Betreff
Lärmminderungsplanung nach dem Sechsten Teil des Bundesimmisionsschutzgesetzes (Überprüfung)
Vorlage
PROBS/BV/024/2017
Aktenzeichen
III / BimSchG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1794, Jahrgang 2005) wurde der Sechste Teil „Lärmminderungsplanung“ in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) aufgenommen. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 189/12 vom 18.07.2002).

 

Auf der Grundlage der sich daraus ergebenden rechtlichen Verpflichtungen hatte auch die Gemeinde Probsteierhagen nach Beschluss durch die Gemeindevertretung am 18.11.2014 einen Lärmaktionsplan aufgestellt (vgl. unten).

 

Die Lärmaktionspläne werden gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

 

Da sich der Zeitraum von 5 Jahren dem Ende nähert, ist der gesetzlichen Verpflichtung zur Überarbeitung des Lärmaktionsplanes vom 18.11.2014 Genüge zu tun.

 

Nach § 47 a BImSchG gilt der Sechste Teil für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

 

Die Regelungen in den §§ 47 a bis 47 f BImSchG stellen die Vorrausetzungen für das Erstellen von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen dar. Diese Vorschriften dienen der Verminderung der Lärmauswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzt werden die Vorschriften durch die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und die 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung).

 

Nach § 47 e Abs. 1 BImSchG obliegt der Vollzug der vorstehend genannten Vorschriften grundsätzlich den Gemeinden als „zuständigen Behörden“.

 

In einem ersten Schritt wurden durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) auf der Grundlage des § 47 c Abs. 1 Satz 2 BImSchG die von ihm im Jahr 2012 erstellten sogenannten Lärmkarten aktualisiert. Diese zeigen durch Farbunterschiede, welche Gebiete der Region von Lärmimmissionen betroffen sind und in welchem Ausmaß dies der Fall ist.

 

In den Karten wird der Umgebungslärm dargestellt, der für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken durch das LLUR festgestellt wurde.

 

Unter Umgebungslärm sind nach der Legaldefinition des § 47 b Nr. 1 BImSchG belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht, zu verstehen.

 

Die vom LLUR dem Amt Probstei zugänglich gemachten Lärmkarten zeigen lediglich für die Gemeinden

 

-          Brodersdorf und

 

-          Probsteierhagen

 

Umgebungslärm, der grundsätzlich zur Überprüfung des seinerzeit aufgestellten Lärmaktionsplanes verpflichten kann.

 

Die Gemeinden („zuständige Behörden“ im Sinne des § 47 e Abs. 1 BImSchG) haben gemäß § 47 d Abs. 1 Satz 2 BImSchG bis voraussichtlich zum 30.09.2018 Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Ballungsräume sowie für Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken geregelt werden.

 

Ausgangspunkt für den in den Lärmkarten verzeichneten Umgebungslärm ist eine Hauptverkehrsstraße.

 

Eine Hauptverkehrsstraße ist nach § 47 b Nr. 3 BImSchG eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Dies entspricht einem Verkehrsaufkommen von rund 343 Kraftfahrzeugen pro Stunde.

 

Nach den Feststellungen des LLUR handelt es sich hier konkret um die Bundesstraße 502, die als Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG durch das Gebiet der von der Lärmkartierung betroffenen Gemeinden verläuft.

 

Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ergibt sich nach Maßgabe des § 47 d Abs. 1 Satz 2 BImSchG unter anderem dann, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen festgestellt werden können, die durch Umgebungslärm einer Hauptverkehrsstraße verursacht werden.

 

Ob diese Feststellung getroffen werden kann, muss auf der Grundlage des Zwecks des Gesetzes ermittelt werden.

 

Nach § 47 a Satz 1 BImSchG gilt der Sechste Teil für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind.

 

Die Pflicht zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen besteht nach der gesetzlichen Intension (nur) dann, wenn die Lärmkarten in dem Gebiet Umgebungslärm aufweisen und dieser als Lärmproblem bewertet wird. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 47 d Abs. 1 Satz 2 BImSchG, dessen Anwendung das Vorhandensein von Lärmproblemen erfordert.

