Sachverhalt:
In
seiner Sitzung SCHÖN/BA/01/2016 vom 11.02.2016 hatte der Bau- und
Verkehrsausschuss beschlossen, den Bürgermeister damit zu beauftragen, Angebote
von Fachfirmen zur Überarbeitung der Straßenausbaubeitragssatzung einzuholen
und zur nächsten Sitzung vorzulegen (vgl. TOP 8). In der Sitzung des Bau- und
Verkehrsausschusses SCHÖN/BA/02/2016 vom 10.03.2016 wurde berichtet, dass die
Kanzlei WEISSLEDER EWER aus Kiel das günstigste Gebot (1.500,00 EUR netto)
abgegeben hatte (vgl. TOP 11). Diese erhielt mit Schreiben vom 18.03.2016 den
Zuschlag zur Erstellung eines Entwurfs einer Straßenausbaubeitragssatzung.
In
der Anlage wird der entsprechende Satzungsentwurf vorgelegt. Dieser Entwurf
berücksichtigt den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur zum
Ausbaubeitragsrecht. An den farbig
unterlegten Stellen des Entwurfs sind durch die Gemeindevertretung als
Satzungsgeberin noch Ermessenentscheidungen zu treffen. Die enthaltenen
Zahlenwerte bzw. Texte sind daher als Vorschläge anzusehen, die gegebenenfalls
noch zu verändern sind, in der vorgeschlagenen Form aber ein hohes Maß an
Rechtssicherheit bieten.
A Allgemeiner Teil
Um
es der Gemeinde zu ermöglichen, zukünftig bestimmte Grundstückseigentümer und
diesen gleichgestellte Personen an den Kosten für die Durchführung von
Straßenbaumaßnahmen zu beteiligen, ist der Erlass einer Satzung über die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erforderlich. Rechtsgrundlage für den
Erlass der Satzung ist das Kommunalabgabengesetz (KAG). Dessen Regelungen
werden ergänzt durch die Abgabenordnung (AO) und das Landesverwaltungsgesetz
(LVwG).
B Besonderer Teil
Die
Einzelregelungen werden wie folgt begründet:
Inhaltsverzeichnis:
I. Obergrenze
des Anliegeranteils/Beitragsanteils
II. Untergrenze
des Anliegeranteils/Beitragsanteils
III. Maßstab
zur Bestimmung der einzelnen Anteilssätze
V. Bemessung
der vorgeschlagenen Anteilssätze in § 3 Satzungsentwurf
VI. Anrechenbare
Fahrbahnbreiten
II. § 4
Abs. 2 Satz 2 und 5 – Abstände der sog. Tiefenbegrenzungslinie
IV. § 4
Abs. 3 – Nutzungsfaktor je Vollgeschoss
V. § 4
Abs. 6 – Höhe des Artzuschlags für gewerblich nutzbare Grundstücke
VI. § 4
Abs. 7 – sog. Eckgrundstückregelung
§ 5 Entstehung
der sachlichen Beitragspflicht
§ 6 und 7 Abschnittsbildung
und Kostenspaltung
§ 8 Beitragspflichtige
/ Beitragspflichtiger
III. § 10
Abs. 3 – Verrentungsregelung nach § 8 Abs. 9 KAG
Die
Eingangsformel (Präambel) ist nach § 66 LVwG erforderlich. Nach § 66 Abs. 1
LVwG muss eine Satzung
1. in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein,
2. die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen,
3. auf die erfolgte Beschlussfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das
Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind,
4. das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
5. den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen
hat.
Nach
§ 66 Abs. 2 LVwG sollen Satzungen zudem
1. in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
2. bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben;
ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren
gesamten Bezirk.
§
1 des Satzungsentwurfs regelt den Gegenstand des Beitrags. Der Beitragsgegenstand
beschreibt diejenigen Maßnahmen der Gemeinde, die eine Straßenausbaubeitragspflicht
auslösen können. Dies sind:
·
Die Herstellung, der Ausbau
und Umbau sowie die Erneuerung
·
von öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen,
·
soweit sie in der
Straßenbaulast der Gemeinde stehen.
Der
Beitragsgegenstand gehört zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der
Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG.
§ 1 regelt zudem in Anlehnung an § 8 Abs. 1 KAG, von wem Beiträge
erhoben werden dürfen. Dies sind die Grundstückseigentümer oder zur Nutzung
eines Grundstücks dinglich Berechtigten, denen durch eine beitragspflichtige Maßnahme
Vorteile erwachsen.
§
2 des Satzungsentwurfs enthält eine Aufzählung unterschiedlicher beitragsfähiger
Aufwendungen. Die Vorschrift ist in ihrem Umfang nicht zwingend erforderlich.
Es wäre auch ausreichend, wenn die Vorschrift den „notwendigen Aufwand im Sinne
von § 8 Abs. 1 KAG“ als beitragsfähig bezeichnen würde. Welcher Aufwand
beitragsfähig ist, ist nämlich bereits abschließend im Gesetz geregelt. Beitragsfähig
ist immer nur der Aufwand, der für die Verwirklichung einer beitragspflichtigen
Maßnahme notwendig ist. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 201.
