsNr. 13 – 51, 6 – 42 ohne HsNr. 14,
16, 18, 20, 22, 36, 38, 40, 42 –diese werden über private Stichstrassen
erschlossen,
Hartigskuhle HsNr. 1 – 13, 2 – 18.
Die in diesem Bauabschnitt erstellten Straßen
(außer private) wurden mit Übergabeprotokoll v. 29.03.2017 bautechnisch
abgenommen und zur Eigentumsübergabe an die Gemeinde Schönberg frei gegeben.
Eine Eigentumsumschreibung wurde mit notariellem Vertrag v. 10.01.2018
vorbereitet.
Zur
Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße ist ein Widmungsakt
erforderlich.
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege
und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender
Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung).
Betroffen sind folgende Flurstücke:
307, 308, 309, 310, 311, 399 und 397, alle Flur 4
der Gemeinde Schönberg. Die Gemeinde ist noch keine Eigentümerin.
Gem. Erschließungsvertrag v. 28.04.2004 zwischen
der Gemeinde Schönberg und der BEV Bauentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft
im Kreis Plön mbH (Vorhabenträger) hat diese einer vorzeitigen Widmung zu
öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 6 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes
S.-H. zugestimmt.
Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt folgende
(Teil-)Straßen einschließlich der Rad- und Fußwege im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 48, 3. BA, mit den dazugehörigen Flurstücken öffentlich zu
widmen:
Kethelshufe HsNr. 13 – 51, 6 – 42 ohne HsNr. 14,
16, 18, 20, 22, 36, 38, 40, 42 –diese werden über private Stichstrassen
erschlossen, Hartigskuhle HsNr. 1 – 13, 2 – 18.
Die Widmung betrifft folgende Flurstücke:
307, 308, 309, 310, 311, 399 und 397, alle Flur 4
der Gemeinde Schönberg.
Dabei werden sie gem. § 6 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr als
sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a) und Geh- und
Radwege gem. Ziff. 4 Buchstabe b) StrWG eingestuft.