Sachverhalt:
Wie bereits bekannt sein dürfte, hat der
Schleswig-Holsteinische Landtag das Brandschutzgesetz (BrSchG) am 10.06.2016
geändert. Dieser Änderung sind intensive Beteiligungsverfahren mit den
kommunalen Landesverbänden, den Kreis- und Stadtfeuerwehrverbänden sowie dem
Landesfeuerwehrverband Schleswig Holstein vorausgegangen.
Mit der vorliegenden Änderung des
Brandschutzrechtes, welche §§ 2 a und 2 b BrSchG einfügt, sollen die
Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein auf
eine rechtssichere Basis gestellt werden.
Um innerhalb des Landes einen einheitlichen
Vollzug gewährleisten zu können, hat das Ministerium für Inneres und
Bundesangelegenheiten eine Mustersatzung erarbeitet und für verbindlich
erklärt.
Das novellierte Brandschutzrecht sieht vor,
dass die Trägerin der Feuerwehr die Kameradschaftskasse formal einrichtet. Dies
erfolgt durch Satzung in Gestalt der Mustersatzung. Sofern die Trägerin der
Feuerwehr von der Mustersatzung abweichen wollte, wäre nach § 42 Abs. 2 Nr. 2
BrSchG die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Inneres und
Bildungsangelegenheiten erforderlich.
Der zur Beschlussfassung vorgelegte Entwurf
weicht von der Mustersatzung nicht ab, so dass eine ministerielle Zustimmung
nicht erforderlich ist. Innerhalb der Mustersatzung sind jedoch die Wertgrenzen
im § 3, § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 nicht vorgegeben, so dass hier eine
gemeindliche Ermessensentscheidung zu treffen ist. Die zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Wertgrenzen wurden im Vorwege mit der Bürgermeisterin bzw. dem
Bürgermeister und der jeweiligen Wehrführung abgestimmt.
Um eine einheitliche Rechtssetzung und eine
einheitliche Rechtsanwendung innerhalb des Amtes garantieren zu können, wird
allen betroffenen Trägern einer Freiwilligen Feuerwehr ein identischer
Textvorschlag vorgelegt, der inhaltlich nur bei den Wertgrenzen
unterschiedliche Regelungen enthält. Diese Wertgrenzen wurden zwischen der
Trägerin der Feuerwehr und ihrer Wehrführung abgestimmt.
Mit dem Satzungsbeschluss würde die
Freiwillige Feuerwehr legitimiert, eine Kameradschaftskasse zu führen und die
Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr würde die neue Rechtslage umsetzen.
Zukünftig wird durch die Feuerwehr ein
sogenannter Einnahme- und Ausgabeplan beschlossen. Dieser bedarf der Zustimmung
der Gemeinde.
Anlagenverzeichnis:
¾ Satzungsentwurf
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung
für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr in
der vorliegenden Fassung.