Betreff
Widmung von Straßenflächen in Schönberg, B-Plan 48, 2. BA,
Vorlage
SCHÖN/BV/234/2018
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Neubaugebiet Schönberg B-Plan 48, „Feldstrasse, Graskamp“ etc. wurden bereits Straßen sowie Rad- und Fußwege des 1. BA an die Gemeinde übertragen und öffentlich gewidmet (2008).

 

Der zweite Bauabschnitt erstreckt sich auf folgende (Teil-)Straßen:

„Kethelshufe“ HsNr. 1 - 11, 2 – 8a,

„Hafergang“ HsNr. 1 – 11, 2 – 26 ohne HsNr. 6, 8, 14, 16, 18 –diese werden über private Stichstrassen erschlossen.

Die in diesem Baubschnitt erstellten Straßen (außer private) wurden mit Übergabeprotokoll v. 30.11.2015 bautechnisch abgenommen und zur Eigentumsübergabe an die Gemeinde Schönberg frei gegeben. Die Eigentumsumschreibung erfolgte in 2016.

Zur Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße ist ein Widmungsakt erforderlich.

 

Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2  StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Betroffen sind folgende Flurstücke:

240, 241, 242, 219, 216, alle Flur 4 der Gemeinde Schönberg. Die Gemeinde Schönberg ist Eigentümerin.

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Lageplan


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Straßen

„Kethelshufe“ HsNr. 1 - 11, 2 – 8a,

„Hafergang“ HsNr. 1 – 11, 2 – 26 ohne HsNr. 6, 8, 14, 16, 18 –diese werden über private Stichstrassen erschlossen-  

einschließlich der Rad- und Fußwege im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 48, 2. BA,

zu beidem gehören die Flurstücke  240, 241, 242, 219, 216, alle Flur 4 der Gemeinde Schönberg, gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a) und Geh- und Radwege gem. Ziff. 4 Buchst. b) StrWG einzustufen.