 

Unter Umgebungslärm sind nach der Legaldefinition des § 47 b Nr. 1 BImSchG belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht, zu verstehen.

 

Ab wann Umgebungslärm  tatsächlich  ein Lärmproblem darstellt, ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Gesetzliche Grenzwerte, bei deren Überschreiten ein Lärmaktionsplan zur Bekämpfung von Umgebungslärm aufgestellt werden muss, sehen weder die Richtlinie 2002/49/EG noch das BImSchG vor.

 

Da die Bundesregierung bisher keinen Gebrauch von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im § 47 f BImSchG gemacht hat, mit der insbesondere gesetzliche Grenzwerte definiert werden könnten, ist ein alternativer Maßstab heranzuziehen. Ob Umgebungslärm als Problem anzusehen ist, ist nach der Empfehlung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) auf der Grundlage der bestehenden technischen Vorschriften zum Verkehrslärm zu beurteilen. Als geeignete technische Vorschriften werden im hier zu beurteilenden Zusammenhang insbesondere die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) angesehen.

 

Lärmprobleme werden danach generell ab einem Wert von 70 dB(A) tagsüber (sogenannter LDEN) und 60 dB(A) nachts (sogenannter LNight) angenommen. Diese beiden Werte sind nach den Vorgaben der 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung) zu ermitteln, die das genaue Berechnungsverfahren festlegt.

 

Gemessen werden Schallereignisse mit Schallpegelmessern. Für die Einordnung und Bewertung von Schall als Lärm gibt es mehrere Möglichkeiten. Durchgesetzt hat sich in Deutschland als Maßeinheit das dB(A) für den Schalldruckpegel, wobei versucht wird, mittels technischer Einrichtungen die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres bei bestimmten Tonhöhen zum Beispiel zwischen 1 und 2 kHz zu berücksichtigen. Neben dem Schalldruckpegel sind die Dauer des Geräuschs, die Tageszeit, die Frequenzzusammensetzung und die Häufigkeit zu berücksichtigen.

 

Die geltende Rechtslage sieht nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 1 der 34. BImSchV eine Kartierungspflicht für folgende Lärmwerte vor:

 

a)    bei einem Tageswert ab 55 dB(A) und

 

b)    bei einem Nachtwert ab 50 dB(A).

 

Sollten diese Werte erreicht oder überschritten werden, müssen die davon betroffenen Gebiete in der Lärmkarte farblich gekennzeichnet werden (vgl. Anlage).

 

Daraus kann gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber bereits ab einem Wert von 50 dB(A) - dies entspricht in etwa dem Wert einer normalen Unterhaltung - von Lärm ausgeht.

 

Dieser Wert kann nach Auffassung der Amtsverwaltung aber nicht als bindend angesehen werden, da der Gesetzgeber im § 47 f BImSchG eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Bundesregierung vorgesehen hat, um entsprechende Grenzwerte definieren zu können, von der sie bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

 

In § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV sind Immissionsgrenzwerte zwischen 57 dB(A) und 69 dB(A) am Tag sowie 47 dB(A) und 59 dB(A) in der Nacht festgelegt. Die Vorschrift differenziert dabei stark nach baulichen Nutzungen in der Nachbarschaft der Straße.

 

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ein Wert von 65 dB(A) tagsüber und ein Wert von 55 dB(A) nachts Handlungsbedarf zur Lärmverhinderung auslöst und bei Erreichung oder Überschreitung dieser Werte demnach  grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen und deren Überarbeitung besteht.

 

Die Lärmschutzrichtlinie hat das Ziel, gerade auch ruhige Gebiete zu erhalten und diese zu schützen. Gebiete mit geringerem Lärm sollen nicht noch stärker mit Immissionen belastet werden und sollen daher ebenfalls geschützt werden.

