Betreff
Widmung des Flurstücks 34/7, Flur 9, Gemarkung Schönberg, "Am Markt"
Vorlage
SCHÖN/BV/220/2017
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Unter der Adresse 4a/4b „Am Markt“ wurde in den Anfang 90er Jahren ein Doppelhaus mit 2 Doppelhaushälften gebaut. Es handelt sich um 2 wirtschaftlich voneinander unabhängige Wohneinheiten (WE´s), die über die Straße „Am Markt“ (Flurstück 76/119) erschlossen wurden. 

Die WE HsNr. 4a wird von der Straße „Am Markt“ (Flurstück 76/119) direkt, die WE HsNr. 4b wird über das Flurstück 34/7 erschlossen. Eine Erschließung ist allerdings erst dann vollständig erfolgt, wenn das betreffende Grundstück, an den das Grundstück anliegt, öffentlich gewidmet wurde (s. § 4 Abs. 2 Landesbauordnung S.-H.).

Die Straße „Am Markt“ ist laut Widmungsliste durch Bestand 01.10.1962 nach § 57 StrWG öffentlich gewidmet. Damit ist die WE HsNr. 4a erschlossen.

Die WE HsNr. 4b liegt nicht unmittelbar am „Alten Markt“ an.  Sie grenzt unmittelbar an das Flurstück 34/7, welches eigens für das Bauvorhaben aus dem Flurstück 34/2 gebildet wurde. Aus der Bauakte zu HsNr. 4a/b ist ersichtlich, dass die Zuwegung durch Übereignung an die Gemeinde bzw. Grundbucheintrag rechtlich abzusichern und die Fläche öffentlich zu widmen ist. Dieser Vorgang ist Gegenstand der Baugenehmigung v. 07.05.1991, 15/017/91, bzw. 15.05.1991. Eine Übereignung an die Gemeinde Schönberg ist erfolgt. Ob dagegen eine Widmung tatsächlich erfolgt ist, kann abschließend nicht beurteilt werden. Ein Nachweis konnte bisher nicht erbracht werden. Im Katasterprogramm wird dieses Flurstück in der tatsächlichen Nutzung = Wohnbaufläche geführt. Eine Klassifizierung, aus der sich eine Widmung ableiten ließe, ist nicht vorhanden.


Anlagenverzeichnis:

 

Diverse.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Gemeindevertretung beschließt das Flurstück 34/7 der Flur 9, Gemarkung Schönberg, gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 4 Buchstabe c) StrWG einzustufen.