Die
Regelung in § 2 dient daher in erster Linie der Information des Bürgers. Dabei
macht das Wort „insbesondere“ deutlich, dass der folgende Katalog von beitragsfähigen
Aufwendungen nicht abschließend, sondern nur Beispielhaft zu verstehen ist. Es
empfiehlt sich auch, diesen beispielhaften Charakter in der Satzung zum
Ausdruck zu bringen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Satzungsgeber
den möglichen Umfang des beitragsfähigen Aufwands ungewollt beschränkt, indem
er versehentlich Lücken in der Aufzählung belässt.
§
3 des Satzungsentwurfs regelt, welcher Anteil des beitragsfähigen Aufwands, der
der Gemeinde durch eine beitragsfähige Maßnahme (d. h. die Herstellung, den
Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung einer notwendigen öffentlichen
Gemeindestraße) entsteht, auf die Gruppe der Beitragspflichtigen umgelegt wird
(Anliegeranteil/Beitragsanteil) und welcher Anteil von der Gemeinde als Repräsentant
der Allgemeinheit getragen wird (Gemeindeanteil). Diese Aufteilung erfolgt vor
der Verteilung des danach verbleibenden umlagefähigen Aufwands auf die
beitragsfähigen Grundstücke.
Die
Aufteilung ist gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben, da die Vorteile einer
beitragsfähige Maßnahme an einer Gemeindestraße nicht nur den jeweiligen
Grundstücken an der Straße zuwachsen, sondern auch und gerade der Allgemeinheit
zugutekommen,
vgl.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 205.
Der
Abzug ist in § 3 nicht pauschal geregelt, sondern erfolgt nach Straßentypen und
Teileinrichtung gestaffelt. Diese Differenzierung ist erforderlich. Verschiedene
Straßentypen und Teileinrichtung werden erfahrungsgemäß in unterschiedlichem
Maße von den anliegenden Grundstückseigentümern und der Allgemeinheit genutzt.
So werden die Gehwege einer Hauptverkehrsstraße beispielsweise typischerweise
in höherem Maße von den Anliegern als von der Allgemeinheit genutzt.
Demgegenüber wird die Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße typischerweise mehr
von der Allgemeinheit und weniger von den Anliegern genutzt,
vgl.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 209f und 213ff.
Die
einzelnen Anteilssätze kann und muss allein die Gemeinde bestimmen. Allerdings
ist sie dabei nicht vollkommen frei. Vielmehr muss sie folgende Grenzen und
Maßstäbe beachten:
I.
Obergrenze
des Anliegeranteils/Beitragsanteils
Der
Anliegeranteil/Beitragsanteil ist nach oben hin begrenzt. Er darf maximal 85 %
des beitragsfähigen Aufwands betragen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3
KAG. Danach tragen die Beitragsberechtigten, d. h. die Gemeinden, bei Straßenbaumaßnahmen
nämlich mindestens 15 % des (beitragsfähigen) Aufwandes.
II.
Untergrenze
des Anliegeranteils/Beitragsanteils
Der
Spielraum bei der Bestimmung des Anliegeranteils/Beitragsanteils ist allerdings
auch nach unten hin begrenzt. Im Gegensatz zur Obergrenze (unter I.) lassen
sich hier zwar keine genauen Prozentzahlen benennen, allerdings ist zu beachten,
dass das
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –,
zit. n. juris, Rn. 70,
angedeutet
hat, dass ein Beitragsanteil von unter 53 % für Anliegerstraßen rechtswidrig
sein dürfte. In der Entscheidung hat das Gericht einen Beitragsanteil von 53 %
für Anliegerstraßen für rechtmäßig erklärt und zugleich angemerkt, dass dieser
deutlich hinter den allgemein üblichen Werten zurückbleibe,
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, zit. n.
juris, Rn. 65.
Darüber
hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Spielraum bei der Bestimmung des
Beitragsanteils nach unten hin auch durch die Haushaltslage der Gemeinde
begrenzt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommunalaufsicht
Gemeinden mit angespannter Haushaltslage, die ihre Beitragsanteile verhältnismäßig
niedrig festgesetzt haben, die Genehmigung von neuen Kreditaufnahmen nach § 85
bzw. § 95 GO verweigern wird und sie stattdessen auffordern wird, ihre
Beitragsanteile heraufzusetzen. Nach § 76 Abs. 3 GO darf die Gemeinde nämlich
nur dann Kredite aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist
oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten
gehört nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO auch und gerade die Beitragserhebung. Beiträge
sind Entgelte für die Vorteile aus der Straßenbauleistung der Gemeinde,
vgl.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 07.06.2012 –
LVerfG 1/12 –, Die Gemeinde 2012, S. 281, 283.
III.
Maßstab
zur Bestimmung der einzelnen Anteilssätze
Innerhalb
der zuvor (unter I. und II.) erläuterten Ober- und Untergrenze müssen die
Anteilssätze des Anliegeranteils/Beitragsanteils nach dem Verhältnis von Allgemein-
und Anliegerverkehr innerhalb des jeweiligen Straßentyps, d. h.