 

Daher haben sich das MELUR und der SHGT auf folgende Schwellenwerte verständigt, deren Anwendung sie empfehlen:

 

Anwendungsbereich

Grenzwerte für die Lärmsanierung an Straßen in der Baulast des Bundes

 

Richtwerte, bei deren Überschreitung straßenverkehrsrechtliche Lärm­­schutz­maßnahmen in Betracht kommen

 

 

Grenzwerte für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Straßen- und Schienenwegen (Lärmvorsorge)

 

 

Richtwerte für Anlagen im Sinne des BImSchG, deren Einhaltung sichergestellt wer­den soll

 

 

Nutzung

Tag in dB(A)

Nacht in dB(A)

Krankenhäuser, Schulen, Altenheime, Kurgebiete

70

60

57

47

45

35

reine Wohngebiete

70

60

59

49

50

35

 

allgemeine Wohngebiete

70

60

59

49

55

40

 

Dorf-, Misch- und Kerngebiete

72

62

64

54

60

45

 

Gewerbegebiete

75

65

69

59

65

50

 

Industriegebiete

 

 

70

70

 

 

Eine Verpflichtung zur Erstellung der Lärmaktionspläne ist gemäß § 47 a BImSchG dann nicht gegeben, wenn die Lärmbelästigung bzw. Umweltbeeinträchtigungen durch Geräusche nur vorübergehend besteht und wenn es sich bei den von Lärmbelästigung betroffenen Gebieten nicht um Wohngebiete oder andere schutzwürdige Gebiete (öffentliche Parks, andere ruhige Gebiete eines Ballungsraums, ruhige Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten) handelt.

 

Vorübergehende Umweltbeeinträchtigung bedeutet, dass diese nur eine gewisse Zeit andauert und sich danach die Lärmbelästigung auf ein nicht mehr bedenkliches Ausmaß reguliert. Zudem darf der Lärm nicht wiederkehrend sein. Dadurch stellt auch Lärm, der saisonal entsteht, eine nicht nur vorübergehende Umweltbeeinträchtigung dar.

 

Die Amtsverwaltung ist zudem der Ansicht, dass der mit Lärmimmissionen belastete Bereich auch schutzwürdig sein muss. Ziel der Richtlinie 2002/49/EG ist es, Menschen vor Erkrankungen und Belästigungen zu schützen, die durch Lärm entstehen.

 

Bereiche, die nicht bewohnt sind und zudem nicht als ruhiges Gebiet eines Ballungsraumes oder auf dem Land fungieren bzw. nur industriell genutzt werden, können nicht unter die Richtlinie 2002/49/EG fallen und daher auch keine Pflicht zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen auslösen. Die Funktion eines Gebietes wird regelmäßig durch die Festsetzungen in einem Bebauungsplan normativ bestimmt. Dort, wo ein solcher Bebauungsplan fehlt, muss auf die Darstellungen im jeweiligen Flächennutzungsplan zurückgegriffen werden.

 

Sollte ein Bebauungsplan für das betroffene Gebiet nicht aufgestellt worden sein, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung unter Berücksichtigung der Darstellungen im Flächennutzungsplan zu Grunde zu legen; eine voraussehbare Änderung in der Nutzung ist zu berücksichtigen. Ebenso sind solche Änderungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Flächen zu beurteilen.

 

Vielfach sind die betroffenen Gebiete innerhalb der Probstei als landwirtschaftliche Flächen im Flächennutzungsplan dargestellt und werden auch so genutzt. In einem solchen Fall ist nach der vom Amt Probstei vertretenen Rechtsauffassung der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/49/EG nicht eröffnet, da es sich insoweit nicht im Rechtssinne um schutzwürdige Gebiete in Gestalt eines „ruhigen Gebieten auf dem Land“ handelt.

 

Daraus folgt für die Gemeinden des Amtes Probstei:

 

Ab einem Pegel von 65 dB(A) tagsüber und von 55 dB(A) nachts besteht die grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung von Lärmaktionsplänen und deren Überarbeitung, wenn der Lärm nicht nur vorübergehend ist und dieser zudem ein schutzwürdigen Gebiet belastet.

