Sachverhalt:
Im Neubaugebiet Schönberg B-Plan 48, „Feldstrasse, Graskamp“ etc. wurden bereits Straßen sowie Rad- und Fußwege des 1. BA an die Gemeinde übertragen und öffentlich gewidmet (2008).
Der zweite Bauabschnitt erstreckt sich auf folgende
(Teil-)Straßen:
„Kethelshufe“ HsNr. 1 - 11, 2 – 8a,
„Hafergang“ HsNr. 1 – 11, 2 – 26 ohne HsNr. 6, 8,
14, 16, 18 –diese werden über private Stichstrassen erschlossen.
Die in diesem Baubschnitt erstellten Straßen (außer
private) wurden mit Übergabeprotokoll v. 30.11.2015 bautechnisch abgenommen und
zur Eigentumsübergabe an die Gemeinde Schönberg frei gegeben. Die
Eigentumsumschreibung erfolgte in 2016.
Zur
Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße ist ein Widmungsakt
erforderlich.
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege
und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser,
gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Betroffen sind folgende
Flurstücke:
240, 241, 242, 219, 216, alle Flur 4 der
Gemeinde Schönberg. Die Gemeinde Schönberg ist Eigentümerin.
Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Anlagenverzeichnis:
Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Straßen
„Kethelshufe“ HsNr. 1 - 11, 2 – 8a,
„Hafergang“ HsNr. 1 – 11, 2 – 26 ohne HsNr. 6, 8,
14, 16, 18 –diese werden über private Stichstrassen erschlossen-
einschließlich der Rad- und Fußwege im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 48, 2. BA,
zu beidem gehören die Flurstücke 240, 241, 242, 219, 216, alle Flur 4 der
Gemeinde Schönberg, gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als sonstige
öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a) und Geh- und Radwege gem.
Ziff. 4 Buchst. b) StrWG einzustufen.