- Anliegerstraße,
- Haupterschließungsstraße,
- Hauptverkehrsstraße,
- Fußgängerzone
und
der jeweiligen Teileinrichtung, d. h.
- Fahrbahn
- Radwege,
- kombinierte Radwege,
- Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung,
- Gehwege
- Parkflächen und Standspuren,
- Bushaltebuchten
- Mischflächen,
- verkehrsberuhigende Maßnahmen im Fahrbahnbereich.
bemessen
sein. Je mehr ein Straßentyp bzw. eine Teileinrichtung erfahrungsgemäß von der
Allgemeinheit benutzt wird, desto höher ist der Wert des der Allgemeinheit
vermittelten Vorteils zu bemessen und desto höher muss dementsprechend der
Gemeindeanteil sein. Umgekehrt muss der Anliegeranteil/Beitragsanteil umso
höher sein, je mehr die ausgebaute Einrichtung erfahrungsgemäß von den
Eigentümern der anliegenden Grundstücke genutzt wird,
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, zit. n.
juris, Rn. 65.
Wie
das Verhältnis von Allgemein- und Anliegerverkehr innerhalb der Straßen im
Gemeindegebiet im Einzelfall zu bewerten ist, ist Sache der Gemeinde. § 8 KAG
enthält hierzu keine Vorgaben. Als Anhaltspunkte kommen dabei vor allem
- die objektive Funktion der jeweiligen Straße im gesamten gemeindlichen
Straßennetz,
- der Ausbauzustand der Straße
- die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der Straße und
- die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse auf der Straße
in
Frage. Maßgeblich soll dabei stets die theoretische Überlegung sein, ob die
Straße auch dann noch eine Funktion hätte, wenn sie keine Anliegergrundstücke
erschließen würde. Ist dies der Fall, findet auf ihr zumindest auch Allgemeinverkehr
statt,
Thiem/Böttcher,
Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg. 2014, § 8 Rn.
467a.
Ein
weiterer Anhaltspunkt soll die Unterscheidung nach sog. „Ziel- und Quellverkehr“
auf der einen und „Durchgangsverkehr“ auf der anderen Seite sein.
- „Ziel-und Quellverkehr“ ist der Verkehr, der an oder auf einem Anliegergrundstück
der jeweiligen Straße beginnt oder dort endet. Er entspricht der Nutzung der
Straße durch die Anlieger.
- „Durchgangsverkehr“ ist der Verkehr, der ohne Halt durch die Straße hindurch
führt, d. h. weder dort beginnt noch dort endet. Er entspricht der Nutzung der
Straße durch die Allgemeinheit.
Verkehrszählungen
scheiden demgegenüber als Anhaltspunkt für die Bestimmung des Verhältnisses von
Allgemein- und Anliegerverkehr aus. Verkehrszählungen sind nämlich nur
Momentaufnahmen der Straßennutzung,
Habermann,
in: Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8
a Rn. 32.
Überschreitet
oder missachtet die Gemeinde die vorstehend erläuterten Grenzen und Maßstäbe
für die Bestimmung der Anliegeranteilssätze, sind die Anteilssätze rechtswidrig
und damit nichtig. Kommt es in dieser Situation zu einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, in dem ein Beitragspflichtiger nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens,
Anfechtungsklage gegen seinen Beitragsbescheid erhebt, wird das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufheben. Eine
Teilaufhebung kommt nicht in Betracht. Fehler bei der Bestimmung der
Anliegeranteilssätze führen immer zur vollständigen Nichtigkeit der Satzung und
damit zum Wegfall der Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid,
m.w.N.
Habermann, in: Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8
Rn. 208.
Die
Festlegung der Anteilssätze sollte daher besonders sorgfältig erfolgen.
V.
Bemessung
der vorgeschlagenen Anteilssätze in § 3 Satzungsentwurf
Die
in § 3 Satzungsentwurf nunmehr vorgeschlagenen Anteilssätze sind mit 75 % für
Anliegerstraßen weder besonders hoch noch besonders niedrig bemessen. Im
Übrigen orientieren sich die Anteilssätze an der Kommentierung von
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 213-216.
VI. Anrechenbare Fahrbahnbreiten
Neben
den Anliegeranteilsätzen kann die Gemeinde auch die Werte der anrechenbaren
Fahrbahnbreiten in § 3 des Satzungsentwurfs verändern.
Die
Bestimmung der anrechenbaren Fahrbahnbreiten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a),
Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 2 Satzungsentwurf ist
erforderlich, da sich Erweiterungen der Fahrbahnen ab einer bestimmten Breite
nur noch für die Allgemeinheit, aber nicht mehr für anliegenden Grundstücke vorteilhaft
auswirken. Würde die Gemeinde die Begrenzungen nicht in ihre Satzung aufnehmen,
müsste sie bei jeder Fahrbahnverbreiterung einzeln prüfen, ob, und ggf. in
welchem Maße die Verbreiterung auch für die anliegenden Grundstücke Vorteile
bringt,
m.w.N.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 155.