 

Liegen die Vorrausetzungen des § 47 d Abs. 1 Satz 2 BImSchG vor, sind die betroffenen Gemeinden dazu verpflichtet, bis zum 30.09.2018 vorhandene Lärmaktionspläne zu überprüfen. Es liegt nicht im Ermessen der Gemeinde, ob sie einen Aktionsplan aufstellt. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms werden den Gemeinden aber Ermessenspielräume gewährt (§ 47 d Abs. 1 Satz 3 BImSchG).

 

Bei der Lärmaktionsplanung ist zu beachten, dass sich die Lärmaktionspläne auch auf andere Planungen – insbesondere im Bauleitverfahren - auswirken können.

 

Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ist nicht geregelt. Es erscheint jedoch sinnvoll, dieses Verfahren in Anlehnung an ein Bauleitverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und im Einzelfall auch der Träger von öffentlichen Belangen durchzuführen. Daher kodifiziert § 47 d Abs. 3 Satz 1 BImSchG auch die rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

 

Der Öffentlichkeitsarbeit kommt daher hohe Bedeutung zu. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger tragen dazu bei, die störenden Quellen zu lokalisieren. Beschwerden wie Schlafstörungen oder Konzentrationsstörungen werden durch sie sichtbar und die Umweltbelastung wird dadurch offenbar. Durch die Öffentlichkeitsarbeit kann effizienter gearbeitet werden und geeignete Maßnahmen erörtert und getroffen werden. Zudem erlangt der Lärmaktionsplan durch die Öffentlichkeit mit seinen Maßnahmen mehr an Akzeptanz bei der Bevölkerung.

 

Ziel des Lärmaktionsplanes sollte es sein, die Gesamtlärmbelastung zu verringern. Die Festlegung von Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Reihenfolge, Ausmaß und zeitlicher Ablauf liegen im Ermessen der Gemeinde. Dabei können folgende Parameter die Entscheidung mitbestimmen:

 

  1. Ausmaß der Pegelüberschreitung

 

  1. Schutzbedürftigkeit und Anzahl der betroffenen Personen

 

  1. Gesamtlärmbelastung

 

  1. technischer, zeitlicher und finanzieller Aufwand

 

Die genaueren Anforderungen an einen Lärmaktionsplan ergeben sich aus § 47 d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V und VI der Richtlinie 2009/49/EG. Vor diesem Hintergrund könnte das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes bzw. dessen Überprüfung wie folgt ablaufen:

 

  1. Analyse der vorhandenen Lärmsituation (Lärmquellen, Betroffene, Ermittlung von Lärmursachen, Ermittlung ruhiger Gebiete)

 

  1. Analyse vorhandener Planung (Bauleitplanung, Verkehrsentwicklungsplanung)

 

  1. Lärmaktionsplanung (Maßnahmen für Lärmschutzprogramme, Strategien, Prioritätensetzung, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG)

 

  1. Gesamtkonzept (Kosten-Nutzen-Analyse, Zeitrahmen, Umsetzungsverantwortliche, Bewertung, Abwägung möglicher Maßnahmen)

 

  1. Erstellung Lärmaktionsplan (Auslegung des Entwurfs, angemessene Frist zur Äußerung der Öffentlichkeit)

 

  1. Beschlussfassung

 

  1. Veröffentlichung und Berichterstattung an die EU-Kommission

 

Bei kleineren Gemeinden kann die Lärmaktionsplanung jedoch deutlich geringer ausfallen. Beispielsweise kann das Verfahren bei keiner oder nur geringer Betroffenheit nur aus den Verfahrensschritten 1 und 5 bis 7 bestehen.

 

Im Regelfall wird daher die Aufstellung bzw. Überprüfung des in der Anlage beigefügten Musters eines Lärmaktionsplanes für Gemeinden ohne relevante Lärmbelastungen ausreichend sein, das durch den SHGT und dem MELUR erarbeitet wurde. Zu den entstehenden Kosten kann berichtet werden, dass eine professionelle Begleitung durch einen Schallschutzgutachter mit bis zu 7.500,00 EUR brutto pro Gemeinde zu Buche schlagen könnte. Die Einschaltung eines Schallschutzgutachters dürfte indes dort entbehrlich sein, wo tatsächlich keine Betroffenheit von Menschen gegeben ist. Nach den Ergebnissen der Belastetenanalyse der strategischen Lärmkartierung 2017 sind in keiner Gemeinde Menschen direkt betroffen, so dass die Notwendigkeit der Einschaltung eines Schallschutzgutachters beim besten Willen nicht gesehen werden kann.