Bedauerlicherweise
hat die Rechtsprechung allerdings noch keine klaren Maßstäbe für die Bemessung
der Fahrbahnbreitenbegrenzungen formuliert. Als Maßstab lässt sich daher nur
der Gedanke heranziehen, der hinter der Begrenzung steht; d. h. die Überlegung,
ab welcher Fahrbahnbreite keine zusätzlichen Sondervorteile für die
Anliegergrundstücke mehr entstehen, und zwar orientiert an den typischen, in
Schönberg vorherrschenden Verhältnissen.
Mangels
entsprechender Informationen aus der Gemeinde orientieren sich die nunmehr in §
3 Satzungsentwurf vorgeschlagenen Werte an den Zahlen aus der bisherigen
Straßenausbaubeitragsatzung der Gemeinde Schönberg vom 28.06.1999.
Denkbar
wäre es aber auch, auf die Breitenbegrenzungsregelung in der Satzung gänzlich
zu verzichten. Erfahrungsgemäß bringt ein solcher Verzicht insbesondere bei
kleineren Gemeinden keine zusätzlichen Anwendungsprobleme.
§
4 des Satzungsentwurfs sieht für die oben (eingangs unter § 3) erläuterte Verteilung
des umlagefähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke den sog.
Vollgeschossmaßstab vor. Dabei handelt es sich um einen von zwei Maßstäben, die
von der Rechtsprechung anerkannt werden,
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.1997 – 2 L 198/96 –, Die
Gemeinde 1998, S. 166, 170.
Beim
Vollgeschossmaßstab wird die Fläche, mit der ein beitragspflichtiges Grundstück
an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands teilnimmt (beitragspflichtige
Fläche), im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt:
1. der baulich nutzbaren Fläche des Grundstücks
und
2. der Zahl der zulässigen bzw. tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse auf
dem Grundstück.
Die
beitragspflichtige Fläche eines Grundstücks errechnet sich, indem die baulich
nutzbare Fläche mit einem Faktor vervielfacht wird, der sich nach den auf dem
Grundstück zulässigen Vollgeschossen richtet.
Statt
des Vollgeschossmaßstabs kann die Gemeinde auch der sog. Geschossflächenmaßstab
wählen. Auch dieser Maßstab ist von der Rechtsprechung anerkannt,
u.
a. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom
24.03.1994 – 2 L 71/92 –, zit. n. juris, Rn. 21.
Beim
Geschossflächenmaßstab richtet sich der Faktor, mit dem die baulich nutzbare
Fläche des Grundstücks vervielfacht wird, nicht nach der Zahl der Vollgeschosse,
sondern nach der Geschossfläche auf dem Grundstück.
In
dem anliegenden Satzungsentwurf wurde der Vollgeschossmaßstab gewählt. Er ist
in der Regel einfacher zu handhaben, als der Geschossflächenmaßstab. Außerdem
fällt es den Beitragspflichtigen erfahrungsgemäß auch leichter, diesen Maßstab
zu verstehen und nachzuvollziehen. Beides zeigt sich beispielhaft bei bebauten
Grundstücken, bei denen sich die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse bzw.
Geschossfläche nicht verlässlich bestimmen lässt, da das Grundstück z. B. nicht
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. In solchen Fällen darf die Zahl
der zu berücksichtigenden Vollgeschosse bzw. die anzurechnende Geschossfläche
aus der tatsächlich vorhanden Bebauung ermittelt werden, d. h. also aus der
Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. aus der tatsächlich
vorhandenen Geschossfläche. Dabei ist es in der Regel deutlich einfacher,
festzustellen, wie viele Vollgeschosse ein vorhandenes Gebäude hat, als
festzustellen, über wie viel Geschossfläche es tatsächlich verfügt,
vgl.
Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg.
2014, § 8 Rn. 661.
Neben
der Art des Maßstabes kann die Gemeinde auch den Vervielfältiger für die nicht
baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare
Grundstücksflächen in § 4 Abs. 2 verändern. Auch diese Grundstücksflächen
nehmen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands teil. Auch sie sind von
beitragsfähigen Maßnahmen an der Straße bevorteilt,
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2002 – 2 M 38/02 –, zit.
n. juris, Rn. 11.
Da
nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare
Grundstücksflächen aber deutlich weniger Vorteile haben, als baulich nutzbare
Flächen, werden sie mit einem Faktor von weniger als 1 vervielfältigt und dadurch
„kleingerechnet“.
In
dem anliegenden Satzungsentwurf wurde der Faktor 0,05 gewählt. Dies ist ein
üblicher Faktor, der auch von der Rechtsprechung anerkannt wird,
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2002 – 2 M 38/02 –, zit.
n. juris, Rn. 11.
Der
Gemeinde steht es jedoch auch frei, einen anderen Faktor festzulegen. Die
Rechtsprechung hat auch Faktoren von 0,06 und 0,03 für rechtmäßig erachtet,
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.10.2002 – 2 MB 18/07 –;
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
06.08.2007 – 2 MB 12/07, beiden zitiert bei Habermann, in Habermann/Arndt
(Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3.
Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 222.
II.
§ 4 Abs. 2
Satz 2 und 5 – Abstände der sog. Tiefenbegrenzungslinie
In
§ 4 des Satzungsentwurfs kann die Gemeinde weiterhin die Abstände der sog.