 

Ergebnisse der Lärmkartierung für die Gemeinde Probsteierhagen

 

  1. Allgemeines

 

Die Gemeinde Probsteierhagen grenzt nördlich mit ihrer Gemeindegrenze an die B 502 an. Die Gemeinde an sich verfügt über kleinere Dorfstraßen sowie die L 50, von denen keine Lärmimmissionen ausgehen. Der vorliegend kartierte Lärm wurde an der B 502 festgestellt. 

 

  1. Betroffene Menschen

 

Keine (Ergebnisse der Belastetenanalyse der strategischen Lärmkartierung 2017 des LLUR)

 

  1. Schutzwürdiges Gebiet

 

Das betroffene Gebiet wird im F-Plan als gemischtes Landwirtschaftsgebiet dargestellt. Das mit Lärm belastende Gebiet wird für Zwecke der Landwirtschaft genutzt. Es stellt nach der  Rechtsansicht der Amtsverwaltung demnach kein schutzwürdiges Gebiet dar.

 

  1. Überschreitung von Grenzwerten

 

Folgende Werte wurden kartiert:

 

24 h: 55 bis 75 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Straße (unmittelbar auch > 75 dB(A)

 

Nachts: 50 bis 70 dB(A)

 

Die ermittelten Werte können nicht mit den Lärmwerten der Wohngebiete verglichen werden, da es sich bei dem belasteten Gebiet gerade nicht um ein Wohngebiet handelt. Zum Vergleich werden die Werte des Gewerbegebiets herangezogen, da insoweit Vergleichbarkeit besteht. Diese liegen mit Werten zwischen  75 bzw. 65 dB(A)  deutlich höher. Daher wird ein Grenzwert nur direkt an der Straße überschritten.

 

  1. Voraussetzungen zur Pflicht zur Erstellung von Aktionsplänen

 

Es liegt keine Verpflichtung zur Erstellung von Lärmaktionsplänen vor. Insoweit entfällt auch das Erfordernis der Überarbeitung.

 

  1. Maßnahmen

 

Es wird empfohlen, die Überprüfung des bestehenden Lärmaktionsplanes innerhalb eines Verfahrens analog zu § 3 Abs. 2 BauGB zu dokumentieren und in dieser Dokumentation anzugeben, dass auch weiterhin keine Lärmbelästigung vorliegt und auch keine Maßnahmen ergriffen werden müssen.

 

Der Entwurf für die Überprüfung des Aktionsplanes vom 18.11.2014 wird daher mit der Begründung (Inhalt dieser Verwaltungsvorlage) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

 

Eine Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Lärmaktionsplanung berührt werden kann, ist dagegen nicht vorgesehen. Da im Ergebnis kein Erfordernis für eine Lärmaktionsplanung gesehen wird, werden die Aufgabenbereiche von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nicht berührt.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Lärmkarten

 

¾     Entwurf eines Lärmaktionsplanes für Gemeinden ohne relevante Lärmbelastungen gemäß dem Muster des SHGT und des MELUR (Überprüfung des Aktionsplanes vom 18.11.2014 nach § 47 d Abs. 5 BImSchG)


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt den in der Anlage zur Verwaltungsvorlage PROBS/BV/024/2017 befindlichen Entwurf eines Aktionsplanes (Überprüfung nach § 47 d Abs. 5 BImSchG) und bestimmt diesen mitsamt Begründung zur öffentlichen Auslegung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 BauGB.

 

  1. Auf die Beteiligung von Behörden und Trägern sonstiger öffentlicher Belange wird in Ermanglung einer erkennbaren Betroffenheit verzichtet.