Tiefenbegrenzungslinie verändern.
Die
Tiefenbegrenzungsregelung vereinfacht die Ermittlung der beitragspflichtigen
Fläche von Grundstücken, die auf der Grenze zwischen dem sog. unbeplanten
Innenbereich nach § 34 BauGB und dem Außenbereich nach § 35 BauGB liegen. Dies
ist typischerweise bei Baulücken der Fall, bei denen das Grundstück mit seinem
hinteren Teil in den Außenbereich ragt.
Mit
einer Tiefenbegrenzungsregelung bestimmt die Gemeinde pauschalisierend, welcher
Teil eines Grundstücks im vorgenannten Sinne bei der Verteilung des beitragsfähigen
Aufwands als baulich nutzbarer Innenbereich und welcher Teil als nicht mehr
bebaubarer Außenbereich gilt. Dies geschieht in der Weise, dass ein seitlicher
Abstand von der Straßengrenze bestimmt und zugleich angeordnet wird, dass die
gesamte Fläche, die innerhalb dieses Abstands liegt, als bebaubar, die übrige
Fläche, die außerhalb dieses Abstands liegt, als nicht bebaubar gilt,
vgl.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan 2016, § 8,
Rn. 231.
Ohne
eine Tiefenbegrenzungsregelung müsste die Gemeinde in jedem Einzelfall
gesondert prüfen, welche Fläche des Grundstücks noch zum baulich nutzbaren
Innenbereich gehört und welche Fläche bereits Teil des grundsätzlich nicht bebaubaren
Außenbereichs ist.
Die
Bestimmung des genauen Abstands der Tiefenbegrenzungslinie liegt im Ermessen
der Gemeinde. Diese ist dabei aber nicht vollkommen frei. Der Abstand muss sich
daran orientieren, bis zu welcher Tiefe die Grundstücke in der Gemeinde
typischerweise baulich genutzt werden. Nur wenn die Tiefenbegrenzung nach der
typischen Tiefe der baulichen Nutzungen im Gemeindegebiet bemessen ist, ist sie
rechtmäßig und wirksam. Wie bereits erläutert, dient die Regelung gerade dazu,
möglichst zutreffend abzugrenzen, welcher Teil eines Grundstücks noch zum
bebaubaren Innenbereich und, welcher Teil zum unbebaubaren Außenbereich gehört,
vgl.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 231.
In
vielen Gemeinden sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich üblicherweise bis
zu einer Tiefe von 50 m baulich nutzbar.
Der
Umstand, dass diese Abstände den ortsüblichen Bebauungstiefen in vielen anderen
Gemeinden entsprechen, entbindet die Gemeinde jedoch nicht davon, eine eigne
originäre und nachvollziehbaren Ermessensentscheidung über die festzulegenden
Abstände in ihrer Satzung zu treffen. Gerade in Gemeinden mit überwiegender Wohnbebauung
können auch Tiefenbegrenzungen von 40 m und 80 m rechtmäßig sein,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 231.
Folglich
bedarf die Tiefenbegrenzung von 50 m in jedem Fall noch einmal einer Prüfung
vonseiten der Gemeinde.
Die
in § 4 Abs. 2 Nr. 4 aufgezählten Grundstücksnutzungen und Vervielfältiger
müssen ggf. ergänzt werden. Für Grundstücke, die nur in einer der baulichen
Nutzung vergleichbaren Weise oder nur untergeordnet baulich genutzt werden
können, sind fiktive Vervielfältiger festzulegen,
m.w.N.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 268.
Dementsprechend
sieht der anliegende Satzungsentwurf für Sportplätze, Freibäder, Campingplätze,
Friedhöfe, Kleingärten, Flächen für den Naturschutz und die Landespflege,
Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen und Gartenbaubetriebe im Außenbereich
eigene Vervielfältiger vor.
Soweit
es in der Gemeinde Grundstücke gibt, die in vergleichbarer Weise genutzt werden
dürfen, sollten die Gemeinde für diese Grundstücke eigene Vervielfältiger
bestimmen.
IV. § 4 Abs. 3 – Nutzungsfaktor je Vollgeschoss
Die
Gemeinde kann auch die Nutzungsfaktoren in § 4 Abs. 3 verändern, mit denen die
baulich nutzbare Fläche eines Grundstücks nach Maßgabe der zulässigen
Vollgeschosse vervielfältigt wird. Allerdings ist das Ermessen der Gemeinden
auch hierbegrenzt. Die Steigerungsraten, die die Gemeinde vorsieht, müssen sich
an der Steigerung der Nutzfläche orientieren, die mit jedem weiteren
Vollgeschoss in einer für das Gemeindegebiet typischen Bebauung geschaffen
wird,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 257.
Üblicherweise
sehen Satzungen eine Steigerung von +0,25 je Vollgeschoss vor. Eine solche
Steigerung ist jedenfalls für das zweite und dritte Vollgeschoss nicht zu
beanstanden,
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.1999 – 2 M 31/98 –, zit.
n. juris, Rn. 4.
Daher
sieht auch der anliegende Satzungsentwurf diese
Steigerungsraten in § 4 Abs. 3 vor.
V.
§ 4 Abs. 6
– Höhe des Artzuschlags für gewerblich nutzbare Grundstücke
Die
Gemeinde kann darüber hinaus auch die Höhe des Artzuschlags für gewerblich
nutzbare Grundstücke in § 4 Abs. 6 bestimmen.
Die
Gemeinden sind verpflichtet, Artzuschläge für gewerblich nutzbare Grundstücke
in ihrer Satzungen vorzusehen. Gewerblich nutzbare Grundstücke sind in
besonderem Maße darauf angewiesen, von der Straße aus erreicht und befahren
werden zu können. Daher haben sie von einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme
auch mehr Vorteile als ein gewöhnliches Wohngrundstück und müssen daher auch
mehr von dem beitragsfähigen Aufwand tragen,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 246 und 270.
Der
anliegende Satzungsentwurf sieht in § 4 Abs. 6 vor, dass die Flächen von den
dort definierten gewerblich nutzbaren Grundstücken nach der Anwendung der
Verteilungsregeln aus § 4 Abs. 1 bis 3 noch einmal um 30 v. H. erhöht werden.
Dabei handelt es sich um eine niedrige, aber übliche Bemessung des Artzuschlags.
Die Gemeinde kann die Höhe des Artzuschlags aber auch höher oder niedriger
ansetzen. Die Grenzen des gemeindlichen Ermessens sollen hier bei 10 v. H. bzw.
100 v. H. liegen,
m.w.N.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 246.
VI. § 4 Abs. 7 – sog. Eckgrundstückregelung
Die
Gemeinde kann weiterhin die sog. Eckgrundstückregelung in § 4 Abs. 7 streichen
oder verändern.
Die
Gemeinde kann frei entscheiden, ob sie Grundstücke, die an zwei oder mehr
Gemeindestraßen anliegen (Eckgrundstücke), in der Weise entlasten will, dass
sie die auf diese Grundstücke entfallenden Beiträge nur teilweise erhebt. Es
handelt sich hierbei aber um eine reine Billigkeitsregelung. Die
Beitragsausfälle, die durch die nicht erhobenen Beiträge entstehen, muss die
Gemeinde aus eigenen Mitteln ausgleichen. Eine Umverteilung auf die übrigen
beitragspflichtigen Grundstücke ist unzulässig,
m.w.N.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 273.
Sollte
sich die Gemeinde für die Beibehaltung der Eckgrundstückregelung in § 4 Abs. 7
entscheiden, ist zu beachten, dass die Ermäßigung deutlich unter 50 v. H. der
Beitragshöhe liegen sollte. Eine weitere Vergünstigung dürfte nicht mehr mit
den Grundsätzen der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit vereinbar sein.
Ein Eckgrundstück darf bei einer Gesamtbetrachtung nicht bessergestellt werden
als ein Grundstück, dass nur für eine Straße beitragspflichtig ist,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 273.
§ 5 Entstehung
der sachlichen Beitragspflicht
§
5 des Satzungsentwurfs regelt den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen
Beitragspflicht. Die Vorschrift ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend erforderlich.
Ab
dem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht darf die Gemeinde
die Beiträge festsetzen und erheben. Zugleich beginnt mit diesem Zeitpunkt die
vierjährige Festsetzungsfrist aus § 15 Satz 1 KAG, nach deren Ablauf die
Festsetzung der Beiträge nicht mehr zulässig ist, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO.
Den
Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht kann die Gemeinde nicht
selbst bestimmen. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG regelt abschließend und verbindlich,
dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme entsteht.
Allerdings
kann die Gemeinde über die Gestaltung des Bauprogramms für die jeweilige
Maßnahme Einfluss auf den Abschluss der Maßnahme nehmen. Dabei ist jedoch zu
beachten, dass die Tätigung von Grunderwerb, der mitunter für die
Verwirklichung von Straßenbaumplänen erforderlich ist, nur dann Einfluss auf
den Abschluss der Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG haben kann, wenn
die Gemeinde dies zuvor in ihrer Satzung bestimmt hat,
vgl.
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
17.02.2015 – 4 LA 102/14 –, unveröffentlicht.
Aus
den vorstehenden Gründen wurde der Satz
„Zum Abschluss der Maßnahme gehört auch der
Erwerb der für die Maßnahme erforderlichen Grundflächen“
in
§ 5 des Satzungsentwurfs eingefügt. Der Satz hindert die Entstehung von Beitragspflichten
in Fällen, in denen die Gemeinde kein Eigentum an den für die Straße benötigten
Flächen erlangt. Vor diesem Hintergrund kann die Gemeinde auch auf den Satz
verzichten, je nachdem ob diese Folge gewünscht ist oder nicht.
§ 6 und 7 Abschnittsbildung
und Kostenspaltung
§
6 und 7 des Satzungsentwurfs machen von der in § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG
enthaltenen Möglichkeit Gebrauch, den Aufwand für
·
zu bestimmende,
selbstständig nutzbare Abschnitte einer Straße (Abschnittsbildung)
oder
·
für einzelne
Teileinrichtungen einer Straße (Kostenspaltung)
zu
ermitteln und durch Beiträge umzulegen.
§
6 und 7 des Satzungsentwurfs sind erforderlich, da § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG
die Gemeinden nur ermächtigt, Beiträge im Wege der Abschnittsbildungen und
Kostenspaltung zu erheben. Um von dieser Ermächtigung Gebrauch machen zu
können, muss die Gemeinde dies zuvor positiv in ihrer Satzung geregelt haben,
m.w.N.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 278.
§ 8 Beitragspflichtige
/ Beitragspflichtiger
§
8 des Satzungsentwurfs bestimmt, wer beitragspflichtig ist. Die Vorschrift ist
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend erforderlich.
§
8 Abs. 1 des Satzungsentwurfs sieht vor, dass grundsätzlich der Grundstückseigentümer
zu Beiträgen heranzuziehen ist. Inhaber von Gewerbebetrieben sind dagegen
bewusst nicht aufgeführt, obwohl sie in § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG ausdrücklich als
mögliche Beitragspflichtige genannt sind. Dies hat den Grund, dass sie im
Straßenausbaubeitragsrecht anerkanntermaßen nicht beitragspflichtig sein
können,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 199; Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar,
19. Lfg. 2014, § 8 Rn. 223.
Absatz
3 der Vorschrift sieht zudem vor, dass in Fällen, in denen das Grundstück mit
einem Erbbaurecht belastet ist, der Erbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig ist. Die satzungsmäßige Festlegung, dass der Erbbauberechtigte
vorrangig vor dem Eigentümer heranzuziehen ist, dürfte sinnvoll sein, da die
Gemeinde andernfalls – d. h. im Falle einer Satzungsregelung, die den
Eigentümer und Erbbauberechtigten gleichrangig als Beitragspflichtigen benennt
– bei Erlass des Beitragsbescheides stets ihr Ermessen dahingehend betätigen
und begründen müsste, welchen der beiden – den Eigentümer oder den Erbbauberechtigten
– sie heranzuziehen hat. Bestimmt die Gemeinde in ihrer Satzung lediglich, dass
der Eigentümer und der Erbbauberechtigte beitragspflichtig sind, führt dies
dazu, dass der Eigentümer und der Erbbauberechtigte stets in Gesamtschuldnerschaft
stehen und die Gemeinde mithin nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden muss,
wen sie zum Beitrag heranziehen muss.
vgl.
Thiem/Böttcher,
Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg. 2014, § 8 Rn. 226.
Die
vorrangige Heranziehung des Erbbauberechtigten vor dem Eigentümer (und nicht
umgekehrt) dürfte auch angemessen sein. Im Falle eines Erbbaurechts zieht der
Erbbauberechtigte und nicht der Eigentümer den wesentlichen wirtschaftlichen
Nutzen aus dem Grundstücke. Daher dürften ihm auch die Vorteile der jeweiligen
Straßenbaumaßnahme zufließen.
Der
Vollständigkeitshalber ist abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es
der Gemeinde auch freisteht, neben dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten
auch den Nießbraucher (§ 1030 BGB) als Beitragspflichtigen in der Satzung zu
benennen,
Thiem/Böttcher,
Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg. 2014, § 8 Rn.
226.
§
9 des Satzungsentwurfs bestimmt, dass Beiträge mit schriftlichem Bescheid
festgesetzt werden und das Beitragsfestsetzung und Leistungsgebot in einem
Bescheid verbunden werden können. Die Satzungsvorschrift ist nicht erforderlich.
Dass Beiträge mit schriftlichem Bescheid festgesetzt werden müssen, ergibt sich
bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 157 AO. § 9 des Satzungsentwurfs
dient daher ausschließlich zur Information des Bürgers.
§
10 Abs. 1 des Satzungsentwurfs regelt die Fälligkeit von Beitragsforderungen.
Die Vorschrift muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingen in der Satzung enthalten
sein.
§
10 Abs. 2 des Satzungsentwurfs enthält einen in Straßenausbaubeitragssatzungen
üblichen Verweis darauf, dass die Gemeinde Beiträge nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2
KAG i.V.m. §§ 222, 234 AO stunden kann.
III.
§ 10 Abs.
3 – Verrentungsregelung nach § 8 Abs. 9 KAG
§
10 Abs. 3 des Satzungsentwurfs ist eine Umsetzung der Verrentungsmöglichkeit
aus § 8 Abs. 9 KAG.
Die
Vorschrift ist nicht zwingend erforderlich. Die Gemeinde kann sich frei entscheiden,
ob sie die Verrentungsregelung in § 10 Abs. 3 des Satzungsentwurfs beibehalten
oder streichen will.
Belässt
die Gemeinde § 10 Abs. 3 in ihrer Satzung, muss sie den Beitragspflichtigen,
die einen entsprechenden Antrag stellen, die Möglichkeit einräumen, ihre
Beiträge in jährlichen Raten zu zahlen. Dabei darf allein der
Beitragspflichtige bestimmen, in wie viel der maximal möglichen zehn
Jahresleistungen er seinen Beitrag abzahlen will,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 110 c.
Stellt
ein Beitragspflichtiger einen Antrag nach § 8 Abs. 9 KAG muss die Gemeinde
einen Bescheid erlassen, in dem sie den Beitrag nach Maßgabe des Antrags in
einzeln zu erbringenden Jahresleistungen umwandelt und zugleich bestimmt, wann
und in welcher Höhe die einzelnen Jahresleistungen zu erbringen sind,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 110 c.
In
dem Bescheid sollte die Gemeinde zur Klarstellung zugleich auf die Zinspflicht
für den jeweiligen Restbetrag hinweisen und einen angemessenen Zinssatz festlegen.
Da die Verzinsung über die gesamte Laufzeit angemessen sein muss, dürfte nur
ein variabler Zinssatz in Betracht kommen. Daher sollte die Gemeinde den
Zinssatz in Abhängigkeit vom jeweiligen Basiszinssatz aus § 247 BGB bestimmen.
Insoweit soll ein Zinssatz von bis zu 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus § 247 BGB angemessen sein,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 110 d.
Die
jährlich angefallenen Zinsen sind schließlich durch einen gesonderten Bescheid
festzusetzen,
Habermann,
in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 110 d.
§
11 des Satzungsentwurfs regelt die Möglichkeit der Gemeinde, Vorauszahlungen
auf Beiträge zu erheben. Die Vorschrift hat im Wesentlichen informatorischen
Charakter. Sie ist streng genommen nicht erforderlich. Die Berechtigung der
Gemeinde, Vorauszahlungen zu erheben, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 8
Abs. 4 Satz 4 KAG.
§
12 des Satzungsentwurfs ermächtigt die Gemeinde, Ablösungsvereinbarungen zu
schließen. Die Vorschrift ist hierfür zwingend erforderlich. Ohne die
Vorschrift dürfte die Gemeinde keine Ablösungsverträge abschließen,
m.w.N.
Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes
Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8,
Rn. 280.
§
13 des Satzungsentwurfs stellt die Rechtsvorschrift im Sinne von § 11 Abs. 1
Nr. 2 LDSG dar, die der Gemeinde erlaubt, die für die Beitragsveranlagung notwendigen
Daten zu erheben.
§
14 des Satzungsentwurfs regelt schließlich das Inkrafttreten der Satzung und
zugleich das Außerkrafttreten der bisherigen Straßenausbaubeitragssatzung vom
28.06.1999.
Ablauf
vor einer möglichen Erhebung von Beiträgen
Um die Erhebung von Beiträgen, welche durch diese
Satzung kodifiziert werden sollen, auf eine rechtssichere Basis stellen zu
können, müssen vor dem Beginn von Baumaßnahmen folgende
Grundentscheidungen getroffen bzw. Vorarbeiten erledigt werden:
¾
Bestimmung der öffentlichen
Einrichtung „Straße“, die ausgebaut werden soll
Der auszubauende Verlauf der jeweiligen Straße muss
zu Beginn eines jeden Entscheidungsprozesses – auch unter beitragsrechtlichen
Gesichtspunkten – exakt bestimmt werden. Es ist daher anzuraten, den
auszubauenden Straßenverlauf unter Zuhilfenahme externen Sachverstandes
festzulegen.
¾
Ausschluss einer
Konkurrenzsituation zum Erschließungsbeitragsrecht
Im
Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts unterliegen Baumaßnahmen an einer zum
Anbau bestimmten Straße nur dann der Beitragspflicht, wenn diese über eine
künstlich hergestellte Fahrbahn, eine Straßenbeleuchtung und eine künstlich
hergestellte Entwässerung verfügt. Ist dies nicht der Fall, gilt die Straße
noch nicht als erstmalig hergestellt. In der Folge können für eine erstmalige
Herstellung nur Erschließungsbeiträge auf der Grundlage einer gesonderten
Erschließungsbeitragssatzung zur Erhebung gelangen.
¾
Widmung
Straßenausbaubeiträge
können nur für gewidmete Straßen erhoben werden. Das Vorliegen einer solchen
Widmung sollte unbedingt vor Beginn von Baumaßnahmen geprüft werden.
¾
Dokumentation des Straßenzustandes
vor Beginn der Baumaßnahmen
Der
bauliche Zustand der Straße und ihre optische Wirkung auf den unbefangenen
Betrachter sollte in geeigneter Weise dokumentiert werden (technisches
Gutachten, Fotos etc.).
¾
Beschluss des Ausbauprogramms
Das
von der Gemeinde zu beschließende Ausbauprogramm bestimmt grundsätzlich abschließend
den Umfang der auszuführenden Arbeiten (Festlegung der Breite der Fahrbahn,
Pflasterung, Beleuchtungseinrichtungen etc.).
¾
Durchführung eines
Vergabeverfahrens für Bauleistungen
Die
Bauleistungen zur Ausführung der Arbeiten an der Straße müssen grundsätzlich in
einem von der Vergabestelle des Amtes Probstei durchzuführenden
Vergabeverfahren ausgeschrieben werden.
Anlagenverzeichnis:
¾ Entwurf einer „Satzung der Gemeinde Schönberg über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf der „Satzung der Gemeinde Schönberg über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)“ mit folgenden Maßgaben:
- …
- …
- …